Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0205Ausgegeben am 08.06.2012
Eing. Dat. 06.06.2012
Änderung der Anlage 2 zur Stellplatzsatzung:
Erweiterung des Einschränkungsgebietes Zone 1 auf das Hafengebiet
Antrag Magistratsvorlage Nr. 186/12 (Dez. I, Amt 63) vom 06.06.2012
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Änderung der Satzung der Stadt Offenbach a.M. über Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatzsatzung) vom 16.10.1997, bekanntgemacht am 07.11.1997
Aufgrund § 44 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180) in Verbindung mit den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach a.M. in ihrer Sitzung am … die nachstehende Änderung der Stellplatzsatzung beschlossen:
§ 1 Erweiterung des Einschränkungsgebietes Zone 1
(1) Das Einschränkungsgebiet Zone 1 „Kaiserlei“ und „Innenstadt“ im Sinne des § 3 Abs. 2
der Stellplatzsatzung wird auf das nördlich der Straße „Nordring“ gelegene Stadtgebiet
einschließlich der gesamten Hafeninsel erweitert.
(2) Die bisherige in Anlage 2 zur Stellplatzsatzung vom 16.10.1997 enthaltene graphische
Darstellung der Einschränkungsgebiete wird durch die anliegende graphische
Darstellung ersetzt.
§ 2 Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzungsänderung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Für Genehmigungs- und sonstige Antragsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzungsänderung bereits anhängig und noch nicht entschieden waren, kann der
Antragsteller die Entscheidung nach den materiellen Bestimmungen der zur Zeit der
Antragstellung geltenden Stellplatzsatzung verlangen.
(3) Für genehmigungs- und sonst antragsfreie Vorhaben, deren rechtmäßige Ausführung im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzungsänderung bereits begonnen und noch nicht
abgeschlossen war, kann der Bauherr die Anwendung der materiellen Bestimmungen
der zur Zeit des Baubeginns geltenden Stellplatzsatzung verlangen.
(4) Für Vorhaben, die innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser
Satzungsänderung im vorbenannten Sinne beantragt bzw. begonnen werden, besteht
ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der materiellen Bestimmungen der
Stellplatzsatzung vor Inkrafttreten dieser Satzungsänderung und der Anwendung der
hiermit geänderten Satzung.
Begründung:
Das betreffende Stadtgebiet wurde bei Schaffung der Einschränkungsgebiete aufgrund seiner Sondernutzung – Hafen – nicht berücksichtigt. Aktuell werden diese Flächen als Baugebiet entwickelt.
Das Vorhaben, die Einschränkungszone zu erweitern, ist erst jüngst entstanden und kann daher aus Zeitgründen nur als Nachtragsvorlage eingebracht werden. Die kurzfristige Befassung mit der Vorlage ist erforderlich, um diese für die weitere Planung der verschiedenen Projekte im Hafen sehr wesentliche Stellplatzfrage möglichst ohne Verzögerung zu klären.
Anlage:
neue Anlage 2 zur Stellplatzsatzung
Verteiler:
13 x HFB
2 x Minderheitenvertreter (HFB)
2 x Vertreter (ALB)
13 x UPB
2 x Minderheitenvertreter (UPB)
2 x Vertreter (ALB)
8 x Fraktionen
4 x Stv.-Büro