Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0117Ausgegeben am 24.11.2011

Eing. Dat. 24.11.2011

 

 

 

 

Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Stadt Offenbach am Main (Offenbacher Straßenordnung) vom 30.08.2007
Antrag Magistratsvorlage Nr. 382/11 (Dez. IV, Amt 32) vom 23.11.2011


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Die Gefahrenabwehrverordnung wird wie folgt geändert:

1. Schutz der unterirdischen Bahnanlagen

Nach dem Abschnitt IV wird ein neuer Abschnitt eingefügt:

Abschnitt V (Schutz der unterirdischen Bahnanlagen),

sowie eine neue Regelung (§ 18 Fluchtwege) bezüglich der Nutzung der Fluchtwege in den unterirdischen Bahnanlagen und die dazugehörige Ziffer in § 22 Ordnungswidrigkeiten:

§ 18 Fluchtwege

(1) Fluchtwege wie Treppenauf- und abgänge, sind freizuhalten. Insbesondere ist es verboten, sich auf die Treppenstufen zu setzen oder sich dort in Gruppen aufzuhalten.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

hinter der Ziffer 31 wird eingefügt:

32. entgegen § 18 einen Fluchtweg behindert;

2. Grob störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen

Die Regelungen bezüglich des grob störenden Verhaltens nach § 20 (§ 21 neue Gefahrenabwehrverordnung) werden gemäß Anlage 1 dieser Magistratsvorlage um eine Ziffer ergänzt.

Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Begründung:

 

1. Schutz der unterirdischen Bahnanlagen

 

Die unterirdischen Bahnanlagen, insbesondere die S-Bahn-Station Marktplatz, stellen täglich für tausende Pendler und Besucher der Stadt den ersten Eindruck der Stadt Offenbach dar. Verdreckte Bahnsteige und Treppenaufgänge sowie Gruppierungen, die sich in den Treppenbereichen niederlassen, dort Getränke und Speisen zu sich nehmen sowie dort rauchen und dadurch insbesondere die Treppenaufgänge verunreinigen, beeinträchtigen nicht nur das optische Erscheinungsbild der S-Bahn-Station, sondern beeinflussen auch in einem besonderen Maße das Sicherheitsgefühl in den unterirdischen Bahnanlagen. Gemeinsam mit den Verantwortlichen der Deutschen Bahn wird seit Jahren an der Problematik gearbeitet. So wurde unter anderem eine Ordnungspartnerschaft mit der Deutschen Bahn ins Leben gerufen, die es Mitarbeiter/Innen der Stadtpolizei ermöglicht, Kontrollgänge in den unterirdischen Bahnanlagen durchzuführen. Auch können Verstöße nach den geltenden Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bereits jetzt verfolgt und geahndet werden. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass die Täter „auf frischer Tat ertappt werden“. In Anwesenheit der Stadtpolizeibeamten ist dies jedoch selten der Fall. Neben den im vergangenen Jahr neu angeschafften und größeren Abfallbehältern sowie Austausch von defekten Glasscheiben ist es zusätzlich notwendig, gegen mutmaßliche Verursacher der Verunreinigungen und Beschädigungen präventiv vorzugehen. Täglich werden jedoch die Treppenaufgänge, in besonderem Maße diejenigen, die aus der Zwischenebene zu den Gleisen führen, von meist jugendlichen Personen als Aufenthaltsbereich genutzt. Unrat, der hierbei anfällt, wird sehr häufig auf den Treppen zurückgelassen, Zigaretten auf den Boden geworfen und Getränke verschüttet. Dies stellt nicht nur ein Sauberkeitsproblem dar, sondern auch eine massive Behinderung der Fluchtwege im Brandfall. Auch stellen die Gruppierungen eine Beeinträchtigung des subjektiven Sicherheitsgefühls zahlreicher Bahn-Nutzer dar. Um dies zu verhindern ist es notwendig, den Stadtpolizeibeamten/Innen durch die neue Regelung in der Gefahrenabwehrverordnung eine Rechtsgrundlage zu bieten, mittels der die Treppen freigehalten werden können.

 

2. Grob störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen

 

Im vergangenen Jahr vermehrte sich die Zahl der Beschwerden über Personen, die unter Vortäuschung eines körperlichen Gebrechens in der Fußgängerzone, insbesondere in der Frankfurter Straße, betteln. Dies geschieht unter anderem durch sich auf den Boden Werfen vor den Passanten. Diese grob störende Art des Bettelns gilt es durch Aufnahme in der Gefahrenabwehrverordnung bezüglich grob störenden Verhaltens zu integrieren, um den Stadtpolizeibeamten/Innen eine rechtliche Eingriffsgrundlage zu bieten.

Anlagen:

Gegenüberstellung (Synopse)

Verordnungstext Gefahrenabwehrverordnung