Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0705Ausgegeben am 23.04.2015

Eing. Dat. 23.04.2015

 

 

 

 

 

Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH)

Neuregelung der Wasserversorgung in der Stadt Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015-116 (Dez. I, II, III, Amt 20) vom 22.04.2015

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

 

1.    Die Stadt Offenbach am Main überträgt dem Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach (ZWO) im Rahmen einer entsprechenden Änderung der Verbandssatzung des ZWO die Aufgabe der Wasserversorgung auf der Gemarkung der Stadt Offenbach am Main und stimmt der Änderung der Verbandssatzung zu (Anlagen 1 und 2).

 

2.    Der Gebietsversorgungsvertrag zwischen der Stadt Offenbach am Main und der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH) als Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke Offenbach GmbH über die Versorgung mit Wasser vom 3.11.1981 mit Nachtrag vom 23.12.1992 wird einvernehmlich aufgehoben (Auslage 1).

 

3.    Der Wasserlieferungsvertrag von 1974 zwischen der Stadt Offenbach am Main und dem ZWO mit einer Laufzeit bis 2019 wird aufgelöst.

 

4.    Die Stadt Offenbach am Main schließt mit dem ZWO einen Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren mit Verlängerungsoption (Auslage 2).

 

5.    Die SOH schließt eine Abtretungsvereinbarung zur Übertragung der im Eigentum der EVO stehenden Wasserversorgungsanlagen an den ZWO (Auslage 3).

 

6.    Die SOH schließt einen Pachtvertrag über die sog. „Altanlagen“ zwischen dem ZWO und der SOH mit Wirkung vom 01.01.2016 ab (Auslage 4).

 

7.    Die vorgenannten Veränderungen in der Wasserversorgung der Stadt Offenbach am Main stehen unter Vorbehalt der Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Offenbach als Mitglied des ZWO.

 

 

 

 

Begründung:

 

Die Wasserversorgung in der Stadt Offenbach am Main wird seit dem Jahre 1995 von der Energieversorgung Offenbach AG (EVO), an der die Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH) 48,45 % am Grundkapital besitzt, durchgeführt. Nach Auslaufen des Pachtvertrages zwischen der EVO und der SOH zum 31.12.2015 kann die Wasserversorgung in der Stadt Offenbach am Main neu geregelt werden.

 

Dazu überträgt die Stadt Offenbach am Main dem Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach (ZWO), im Rahmen einer entsprechenden Änderung der Verbandssatzung des ZWO, die Aufgabe der Wasserversorgung auf der Gemarkung der Stadt Offenbach am Main. Dies ersetzt den bisher notwendigen Gebietsversorgungsvertrag, daher ist dieser aufzuheben.

 

Im ZWO arbeiten die Stadt und der Kreis Offenbach bereits seit vielen Jahren im Verbandsgebiet, das die Stadt Offenbach und den Kreis Offenbach umfasst, im Bereich der Wasserversorgung zusammen. Der ZWO ist deshalb, weil er für die Daseinsvorsorgeaufgabe Wasserversorgung bereits aus den langjährigen Erfahrungen in der Fernwasserversorgung das entsprechende Know-how und auch Personal besitzt, für die Zukunft der geeignete Partner für den Betrieb der örtlichen Wasserversorgung in der Stadt Offenbach am Main.

 

Die Stadt Offenbach kann dem ZWO gemäß § 8 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) die Aufgabe der Wasserversorgung vollständig übertragen. Damit übt der ZWO die Aufgabe Wasserversorgung in der Stadt Offenbach am Main in eigener Verantwortung selbständig aus.

 

Die Stadt Offenbach am Main ist als Verbandsmitglied des ZWO gleichwohl in der Lage auf die Geschäftspolitik des ZWO im Hinblick auf die städtische Wasserversorgung entscheidenden Einfluss zu nehmen.

 

Zu 1.)

 

Die Satzung des ZWO ist an die neue Aufgabe der Wasserversorgung auf dem Gemarkungsgebiet der Stadt Offenbach anzupassen.

 

Über Regelungen in der Verbandssatzung des ZWO sollen außerdem die Ent­scheidungsrechte der Vertreter der Stadt Offenbach in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand in Bezug auf die Wasserversorgung in Offenbach gestärkt werden. Die Anpassung der Satzung des ZWO regelt an mehreren Stellen, dass  bei Entscheidungen bei denen es um die Wasserversorgung auf der Gemarkung der Stadt Offenbach geht, keine Beschlüsse gegen die Stimmen der Vertreter der Stadt Offenbach getroffen werden können.

 

Die notwendigen Änderungen der Satzung können den Anlagen 1 (Satzung) und 2 (Synopse) entnommen werden.

 

Zu 2.)

 

Aus der Zeit vor 1995 besteht zwischen der Stadt Offenbach am Main und der SOH noch ein Gebietsversorgungsvertrag über die Versorgung mit Wasser, dessen Rechte und Pflichten während der Pachtdauer zur Ausübung an die EVO überlassen  worden waren. Dieser Vertrag wird ersatzlos aufgehoben (vgl. Auslage 1).

 

Zu 3.)

 

Der Wasserlieferungsvertrag zwischen der Stadt Offenbach und dem ZWO kann aufgrund der Neureglung der Wasserversorgung und der damit verbundenen Übertragung der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Offenbach durch den ZWO aufgehoben werden. Der Wasserlieferungsvertrag ist Teil der übertragenen Aufgabe, so dass dessen Inhalte nicht mehr in einem gesonderten Vertrag geregelt werden müssen.

 

Zu 4.)

 

Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Wasserversorgung in Offenbach ist ein Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren (mit Verlängerungsoption) zwischen der Stadt Offenbach und dem ZWO zu beschließen. Um dem ZWO das Wegenutzungsrecht für die in öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verlegten Wasserleitungen zu gewähren, wird ein Vertrag geschlossen, der dem ZWO - gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe an die Stadt - das Recht gibt, die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zur Verlegung von Wasserleitungen und deren Zubehör zu nutzen (vgl. Auslage 2). Die jährliche Höhe der Konzessionsabgabe bleibt unverändert.

 

Die Stadt erhält - wie bisher von der EVO - künftig vom ZWO die sogenannte Konzessionsabgabe im gesetzlich jeweils höchstzulässigen Umfang sowie einen Kommunalrabatt in Höhe von 10% auf den Eigenverbrauch der Stadt Offenbach.

 

Zu 5.)

 

Die EVO hat während der Vertragslaufzeit des Pachtvertrages vertragsgerecht Investitionen in das Wasserversorgungsnetz der SOH auf eigene Kosten getätigt. Entsprechend den Regelungen des Pachtvertrages, der am 31.12.2015 ausläuft, hat die SOH das Recht, die Wasserversorgungsanlagen zurück zu erwerben.

 

Dieses Recht möchte die SOH mit der vorgelegten Abtretungsvereinbarung an den ZWO abtreten (vgl. Auslage 3).

 

Der ZWO wird die derzeit im Eigentum der EVO befindlichen Wasserversorgungsanlagen zu dem vom Wirtschaftsprüfer Ernst & Young GmbH geprüften kalkulatorischen Restwert, abzüglich des Restwertes von gewährten Baukostenzuschüssen, per 01.01.2016 erwerben. Eine solche Wertermittlung, verbunden mit einer Prüfung der von EVO vorgelegten Anlagenwerte der Vergangenheit, hat bereits zum 30.09.2014 in einem von EVO und SOH gemeinsam beauftragten Gutachten stattgefunden und wird auf das Ende der Vertragslaufzeit (31.12.2015) fortgeführt.

 

Die Finanzierung des zu übernehmenden Wasserversorgungsnetzes erfolgt direkt durch den ZWO und hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Offenbach.

 

 

Zu 6.)

 

Zwischen der SOH und der EVO besteht ein Pachtvertrag für die bis 1995 von der SOH hergestellten Wasserversorgungsanlagen in der Stadt Offenbach am Main, die der EVO, mit einer Laufzeit von 20 Jahren bis zum 31.12.2015, zum Betrieb und damit auch zur Unterhaltung und Instandhaltung überlassen worden sind.

 

Analog der bisherigen Vereinbarungen zwischen SOH und EVO ist ab dem 01.01.2016 ein Pachtvertrag für die im Eigentum der SOH befindlichen „Altanlagen“ mit dem ZWO abzuschließen. Alle zukünftigen Investitionen in das Wassernetz werden vom ZWO getätigt und gehen in dessen Eigentum über.

 

Der Pachtvertrag (vgl. Auslage 4) sieht mit einem Pachtzins von mindestens 2.000.000 EURO pro Jahr, für die ersten drei Jahre, eine deutliche Verbesserung gegenüber der in 2015 von der EVO erzielten Pacht von 1.816.022 EUR vor. Die genaue Höhe wird im Rahmen der Übernahme endgültig festgelegt.

 

Zu 7.)

 

Die im Rahmen der Neuregelung insgesamt zu fassenden Beschlüsse stehen zum Teil unter dem Zustimmungsvorbehalt der Gremien des Kreises Offenbach und des ZWO.

Mit den Vertretern des Landkreises Offenbach (Verbandsversammlung, Landrat) ist der Verfahrensweg und der Zeitplan abgestimmt.

 

Das Regierungspräsidium Darmstadt (RP) wurde am 03.03.2015 in einem Informationsgespräch durch Vertreter der Kämmerei, der SOH und des ZWO über die beabsichtigte Neuorganisation informiert. Die geänderte Verbandssatzung des ZWO ist dem RP zur Genehmigung vorzulegen. Das Vorgehen ist abgestimmt.

 

 

Zu Beschlusstenor Ziffer 1 sind die Anlagen 1 und 2 beigefügt.

 

Die weiteren umfangreichen Unterlagen liegen im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und später im Büro der Stadtverordnetenversammlung zur Einsichtnahme aus.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 9 i.V.m. § 51 Nr. 6 und Nr. 11 der HGO.

Anlagen:

- Verbandssatzung (Anlage 1)

- Synopse Verbandssatzung (Anlage 2)

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

  2 x Minderheitenvertreter (UPB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro