Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0373Ausgegeben am 02.05.2013
Eing. Dat. 24.04.2013
1. Nachtragshaushaltssatzung 2013 und 1. Nachtragshaushaltsplan 2013
Antrag Magistratsvorlage Nr. 169/13 (Dez. I / Amt 20) vom 24.04.2013
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
a) Der beigefügte 1. Nachtragshaushaltsplan für das Jahr 2013 wird festgestellt und die beigefügte 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013 wird beschlossen.
b) Die sich aus der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013 und dem
1. Nachtragshaushaltsplan 2013 ergebenden Änderungen in Finanzplanung und Investitionsprogramm werden in der Finanzplanung und im Investitionsprogramm 2013 (für die Jahre 2013 bis 2017) berücksichtigt.
Begründung:
Nach § 98 HGO ist die 1. Nachtragssatzung von der Stadtverordnetenversammlung nach Behandlung in den zuständigen Ausschüssen zu beschließen. Der Beschluss über die 1. Nachtragssatzung schließt die Aktualisierung der Teilergebnis- / Teilfinanzhaushalte (Dezernatsbudgets), des Gesamtergebnis- / Gesamtfinanzhaushalts, die Bestandteile des Haushaltsplanes sind (§ 98 HGO i.V.m. § 8 GemHVO), ein.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013 dient der Aktualisierung der Haushaltsplanung. Der 1. Nachtragshaushalt enthält die zum Zeitpunkt der Aufstellung übersehbaren Veränderungen.
Die Veränderungen des Ergebnishaushaltes und des Finanzhaushaltes usw. sind im 1. Nachtragshaushaltsplan selbst und im beigefügten Vorbericht erläutert.
Die Dringlichkeit ergibt sich aus der zeitgleich (in den Magistrat) eingebrachten Dringlichkeitsvorlage „Klinikum Offenbach GmbH; hier: Angebotsannahme im Rahmen des Verkaufsverfahrens der Klinikum Offenbach GmbH aufgrund der Inhalte der Angebote/Verfahrensvorschläge vom 16. April 2013 / 12. April 2013“.
Anlagen