Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0212Ausgegeben am 27.07.2012

Eing. Dat. 19.07.2012

 

 

Schiedsamt der Stadt Offenbach a. M.
Antrag Magistratsvorlage Nr. 236/12 (Dez. I, Amt 10) vom 18.07.2012


Die Stadtverordnetenversammlung wolle gemäß § 4 des Hess. Schiedsamtsgesetzes eine Schiedsperson sowie eine stellvertretende Schiedsperson auf die Dauer von 5 Jahren wählen.


Begründung:

Die Wahlzeit der bisherigen Schiedspersonen läuft zum 29.08.2012 aus.

 

Gemäß § 4 Abs. 3 HSchAG wurde die bevorstehende Wahl der Schiedspersonen durch amtliche Bekanntmachung vom 20.03.2012 bekanntgemacht und darauf hingewiesen, dass sich Personen, die an der Übernahme dieses Ehrenamtes interessiert sind, beim Magistrat der Stadt Offenbach a. M. bewerben können. Eine Ausfertigung der amtlichen Bekanntmachung, der auch zu entnehmen ist, wer das Amt nicht bekleiden kann und auch nicht berufen werden soll, ist in der Anlage beigefügt.

 

Neben der amtierenden Schiedsperson

Herr Werner Frei

geb. 11.02.1943

wh. In den Obstgärten 1, 63075 Offenbach a. M.,

Oberamtsrat a. D.

 

und der stellvertretenden Schiedsperson

Herr Karl-Heinz Halle

geb. 28.02.1940

wh. Friedhofstr. 40, 63065 Offenbach a. M.

Magistratsrat a. D.

 

die sich beide wieder für die bisher bekleideten Ämter beworben haben, gingen keine weiteren Bewerbungen beim Magistrat der Stadt Offenbach a. M. – Hauptamt – ein.

 

Im Falle einer Wiederwahl der Herren Frei und Halle liegen die erforderlichen Unbedenklichkeitserklärungen bzw. Stellungnahmen der Bezirksvereinigung des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen sowie des Präsidenten des Amtsgerichts Offenbach a. M., gem. Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 4 des Hess. Schiedsamtsgesetzes vor.

 

Bei der Wahl der Schiedspersonen ist die Stadtverordnetenversammlung an die eingegangenen Bewerbungen nicht gebunden.

 

Die Wahl der Schiedsperson und der stellvertretenden Schiedsperson ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten.

Anlage

Amtliche Bekanntmachung