Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2016 - 2021
2016-21/DS-I(A)0176Ausgegeben am 08.03.2017
Eing. Dat. 02.03.2017
Kommunale Beteiligungsgesellschaften
hier: Entlastung der Stadtverordnetenversammlung von Zuständigkeiten aufgrund der Neufassung des § 51 Nr. 11 und Nr. 12 HGO
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2017-051 (Dez. III, Amt 20) vom 01.03.2017
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Alle jetzigen und künftigen Tochter- und Enkelgesellschaften deren Beteiligungsquote unmittelbar und mittelbar weniger als 20% beträgt (siehe Anlage, gelb markierte Gesellschaften), werden als Beteiligungen ohne größere Bedeutung im Sinne des § 51 Nr. 11 und Nr. 12 HGO eingestuft. Die Zuständigkeiten aus § 51 Nr. 11 und Nr. 12 HGO werden auf den jeweils zuständigen Dezernenten übertragen. Ausgenommen hiervon ist die Sana Klinikum Offenbach GmbH und Energieversorgung Offenbach AG mit ihren jetzigen und künftigen Tochtergesellschaften, sowie die Rhein-Main Abfall GmbH und die Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH.
2. Die Veränderungen im Beteiligungsportfolio werden im jährlichen Beteiligungsbericht benannt.
3. Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung in Bezug auf alle nicht unter 1. genannten unmittelbaren (direkten) und mittelbaren (indirekten) Beteiligungen bleibt von dieser Beschlussfassung unberührt.
Begründung:
Am 01.01.2016 ist die neue Fassung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Rechtsvorschriften wurde unter anderem § 51 Nr. 11 und Nr. 12 HGO verändert. Die Normen lauten jetzt:
11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,
12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist,
Die unterstrichenen Passagen wurden neu eingefügt.
Damit differenziert die HGO erstmals explizit zwischen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen. Die Stadtverordnetenversammlung ist demnach für alle unmittelbaren und für mittelbare Beteiligungen zuständig, soweit diese eine größere Bedeutung aufweisen. Unterschieden wird demnach zwischen mittelbaren Beteiligungen von größerer Bedeutung und solchen ohne größere Bedeutung.
Ziel der Gesetzesänderung ist es (Landtags-Drucksache 19/2200 S. 19)
Bagatellfälle auszugrenzen:
· Die Gemeindevertretung von Entscheidungen über wirtschaftlich unbedeutende Beteiligungen zu entlasten.
· Gerade in Großstädten eine Minderung des Zeitdrucks zu bewirken und die Entscheidungsabläufe zu flexibilisieren.
· Wirtschaftliche Erwägungen, insbesondere die Notwendigkeit, in liberalisierten Märkten schnelle Entscheidungen zu treffen.
· Maßgebliche Kriterien sind die Gemeindegröße und die finanzielle Leistungsfähigkeit.
Im Hinblick auf die Gesetzesbegründung ist es angebracht, die Stadtverordnetenversammlung von den Zuständigkeiten des § 51 Nr. 11 und Nr. 12 HGO in Bezug auf Gesellschaften mit nachrangiger Bedeutung für die Stadt und dessen Haushalt zu entbinden und stattdessen dem jeweils zuständigen Dezernenten zu übertragen. Veränderungen dieser Gesellschaften stehen nicht im alleinigen Einfluss der Stadt Offenbach, da die Stadt Offenbach nicht mehrheitlich beteiligt ist. Eine Entlastung der Stadtverordnetenversammlung ist sinnvoll, da Entscheidungen in diesem Zusammenhang nur von formaler Bedeutung sind.
Um der Stadtverordnetenversammlung trotzdem einen Überblick über die Entwicklung des Beteiligungsportfolios zu ermöglichen, werden im jährlichen Beteiligungsbericht die Veränderungen analog der letzten Jahre aufgeführt.
Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung in Bezug auf alle unmittelbaren und nicht unter 1. im Beschlusstenor genannten mittelbaren Beteiligungen bleibt von dieser Beschlussfassung unberührt.
Zur besseren Übersicht sind die Gesellschaften für die diese Übertragung der Zuständigkeiten aus § 51 Nr. 11 und Nr. 12 HGO künftig gelten sollen, im
beigefügten Organigramm gelb markiert.
Anlagen:
Organigramm der Beteiligungen, Stand: 31.12.2016