Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0376Ausgegeben am 21.05.2013

Eing. Dat. 13.05.2013

 

 

 

 

 

Grundstücksverkauf Stettiner Straße 36 in 63150 Heusenstamm

Antrag Magistratsvorlage Nr. 172/13 (Dez. I, Amt 80) vom 08.05.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.     Die Stadt Offenbach am Main verkauft an die in der Anlage genannten Käufer das Grundstück Gemarkung Heusenstamm Flur 3 Nr. 570/26 = 757 m² zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.     Der Kaufpreis beträgt 75.700,00 EUR (100,00 EUR/m²).

3.     Der Kaufpreis ist innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss zu zahlen und bei der Produktnummer 10010200 (Abwicklung von Grundstücksgeschäften sowie Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten), Kontonummer 5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

4.     Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerb-steuer werden von den Erwerbern getragen.

5.     Das Flurstück liegt außerhalb des Stadtgebietes von Offenbach am Main. Für die Stadt Offenbach besteht insofern kein zukünftiges stadtplanerisches Interesse. Auf Grund dessen wird auf die Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts zu Gunsten der Stadt Offenbach am Main verzichtet.   

6.     Die Grundstücksübertragung erfolgt ohne jegliche Haftung für den Untergrund und die Bodenbeschaffenheit einschließlich evtl. Altlasten.

 

Begründung:

 

Das im Tenor bezeichnete Grundstück liegt innerhalb des Gemarkungsbereiches der Stadt Heusenstamm und grenzt unmittelbar an eine Waldfläche an. Auf Grund seiner Lage (einzuhaltender Waldabstand) und Ausweisung war es in den vergangenen Jahrzehnten nicht möglich, das Grundstück zu vermarkten. Eine aktuell eingeholte Stellungnahme des Bauamtes der Stadt Heusenstamm beinhaltet unverändert nachfolgende Aussage: Das Grundstück grenzt an die Geltungsbereichsgrenzen der Bebauungspläne Nr. 1 und Nr. 13 der Stadt Heusenstamm an, liegt jedoch im Sinne von § 35 BauGB im Außenbereich. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich richtet sich nach

§ 35 BauGB. Demnach ist der Außenbereich grundsätzlich von nicht-privilegierter Bebauung freizuhalten. Das städt. Grundstück konnte zur Vermeidung von Unterhaltungs- und Pflegekosten zumindest seit 1979 an den Eigentümer des nördlich angrenzenden Wohnhauses Stettiner Straße 36 zur Nutzung als Garten-, Erholungs- und Freizeitfläche zu einem geringen Pachtbetrag verpachtet werden. Nach einem Eigentümerwechsel des Wohnhauses Stettiner Straße 36 haben die neuen Eigentümer zunächst den Pachtvertrag übernommen. Wegen der vorgesehenen Investitionen in eine neue Gartenanlage haben diese nun Interesse an einem Kauf des städt. Grundstücks. Vor diesem Hintergrund besteht die Bereitschaft das Grundstück zu einem Preis von 100,00 EUR/m² von der Stadt Offenbach zu erwerben. Die bestehende besondere Grundstückssituation hat in den vergangenen Jahren gezeigt, dass es für dieses Grundstück keinen Markt gibt und somit eigentlich nur die Pächter als direkt angrenzende Nachbarn als Käufer in Frage kommen. Der seitherige Pachtzins steht in keinem Verhältnis zu dem erzielten Verhandlungsergebnis bzgl. des Kaufpreises und stellt für die Stadt Offenbach eine wesentlich wirtschaftlichere Alternative dar, auch im Hinblick auf den zukünftig entfallenden Verwaltungsaufwand.

 

Die Erwerber sind mit dem vorgenannten Kaufpreis und den sonstigen im Antrag genannten Bedingungen und Modalitäten einverstanden.

Anlagen:

Nichtöffentliche Anlage

Lageplan