Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0105Ausgegeben am 21.11.2011

Eing. Dat. 10.11.2011

 

 

 

 

 

Änderung der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 349/11 (Dez. IV, ESO) vom 09.11.2011


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung

1. die als Anlage beigefügte Änderung der Straßenreinigungssatzung und
2. die als Anlage beigefügte Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung

beschließt.


Begründung:

Kontinuierlich werden die Erfordernisse im Bereich der Straßenreinigung sowohl in Bezug auf die Einstufung in die entsprechenden Reinigungsklassen, als auch in Bezug auf die erforderliche Gebührenhöhe, begutachtet. Die Ergebnisse der Begutachtung führen zu dem Vorschlag, die Straßenreinigungssatzung und die Straßenreinigungsgebührensatzung wie folgt anzupassen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, formale Aktualisierungen aufzunehmen.

 

1) Änderung der Straßenreinigungssatzung

 

Eine Überprüfung des Reinigungsbedarfs hat ergeben, dass sich in einem Teilabschnitt der Bettinastraße und einem Teilabschnitt der Richard-Wagner-Straße die Gegebenheiten vor Ort von den anderen Teilabschnitten unterscheiden. Somit wird es für sinnvoll erachtet diese Abschnitte bezüglich ihrer Reinigungsintensität separat zu betrachten. Dies führt zu einem geringeren Reinigungsbedarf im jeweiligen Teilabschnitt von lediglich zweimal wöchentlicher Reinigung der Gehwege und Fahrbahnen. Es wird daher vorgeschlagen, die Bettinastraße von der Lilistraße bis zur Pirazzistraße und die Richard-Wagner-Straße von der Beethovenstraße bis zum Odenwaldring in die Reinigungsklasse 6: Zweimal wöchentliche Reinigung, einzustufen.

 

Darüber hinaus hat eine Überprüfung des Reinigungsbedarfs ergeben, dass im Teilabschnitt der Wilhelmstraße zwischen Bismarckstraße und Feldstraße die derzeitige Einmal wöchentliche Reinigung nicht ausreicht. Daher wird vorgeschlagen, diesen Teilabschnitt in die Reinigungsklasse 6: Zweimal wöchentliche Reinigung, einzustufen.

 

Mit Fertigstellung des 1. Bauabschnitts des Mainzer Rings ergibt sich in dem Bereich von der Schönbornstraße bis zur Rumpenheimer Straße ein neuer Reinigungsbedarf. Entsprechend der derzeitigen Nutzung der Straße wird eine Einstufung in die Reinigungsklasse 1: Vierzehntägliche Reinigung, vorgeschlagen.

 

Im Zuge der Erschließung des Neubaugebiets „An den Eichen“ wurden die Straßenparzellen neu geschnitten und Straßennamen haben sich geändert. Die Straßenreinigungssatzung ist entsprechend formal anzupassen, so dass sich der Reinigungsabschnitt der Ulmenstraße nun von der Mühlheimer Straße bis zum Eibenweg, ehemals Holunderweg, erstreckt.

 

Zu § 6
Um einen korrekten Gebührenbescheid erstellen zu können, ist ESO auf die Unterstützung durch die Grundstückseigentümer angewiesen. Diese sind zur Auskunft insbesondere im Fall von Grundstücksveräußerungen und sonstigen gebührenrelevanten Änderungen am Grundstück verpflichtet. Diese Regelung soll in Analogie zu §18 Abs. 8 und 9 Abfallsatzung gefasst werden.

 

Zu § 13
Die Auflistung der Ordnungswidrigkeiten soll um die in § 6 neu aufgenommenen Regelungen erweitert werden. Zudem soll die mögliche Höhe für Geldbußen, entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, angepasst werden.

 

2) Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung

 

Durch Ersparnisse aufgrund der Abschmelzvereinbarung aus dem Rahmendienstleistungsvertrag zwischen dem ESO Eigenbetrieb und der ESO GmbH, verbunden mit einer kostenseitigen Fixierung der Straßenreinigungsdienstleistung, ist es möglich die Straßenreinigungsgebühren um 10% zu senken.

 

Zu § 4
Es wird somit vorgeschlagen, die jährliche Gebühr pro laufendem bzw. fiktivem Meter Straßenfront wie folgt festzulegen:

 

in Reinigungsklasse 5:         2,52 EUR

in Reinigungsklasse 1:         3,93 EUR

in Reinigungsklasse 2:         7,87 EUR

in Reinigungsklasse 6:       15,74 EUR

in Reinigungsklasse 3:       23,61 EUR

in Reinigungsklasse 8:       31,46 EUR

in Reinigungsklasse 4:       47,21 EUR

in Reinigungsklasse 7:       55,06 EUR

 

 

 

 

 

Zu § 2 Abs. 6
Die Bescheidung der Straßenreinigungsgebühr erfolgt in der Regel zusammen mit der Bescheidung über die Abfallgebühr. In der Abfallgebührensatzung ist diese Vorgehensweise in § 3 Abs. 2 Abfallgebührensatzung geregelt. Es wird vorgeschlagen, diese Regelung auch in die Straßenreinigungsgebührensatzung aufzunehmen.

Anlagen