Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016

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2011-16/DS-I(A)0001Ausgegeben am 09.05.2011

Eing. Dat. 24.02.2011

 

 

 

Offenbacher „Stadtkonzern“

Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH) / OPG
Offenbacher Projektentwicklungsgesellschaft mbH –
Ergebnisabführungsvertrag

(Grundsatzbeschluss)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 055/11 (Dez. III, Amt 20) vom 23.02.2011

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Der Absicht der Geschäftsführungen der SOH - als herrschendem Unternehmen - und der OPG - als beherrschtem Unternehmen - einen Ergebnisabführungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften (gemäß beigefügter Anlage) abzuschließen, wird zugestimmt.

 

Begründung:

 

Zwischen der SOH und den Tochtergesellschaften der SOH-Unternehmensgruppe bestehen Ergebnisabführungsverträge, während die OPG derzeit nicht in den Organkreis der SOH eingebunden ist. Um eine organschaftliche Einbindung der OPG in die SOH zu erreichen, soll zwischen der OPG als beherrschtem Unternehmen und der SOH als herrschendem Unternehmen ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen werden, aufgrund dessen die OPG ihren Gewinn an die SOH abführt. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung der SOH zur Übernahme von etwaigen Verlusten in der OPG.

 

Der abzuschließende Ergebnisabführungsvertrag ist ein rein steuerrechtlicher Vertrag und regelt die steuerliche Zurechnung des Einkommens der abhängigen Gesellschaft, hier der OPG, als Einkommen des herrschenden Unternehmens, der SOH.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 lit. d) des Gesellschaftsvertrages der SOH bedarf deren Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung und damit des Magistrates der Stadt Offenbach zur Realisierung der geplanten Maßnahme. Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 9 i.V.m. § 51 HGO.

Anlage:

Ergebnisabführungsvertrag