Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0536Ausgegeben am 02.05.2014

Eing. Dat. 02.05.2014

 

 

 

 

 

Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Offenbach

hier: Grundsatzbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 131/14 (Dez. I, Amt 60) vom 30.04.2014

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1. Das Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Offenbach (Anlage) wird als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1(6)11 BauGB beschlossen und soll als Grundlage für die weitere bauleitplanerische Entwicklung im Stadtgebiet dienen.

 

2. Der Magistrat wird beauftragt auf Grundlage der erarbeiteten Ansiedlungsempfehlungen und Zielsetzung (Kap. 7) das Konzept sukzessive umzusetzen.

 

 

Begründung:

 

zu 1.:

 

Anlass

 

In Offenbach bestand in den vergangenen Jahren eine konstant hohe Nachfrage nach Standorten für Spielhallen und Wettbüros. Insbesondere nach der Änderung der Spielverordnung im Jahr 2006 konnte eine Zunahme an Interessensbekundungen im Rahmen der Bauberatung beobachtet werden, die sich auch in Bauvoranfragen und Bauanträgen niederschlug. Ein Rückgang zu Anfragen nach In-Kraft-Treten des Spielhallengesetzes 2012 kann in der Bauberatung nicht beobachtet werden.

 

Die städtebauliche Wirkung von Spielhallen und Wettbüros, die bauplanungsrechtlich neben weiteren Nutzungen unter dem Vergnügungsstättenbegriff (Unterart Spiel) subsumiert werden, ist im Hinblick auf die Außengestaltung, die Korrespondenz zum Straßenraum und nachbarschaftliche Störwirkungen etc. vergleichbar. Es ist daher Ziel, die Ansiedlung dieser Nutzungen verträglich zu steuern. Der Steuerungsbedarf für weitere Vergnügungsstätten wie Großkinos oder Diskotheken (Unterart Freizeit) oder Vergnügungsstätten der Unterart Erotik ist für Offenbach nicht in gleichem Umgang vorhanden.

 

Einordnung

 

Das Bodenrecht ermächtigt die Städte und Gemeinden dazu, die Bodennutzung im Rahmen der Bauleitplanung nach ihren städtebaulichen Zielen zu steuern. Eine Verhinderungsplanung ist ausdrücklich nicht zulässig. Die in das Konzept eingeflossene gesamtstädtische Betrachtung und der damit einhergehenden Schaffung von substanziellen Möglichkeiten zur Errichtung von Vergnügungsstätten bewegt sich die Stadt im Rahmen einer zulässigen Kontingentierung dieser Nutzungen. Durch eine angestellte Bestandserhebung konnte der maßgebliche Fokus auf die Vergnügungsstätten der Unterart Spiel eingegrenzt werden.

 

Mit dem zu beschließenden städtebaulichen Entwicklungskonzept schafft die Stadt Offenbach die Grundlage, um in nachzuschaltenden Bauleitplanverfahren die Steuerung von bestimmten Nutzungen vorzunehmen. Der Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept ist daher wichtige Grundlage und Legitimation für das bauleitplanerische Handeln.

 

Mit den im Jahr 2012 in Hessen und verschiedenen anderen Bundesländern in Kraft getretenen Spielhallengesetzen wurde ein ordnungsrechtliches Steuerungsinstrument eingerichtet, das in Bezug auf Abstände von Spielhallen, Gestaltung von Spielhallen usw. städtebauliche Wirkung entfaltet. Der Steuerungsanspruch erstreckt sich allerdings nicht auf alle Formen der Vergnügungsstätten, sondern beschränkt sich auf Spielhallen.

 

Die Kommunen sind daher weiterhin selbst aufgefordert, sofern sie über die Inhalte des Spielhallengesetzes hinaus ihren planerischen Willen umsetzen wollen, die ihnen zur Verfügung stehenden Steuerungsinstrumente zu nutzen.

 

Spielgeräte in freier Aufstellung fallen nicht in den Regelungsinhalt des Spielhallengesetzes, sind aber ebenso planungsrechtlich kaum steuerbar, da es sich in der Beurteilung meist um (allgemein) zulässige gastronomische Betriebe handelt. Dieses Angebot in Schank- und Speisewirtschaften bedarf daher der gesonderten (ordnungsrechtlichen) Kontrolle, auch um auf die jüngst festgestellten teilweise illegale Aufstellung von Spielgeräten zu reagieren.

 

Konzept

 

Das vorliegende Vergnügungsstättenkonzept wurde entsprechend der nachfolgenden Darstellung konzeptionell und methodisch erarbeitet. Im Detail wird auf das als Anlage beigefügte Konzept verwiesen.

Quelle: Stadt und Handel

 

Die Umsetzungsstrategie wird in Kapitel 7 des Konzeptes erläutert. Im Detail sollen Vergnügungsstätten der Unterart Spiel, d.h. Spielhallen und Wettbüros, in ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit auf Ansiedlungsbereiche in ausgesuchten Gebieten begrenzt werden. Im restlichen Stadtgebiet sollen diese Nutzungen konsequent ausgeschlossen werden. Insgesamt werden damit realistische Ansiedlungsmöglichkeiten als Voraussetzung für die rechtssichere Umsetzung des Konzeptes formuliert:

 

Die Hauptlagen in Offenbach sind entsprechend der BauNVO-Gebietskategorien im Wesentlichen als Kerngebiet (vgl. §7 BauNVO) einzuordnen, wo der Gesetzgeber zunächst eine grundsätzliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten vorsieht. Hier soll künftig durch eine klare bauleitplanerische Feinsteuerung eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten ausschließlich in Unter- und Obergeschossen sowie rückwärtigen Gebäudeteilen legitimiert werden. In den städtebaulich wichtigen Erdgeschosslagen soll keine Konkurrenz mit etablierten Nutzungen, d.h. vor allem dem Einzelhandel und Dienstleistungen entstehen.

 

Aufgrund von sich bereits abzeichnenden Trading-Down-Prozessen in den Nebenlagen (z.B. Geleit- oder Bieberer Straße) und den dort in den Obergeschossen vorherrschenden Prägung durch Wohnnutzung wird ein konsequenter Ausschluss von Vergnügungsstätten der Unterart Spiel empfohlen, insbesondere um eine weitere Verdrängung von Einzelhandels und Dienstleistungsnutzungen zu vermeiden.

 

Außerhalb der Innenstadt wurden abgegrenzte Bereiche der Gewerbegebiete Sprendlinger Landstraße und des Gewerbegebietes Bieber Waldhof lokalisiert, wo Vergnügungsstätten, insbesondere der Unterart Spiel, in angemessenem Umfang Raum für Ansiedlungen finden können ohne städtebaulich zu stören oder Entwicklungsziele zu konterkarieren.

 

In der Umsetzung wird im vorliegenden Vergnügungsstättenkonzept empfohlen, mit individuell zu bestimmenden Steuerungsinstrumenten der Bauleitplanung anlassbezogen zu handeln.

 

 

zu 2.:

 

Weiteres Vorgehen

 

Ein Vergnügungsstättenkonzept verfügt allein über keine Außenwirkung und ist somit nicht für Bauherren verbindlich. Es ist notwendig, dass die Städte und Gemeinden die Inhalte in die verbindliche Bauleitplanung überführen.

 

Durch die gesamtstädtische Betrachtung und den Beschluss als städtebauliches Konzept wird das bauleitplanerische Handeln im Detail legitimiert.

 

Der Magistrat wird nun beauftragt, auf Grundlage des Vergnügungsstättenkonzeptes Bauleitplanung im Stadtgebiet zu betreiben. Der erste Schritt wird der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan für die Innenstadt sein, der neben der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung aufbauend auf dem Vergnügungsstättenkonzept dezidiert Aussagen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten treffen soll.

 

Weiter soll die Außenwerbung für Vergnügungsstätten in einer zu erarbeitenden Werbesatzung reglementiert werden.

Anlage: Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Offenbach

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro