Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2016 - 2021
2016-21/DS-I(A)0101Ausgegeben am 03.11.2016
Eing. Dat. 03.11.2016
Wirtschaftsplan 2017 des Eigenbetriebes Kindertagesstätten Offenbach
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-349 (Dez. IV, Amt 57) vom 02.11.2016
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Der beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Kindertagesstätten
Offenbach für das Geschäftsjahr 2017, der im
1.1 Erfolgsplan
bei den Aufwendungen in Höhe von T€ 33.256 einschließlich des Erhalts von Betriebskostenzuschüssen gemäß Richtlinie der Stadt Offenbach (BKZ) in Höhe von T€ 18.359 und den Erträgen in Höhe von T€ 14.918 mit einem Jahresgewinn von T€ 21 abschließt;
beziehungsweise ohne den Erhalt von BKZ
bei den Aufwendungen einschließlich in Höhe von T€ 33.256 und den Erträgen in Höhe von T€ 14.918 mit einem negativen Jahresergebnis von T€ 18.338 abschließt;
und im
1.2 Vermögensplan
einschließlich des Erhalts von Betriebskostenzuschüssen gemäß Richtlinie der Stadt Offenbach (BKZ)
bei Einnahmen (Deckungsmittel) in Höhe von T€ 205 und Investitionen von T€ 184 sowie einem Jahresgewinn von T€ 21 ausgeglichen abschließt;
beziehungsweise ohne den Erhalt von BKZ
bei Einnahmen (Deckungsmittel – Verlustausgleich Stadt Offenbach -) in Höhe von T€ 18.111 und Investitionen von T€ 184 sowie einem Jahresverlust von T€ 18.338 ausgeglichen abschließt;
1.3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht benötigt.
1.4 einschließlich der Stellenübersicht
und der
1.5 Finanzplanung
wird gemäß § 5 Ziffer 4 des Eigenbetriebsgesetzes genehmigt.
2. Kassenkredite werden nicht beansprucht.
Begründung:
Entsprechend den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes Hessen in der Fassung vom 09.06.1989 GVBl. I, Seite 145 ff; zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBI.I S.218); insbesondere der §§ 15 bis 19 in Verbindung mit der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Kindertagesstätten Offenbach, wird der Wirt-schaftsplan 2017 (WPL 17) einschließlich aller Anlagen vorgelegt.
Die Kredite gem. § 103 HGO werden im Rahmen des Vermögensplanes für Inves-titionen verwendet.
Die Kassenreste gem. § 105 HGO sind notwendig, um eine termingerechte Abwick-lung des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf den beigelegten Erläuterungsteil sowie die übrigen Anlagen verwiesen. Da zeitgleich mit der Einbringung des WPL 17 in die Beschlussgremien die Beschlussvorlage zur Novellierung der Satzung des EKO sowie die damit verbundene Aufhebung des Beschlusses zum Nichterhalt von Betriebskostenzuschüssen gem. Richtlinie der Stadt Offenbach aus 2012 seitens der Betriebs- u. Jugendamtsleitung eingebracht wurde, aber die Stadtverordnetenver-sammlung hierüber noch nicht beschlossen hat, weist der Wirtschaftsplan wie die Beschlusslage unter 1.1 und 1.2 wie oben die Ergebnisvarianten mit bzw. ohne Erhalt von Betriebskostenzuschüssen aus. Je nach Beschlusslage hinsichtlich der Anwendung der BKZ-Richtlinie auf den EKO ab 1.1.2017 gelten damit die ent-sprechend ausgewiesenen Plandaten des WPL 17 des EKO. Die Herbeiführung einer erneuten Beschlusslage über den WPL 2017 des EKO erübrigt sich somit.
Gem. den Verwaltungsvorschriften Nr. 2 zu § 115 HGO i.V.m. § 94 HGO und § 5 Nr. 4 Eigenbetriebsgesetz soll auch im Falle keiner Verpflichtungsermächtigungen und Kassenkredite eine Negativfestsetzung beschlossen werden. Siehe hierzu 1.3 und 2 des Beschlusstenors.
Die Betriebskommission hat den vorgelegten Wirtschaftsplan 2017 in ihrer Sitzung vom 19.10.2017 dem Magistrat einstimmig zur Weiterleitung an die Stadtverordne-tenversammlung empfohlen.