Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0712Ausgegeben am 02.06.2015
Eing. Dat. 07.05.2015
Delegation der Entscheidung über die Aufnahme der Kredite sowie die Kreditbedingungen auf den Magistrat gem. § 103 Abs. 1 HGO
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015-134 (Dez. III, Amt 20) vom 06.05.2015
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Die sich gem. § 103 Abs. 1 S. 2 HGO im Zuständigkeitsbereich der Stadtverordnetenversammlung befindliche Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme von Darlehen und die Darlehensbedingungen wird unter Verweis auf Ziffer 8 der Hinweise zu § 103 HGO auf den Magistrat delegiert.
Der Magistrat informiert in jedem Einzelfall nichtöffentlich in der nächsten auf die Magistratssitzung folgenden Sitzung des Haupt-, Finanz- und Ausschusses für Beteiligungen über die Aufnahme eines Darlehens sowie die entsprechenden Darlehensbedingungen.
Begründung
Die Kreditinstitute zeigen sich in der Regel nur kurzfristig an ihre Angebote für die Aufnahme von Krediten für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung gebunden. Durch die lange Vorlaufzeit bis zur Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung können zins- bzw. vertragsgünstige Angebote nicht in jedem Fall genutzt werden.