Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0083Ausgegeben am 25.10.2011
Eing. Dat. 29.09.2011
Änderung der Friedhofsordnung und Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
Antrag Magistratsvorlage Nr. 286/11 (Dez. IV, ESO) vom 28.09.2011
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Der als Anlage beigefügten Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestat-
tungsgebührenordnung wird zugestimmt.
2. Der als Anlage beigefügten Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt
Offenbach am Main wird zugestimmt.
Begründung:
Die Städtischen Friedhöfe bieten pietätvolle, flexible Dienstleistungen an, die auf die Wünsche der Hinterbliebenen eingehen. Diese Wünsche sind einem steten Wandel unterworfen, so dass eine Anpassung des Angebots wichtig ist. Besonders deutlich wird dies an dem ungebrochenen Trend von Erdbestattungen zu Urnenbeisetzungen.
Durch die Änderung der Friedhofsordnung sowie der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung ist beabsichtigt, weitere flexible und neue Dienstleistungen, wie z.B. im Bereich der Gruften und der Urnenbäume anzubieten.
1) Zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
Es wird vorgeschlagen, dem strukturellen Defizit des Gebührenhaushalts der Städtischen Friedhöfe entgegenzuwirken. Um die finanzielle Situation der defizitären Städtischen Friedhöfe Offenbachs zu verbessern, sind aber Maßnahmen auf der Angebotsseite allein leider nicht ausreichend. Auch kostenseitig ist die Situation zum einen über den Rahmendienstleistungsvertrag fixiert, zum anderen sind in diesem Bereich Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen zu finanzieren. Ebenso ist die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen.
Notwendig ist eine Gebührenerhöhung, die die Einnahmensituation der Städtischen Friedhöfe um jährlich ca. 350 T EUR verbessert.
Um nun diese defizitäre Situation in Richtung eines ausgeglichenen Budgets zu überführen sind mehrere Maßnahmen vorgesehen:
Zu § 1 Absatz 2
Durch die Änderung der Satzung soll der Gebühreneinzug insbesondere bei „exklusiven“ Bestattungsformen, wie z.B. Gruften erleichtert werden.
Zu § 3 Absatz 1 bis 3
In diesem Paragraphen werden zum einen die neukalkulierten Gebühren ausgewiesen und zum anderen wird die Bestattungsform Gruftbeisetzung neu aufgenommen. Zudem entfällt die Bestattungsform „Beisetzung in einem Kolumbarium für Schmuckurnen“, die leider mangels Nachfrage nicht mehr angeboten werden soll.
Zu § 4 Absatz 5
Festgelegt werden hier die Einzelleistungen einer Gruftbestattung.
Zu § 5 Absatz 10
Als besondere Leistung wird als Ersatz für das Schmuckurnenkolumbarium die Lieferung einer Glasplatte für ein Standardkolumbarium angeboten.
Zu § 6 Absatz 1b
Die Festlegung i.S. Wiederbestattungen entfallen, da die Leistungen bereits durch die Position „Wiederbeisetzung“ abgebildet sind.
Zu § 6 Absatz 4 und Absatz 5
Die Wörter „von außerhalb“ entfallen, da Wiederbeisetzungen auch für Offenbacher Erdausgrabungen angeboten werden.
Zu § 7 und § 8
Geregelt werden die Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechts sowie die sonstigen Gebühren.
2) Zur Änderung der Friedhofsordnung
Die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main soll geändert werden, um das Leistungsangebot der Städtischen Friedhöfe an die aktuelle Situation anzupassen.
Zu § 3 Absatz 1, in Verbindung mit § 4 Absatz 3 a
Geregelt wird das Befahren der Friedhöfe. Aufgenommen wird die generelle Fahrerlaubnis für Schwerbehinderte ab dem Eintrag „G“.
Zu § 6 Absatz 1
Geregelt wird der Umgang mit Urnen, die sich in Aufbewahrung durch die Städtischen Friedhöfe befinden.
Zu § 7
Für die Bestattungsart Gruftbeisetzung werden die Anforderungen an die Särge festgeschrieben.
Zu § 11
Für die Grabstätten werden allgemeine Bestimmungen neu gefasst, insbesondere mit Bezug auf Gruften und Urnengräber. Darüber hinaus wird ein Haftungsausschluss im Fall einer unterlassenen Namens- und Anschriftenänderung Hinterbliebener festgelegt.
Zu § 13 Absatz 3
Erweitert wird die Regelung in Bezug auf Dauergräber um den „Gemeinschaftsurnenbaum“.
Zu § 13 Absatz 5
Geregelt wird die Vorgehensweise zur Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten bei anstehendem Ablauf des Nutzungsrechts.
Zu § 16 Absatz 1
Erweitert wird das Nutzungsrecht des Kolumbariums um Abdeckplatten aus Glas in Ersatz für das ehemalig angebotene Schmuckkolumbarium.
Zu § 16 b
Aufgrund mangelnder Nachfrage soll die Bestattung in einem Kolumbarium für Schmuckurnen entfallen.
Zu § 16 d Absatz 4 und 5, sowie § 16 e Absatz 8 und 9
Auf die Einschränkung von Verwendung ausschließlich biologisch abbaubarer Urnen bei Urnenbaumbestattungen soll verzichtet werden, so dass auch bei dieser Bestattungsart Umbettungen möglich sind.
Zu § 16 g
Das Angebot Urnenbaumbestattungen soll um den „Gemeinschaftsurnenbaum“ erweitert werden, damit eine zweistellige Urnenbaumgrabstätte angeboten werden kann.
Zu § 16 h in Verbindung mit § 19 Absatz 4 e
In ausgewiesenen Feldern des Friedhofs ist das Anlegen von Grüften möglich. Hierfür soll das Nutzungsrecht und die baulichen Vorgaben geregelt werden.
Zu § 16 i in Verbindung mit § 18 Absatz 3
Auf den städtischen Friedhöfen werden Urnenreihen- und Urnendauergrabstätten angeboten, deren Gestaltung und Pflege von Friedhofsgärtnereien durchgeführt werden. Die hierfür notwendigen Festlegungen sollen hier geregelt werden.
Zu § 22 Absatz 6
Da Urnenrasengräber und Baumgräber durch die Städtischen Friedhöfe gepflegt, insbesondere gemäht werden, soll die Ablage von sonstigen Gegenständen, wie z.B. Blumenschalen und Kerzen nicht gestattet sein.
Anlagen
Anlage 1: Entwurf der 4. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
Anlage 2: Synopse zum Entwurf der 4. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
Anlage 3: Entwurf der 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Friedhofsordnung
Anlage 4: Synopse zum Entwurf der 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Friedhofsordnung