Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0023Ausgegeben am 01.06.2011

Eing. Dat. 26.05.2011

 

 

 

Wahl der Mitglieder des Beirates der Volkshochschule, eines Vertreters für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Hessen-
Süd und eines Vertreters für die Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain
Antrag Magistratsvorlage Nr. 132/11 (Dez. I, 10) vom 25.05.2011


Die Stadtverordnetenversammlung möge

1. jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter der in der Stadtverordnetenversammlung
    tätigen Fraktionen in den Beirat der VHS,

2. eine Vertreterin / einen Vertreter der Stadtverordnetenversammlung zum Mitglied
    der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Hessen-
    Süd sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter

und

3. ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats als Vertreterin/
    Vertreter sowie aus diesem Personenkreis eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter
    und für die oder diesen eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellver-
    treter in die Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain

wählen.


Begründung:

 

Zu 1.:

 

Gemäß § 7 der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Offenbach a. M. gehören dem Beirat u. a. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Stadtverordnetenver-sammlung tätigen Fraktionen an, die von der Vertretungskörperschaft zu wählen sind.

 

Zu 2.:

 

Gemäß § 5 der Satzung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Hessen-Süd werden die Vertreter in der Verbandsversammlung von den jeweiligen Vertretungskörper-schaften gewählt.

 

Die Zahl der Vertreter je Verbandsmitglied richtet sich nach der Höhe der Beteiligung an der Verbandsumlage. Die Stadt Offenbach a. M. entsendet danach einen Vertreter.

 

Zu 3.:

 

Nach § 11 des Gesetzes über die Metropolregion FrankfurtRheinMain (MetropolG) wählen die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder eine Vertreterin / einen Vertreter, eine Stellvertretung und eine weitere Stellvertretung in die Verbandskammer des Regionalverbandes. Wählbar sind Mitglieder der Organe; § 37 HGO gilt entsprechend.

 

Da es sich bei der Vertreterin bzw. dem Vertreter, der Stellvertretung und der weiteren Stellvertretung je um hierarchisch abgestufte Wahlpositionen handelt, sind keine „gleichartigen Stellen“ zu besetzen. Demnach ist jede Position in Mehrheitswahl gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 HGO zu ermitteln.