Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0157Ausgegeben am 16.02.2012

Eing. Dat. 16.02.2012

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 639 mit der Bezeichnung „Platz der Deutschen Einheit / Stadthof / Frankfurter Straße“
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Antrag Magistratsvorlage Nr. 047/12 (Dez. I, Amt 60) vom 15.02.2012


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Offenbach, Flur 3 zwischen dem Platz der Deutschen Einheit im Norden, dem Stadthof im Norden und Osten und der Frankfurter Straße im Süden ist ein Bebauungsplan aufzustellen.

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB umfasst die Flurstücke Gemarkung Offenbach Flur 3, Flurst. Nrn. 152/3, 152/5, 153/2, 153/3, 156/1, 181/10 (Stadthof, teilweise), 535/6 (Frankfurter Straße, teilweise) und wird wie folgt umgrenzt:

- Im Norden: durch das Grundstück Flurst. Nr. 163/8 (Platz der Deutschen Einheit)

- Im Osten: durch eine gedachte Linie innerhalb des Stadthofs, die in einem Abstand von
  fünf Metern vor der Bebauung der Grundstücke Flurst. Nrn. 152/5, 153/2, 156/1 und
  153/3 verläuft, die den Stadthof an seiner südwestlichen Ecke begrenzt sowie durch
  eine gedachte Linie innerhalb des Stadthofs, die mittig zwischen den Grundstücken
  Flurst. Nrn. 152/3, 152/5 einerseits und 150/8 andererseits verläuft

- Im Süden: durch eine gedachte Linie, die mittig innerhalb der Frankfurter Straße
   verläuft

- Im Westen: durch das Grundstück Flurst. Nr. 157/1

Die Umgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt.

Folgende Zielsetzungen werden mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 639
insbesondere verfolgt:

- Umsetzung von Zielen des Integrierten Handlungskonzepts „Aktive Innenstadt“

- Sicherung und Stärkung der Handels- und Dienstleistungsfunktion der Innenstadt, u.a.
  durch Ausschluss von Nutzungen, die diesem Ziel zuwider laufen können

- Definition von Maßgaben für das Wohnen im Kerngebiet

- Städtebauliche Ordnung des Blockbereiches, u.a. durch Festlegungen zur Bebauung
  der wirksamen Raumkanten entlang der umliegenden Straßen- und Platzräume

- Weiterentwicklung des baulichen Bestands hin zu einem attraktiven Platzrand des
  Stadthofs, insbesondere durch Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der Gebäude
  (Integration einer Gestaltungssatzung), zu Lage, Größe und Gestaltung von Werbean
  lagen sowie zur Lage von Zugängen

- Ordnung der Erschließungssituation der Grundstücke (Andienung etc.)


Begründung:

 

Zusammen mit der Ergänzung des Grundsatzbeschlusses „Aktive Innenstadt Offenbach – Wettbewerb Umgestaltung Stadthof – Aufgabenstellung für die zweite Stufe“ am 18.08.2011 (2011-16/DS-I(A)0055) hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass für die Platzrandbebauung ein städtebauliches Konzept zu erarbeiten ist mit dem Ziel, die Ergebnisse in einem Bebauungsplan zu sichern.

 

In der Begründung zum o.g. Grundsatzbeschluss heißt es hierzu: „Eine nachhaltige Platzgestaltung ist ohne stärkere Auseinandersetzung mit den Platzrändern wenig sinnvoll. Anzuregen ist die Erarbeitung eines städtebaulichen Konzepts für die Platzrandbebauung, die in die Aufstellung eines Bebauungsplanes (incl. Gestaltungssatzung) münden sollte. Auf diese Weise lassen sich Mindeststandards definieren, die nach § 34 BauGB nicht einforderbar sind (z.B. Definition der Art der baulichen Nutzung: keine Spielhallen, Wettbüros etc., nicht nur Rückseite eines Neubaus der Citypassage zum Stadthof hin, statt dessen Sicherung eines öffentlichen Durchgangs zur Frankfurter Straße, Pflicht zur Erstellung von Fensteröffnungen bei baulichen Veränderungen an den Fassaden).“

 

Mit dem vorliegenden Aufstellungsbeschluss sollen vorsorglich für den räumlichen Geltungsbereich die Ziele planungsrechtlich gesichert werden, die auch das städtebauliche Konzept verfolgen soll.

Anlage:

Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches