Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0111Ausgegeben am 24.11.2011

Eing. Dat. 24.11.2011

 

 

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 638 mit der Bezeichnung „Stadteingang Mathildenviertel / Mühlheimer Straße und Friedhofstraße“
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Antrag Magistratsvorlage Nr. 363/11 (Dez. I, Amt 60) vom 23.11.2011


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Für das Gebiet des Geltungsbereiches wird ein Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB gefasst.

Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB umfasst die Flurstücke Gemarkung Offenbach Flur 23, Flurst. Nrn. 306/4, 306/7, 296/25, 224/2, 223/1, 222/1, 202/1, 200, 201/1, 206, 207, 204/4, 413/2 (tlw.), 425/4 (tlw.) und 416/5 (tlw.) und wird umgrenzt:

- durch die nördliche Flurstücksgrenze der Nr. 296/25, westliche
  Flurstücksgrenzen der Nrn. 306/4 und 306/7 sowie die nördlichen Grenzen der
  Flurstücksnrn. 306/4 und 413/2 (tlw.)

- durch die östlichen Flurstücksgrenzen der Nrn. 413/2 (tlw.), 425/4 (tlw.) und
  416/5 (tlw.)

- durch die südlichen Flurstücksgrenzen der Nrn. 416/5 (tlw.), 200, 201/1, 206, 207
  sowie 204/4

- durch die westlichen Flurstücksgrenzen der Nrn. 204/4, 425/4 (tlw.) sowie
  296/25.

Die Umgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 638 werden folgende allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung verfolgt:

- Reaktivierung der vorhandenen Brach- und Freiflächen sowie Weiterentwicklung
  des baulichen Bestands hin zu einem städtebaulich wahrnehmbaren und
  attraktiven östlichen Eingang zu Mathildenviertel und Innenstadt.

- Stärkung der Wohnnutzung im Gebiet, insbesondere angrenzend an bestehende
  Wohnbebauung im Norden und Süden des Plangebiets als städtebaulich
  sinnvolle Erweiterung des Mathildenviertels.

- Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Sinne einer quartiersbezogenen
  Nahversorgung des Mathildenviertels.


Begründung:

 

Durch die Betriebsaufgabe der Mabeg Maschinenbau GmbH sowie auf dem angrenzenden Clariantgelände und infolge brachgefallener Flächen nördlich der Mühlheimer Straße, untergenutzter Freiflächen südlich der Mühlheimer Straße und der erfolgten Baugenehmigung für einen Lebensmitteleinkaufsmarkt an der Arthur-Zitscher-Straße stellt sich die Frage der weitergehenden Entwicklung des ca. 2,8 ha großen Areals. Aufgrund der Lage am Rand des Mathildenviertels, dem Potential für Wohnbebauung und der weiteren Sicherung und Steuerung einer quartiersbezogenen Nahversorgung ist es notwendig, planerisch und städtebaulich ordnend auf die Entwicklung des derzeit nach § 34 BauGB zu beurteilenden Geländes Einfluss zu nehmen. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

Das Plangebiet beinhaltet ca. 1,2 ha zusammenhängende Frei- und Brachflächen als Baulücke zwischen dem Mathildenviertel und dem Clariantgelände, für das der Bebauungsplan Nr. 634 in Aufstellung ist. Durch Festsetzungen im Bebauungsplan kann eine städtebauliche Eingangssituation für das Mathildenviertel mit klaren Raumkanten definiert werden. Dabei sind auch die Belange des vorhandenen Betriebs Mathildenstraße 60 zu berücksichtigen.

 

Im Nahversorgungskonzept der Stadt Offenbach a.M. wurde für den Bereich des Mathildenviertels eine verbesserungswürdige Situation festgestellt. Diese Verbesserung wurde durch die Erweiterung des Lebensmitteldiscounters in  der Hermann-Steinhäuser-Straße und dem in Bau befindlichen Lebensmittelmarktes mit ca. 800m² Verkaufsfläche an der Arthur-Zitscher-Straße weitgehend sichergestellt.

 

Zudem gibt es noch einen planungsrechtlich gesicherten Standort für Lebensmitteleinzelhandel im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 620 Mathildenstraße / Ecke Gerberstraße. Inwieweit zusätzlicher Bedarf an Verkaufsfläche zur Abrundung und Deckung der quartiersbezogenen Nahversorgung gegeben ist, soll im Rahmen der Aufstellung des B-Plans untersucht und ggf. festgesetzt werden.

 

Gemäß Inkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main am 13.10.2011 befindet sich das Plangebiet innerhalb der Tag-Schutzzone 2. Da das Plangebiet teilweise bebaut, von allen Seiten mit bestehender Bebauung umschlossen ist und als Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu beurteilen ist, dient der Bebauungsplan der Erneuerung, Anpassung und Umbau eines vorhandenen Ortsteils gem. § 5 Abs. 3 Nr. 6 FluLärmG. Die Errichtung von Wohnungen ist zulässig, sofern diese den Schallschutzanforderungen gemäß § 7 FluLärmG genügen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 638 erfüllt die in § 13 a BauGB genannten Kriterien zur Aufstellung im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung.

Anlage

Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs