Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2006 - 2011
Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 25.11.2011
Eing. Dat. 25.11.2010
Nr. 659
Wirtschaftsplan 2011 des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO)
Kommunale Dienstleistungen (Pb 11)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 454/10 (Dez. IV, ESO) vom 24.11.2010, DS I (A) 659
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Der beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main
(ESO) - Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2011, der im
1.1 Erfolgsplan
bei Aufwendungen in Höhe von T€ 65.877 und Erträgen in Höhe von T€ 66.337
mit einem Jahresüberschuss von T€ 460 abschließt und im
1.2 Vermögensplan
bei Einnahmen (Deckungsmitteln) in Höhe von T€ 7.021 und Kreditaufnahme
von T€ 4.440 gegenüber einer Kredittilgung von T€ 1.181, Auflösung
empfangener Ertragszuschüsse von T€ 333, Investitionen von T€ 5.470,
Entnahmen aus der Gebührenausgleichsrückstellung von T€ 1.040 und
Einstellung von Forderungen in Höhe von T€ 3.437 ausgeglichen abschließt wird
1.3 einschließlich der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von T€ 1.218 sowie der
1.4 Stellenübersicht gemäß § 18 Eigenbetriebsgesetz und der
1.5 Finanzplanung
gemäß § 5 Ziffer 4 des Eigenbetriebsgesetzes genehmigt.
2. Der Betrag der Kredite gemäß § 103 HGO, die im Wirtschaftsjahr 2011 im
Rahmen des Vermögenshaushaltes aufgenommen werden dürfen, wird auf
T€ 4.440 festgesetzt.
3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2011 zur
rechtzeitigen Tätigung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf T€ 2.500 festgesetzt.
Begründung:
Entsprechend den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 09.06.89 (GVBl. I, Seite 154ff), insbesondere der §§ 15 -19, in Verbindung mit der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO) - Kommunale Dienstleistungen, wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2011 einschließlich aller Anlagen vorgelegt.
Die Kredite gemäß § 103 HGO werden im Rahmen des Vermögensplanes für Investitionen verwendet.
Die Kassenkredite gemäß § 105 HGO sind notwendig, um eine termingerechte Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf den beigelegten Erläuterungsteil sowie die übrigen Anlagen verwiesen.
Anlage