Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016

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2011-16/DS-I(A)0008Ausgegeben am 12.05.2011

Eing. Dat. 12.05.2011

 

 

 

Wahl der Mitglieder der Kommissionen und anderer Gremien für die Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung vom 01.04.2011 bis 31.03.2016

hier: von der Stadtverordnetenversammlung zu wählende Mitglieder

Antrag Magistratsvorlage Nr. 106/11 (Dez. I, Amt 10) vom 11.05.2011

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge:

 

1.         jeweils 6 Stadtverordnete zu Mitgliedern der

 

1.1         Ehrungskommission

1.2         Verkehrskommission

1.3         Kommission für Umweltschutz

1.4         Kulturkommission

1.5         Sportkommission

1.6         Kommission zur gesellschaftlichen Gleichstellung der Frau

1.7         Sozialkommission

1.8         Schulkommission

 

2.         5 Personen aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren

            Personen zu Mitgliedern der Verbandsversammlung des Zweckverbandes

            Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach sowie deren persönliche Stell-

            vertreter oder Stellvertreterinnen,

 

3.         5 Personen aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren

            Personen zu Mitgliedern der Regionalversammlung Südhessen sowie deren

            persönliche Stellvertreter oder Stellvertreterinnen,

 

            wählen sowie

 

4.         3 Personen aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren

            Personen in die Mitgliederversammlung des Vereins Behindertenhilfe in Stadt

            und Kreis Offenbach e. V.

 

            entsenden.

 

 

Begründung:

 

I – Allgemein:

 

Die Wahl der Mitglieder der im Vorlagentenor genannten Gremien erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), sondergesetzlichen Vorschriften sowie satzungsmäßiger Bestimmungen. Entsprechend unterschiedlich ist der Personenkreis bestimmt, aus dem zu wählen ist.

 

Soweit die einschlägigen Bestimmungen nicht zwingend die Wahl von Stadtverordneten, Organmitgliedern oder sachkundigen Einwohnern vorschreiben, erfolgt die Wahl der Mitglieder und ggf. ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren Personen.

 

Die nach dieser Vorlage vorzunehmenden Wahlen erfolgen allesamt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

 

II – Im Einzelnen:

 

Zu 1.:

 

Mit dem Ende der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung am 31.03.2011 endet auch die Amtszeit der von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Kommissionsmitglieder. Für die am 01.04.2011 begonnene neue Wahlperiode sind daher die Kommissionsmitglieder neu zu wählen.

 

Zu 2.:

 

Die Satzung des Zweckverbandes bestimmt, dass die Vertreter der Mitgliedsstädte in der Verbandsversammlung von den jeweiligen Vertretungskörperschaften auf die Dauer der Wahlperiode gewählt werden. Für die Mitglieder sind ferner persönliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen.

 

Zu 3.:

 

Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 HLPG werden die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von den jeweiligen Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Wählbar ist, wer in die jeweilige Vertretungskörperschaft gewählt werden kann; nicht wählbar sind Bedienstete, die Aufgaben der Raumordnung wahrnehmen.

 

Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus § 23 Abs. 2 HLPG.

 

Bei der schriftlichen Benennung der gewählten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Telefon/Fax dienstlich und privat, e-Mail-Adresse, und die Fraktionszugehörigkeit anzugeben. Ferner wird um die Abgabe eines Passbildes gebeten.

 

Zu 4.:

 

Gemäß § 7 der Satzung des Vereins Behindertenhilfe in Stadt und Kreis Offenbach e. V. entsenden Stadt und Kreis Offenbach a. M. je drei Vertreterinnen oder Vertreter in die Mitgliederversammlung.

 

Die Benennung von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sieht die Satzung nicht vor.