Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0014Ausgegeben am 25.05.2016

Eing. Dat. 12.05.2016

 

 

 

 

 

Optierungserklärung gemäß § 27 XXII S. 3 UStG

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-130 (Dez. III, Amt 20) vom 11.05.2016

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die Stadt Offenbach a. M., vertreten durch den Magistrat, optiert gemäß
§ 27 XXII S. 3 UStG. Sie wendet § 2 III UStG für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin an.

 

 

Begründung

 

Mit Steueränderungsgesetz 2015 vom 02. November 2015 wird der bisherige
§ 2 III UStG aufgehoben und ein neuer § 2b UStG geschaffen. Damit soll sowohl den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) als auch der Rechtsprechung bezüglich der Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) Rechnung getragen werden.

 

 

„Altregelung“

 

Die Unternehmereigenschaft der jPdöR wird gemäß § 2 Abs. 3 UStG („Altregelung“) im Wesentlichen in Abhängigkeit zum Körperschaftsteuergesetz beurteilt.

Liegt nach Körperschaftsteuerrecht kein BgA vor, so wird grundsätzlich auch umsatzsteuerrechtlich von keiner Unternehmereigenschaft ausgegangen.

Das bedeutet, dass nachhaltige unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden können, deren Umsatzsteuerpflicht aber erst ab einem Jahresumsatz von 30.678 € beginnt.

 

Der Bereich der Vermögensverwaltung, insbesondere Vermietung und Verpachtung, stellt zudem bislang keine umsatzsteuerpflichtige Betätigung dar.

 

 

„Neuregelung“

 

Durch die gesetzliche Neuregelung erfolgt an dieser Stelle ein Paradigmenwechsel.

 

Die Unternehmereigenschaft wird in § 2 b UStG neu definiert und ist nun losgelöst vom Körperschaftsteuergesetz zu beurteilen.

 

Dies bedeutet, dass eine jPdöR grundsätzlich mit Ihren Tätigkeiten der Umsatzsteuer unterliegt, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Die Freistellung von der Umsatzsteuerpflicht für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt darf jedoch nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.

Größerer Wettbewerbsverzerrungen liegen nach § 2b Abs. 2 UStG nicht vor, wenn der im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 € nicht übersteigen wird.

 

Interkommunale Zusammenarbeiten sind unter bestimmten – an das Vergaberecht orientierten Voraussetzungen, nicht als Wettbewerbsverzerrung zu definieren.

 

Fazit:

Aufgrund der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes steht die Kämmerei der Stadt Offenbach vor der Aufgabe die internen Prozesse der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen  und  -jahreserklärungen und sonstigen Steuererklärungen, sowie Steuerfragestellungen, die im täglichen Verwaltungshandeln einer Kommune als Steuerschuldner anfallen, zu analysieren und ggf. umzustrukturieren. Dabei sollte gleichzeitig angestrebt werden, eine steueroptimierte Lösung zu erarbeiten.

 

Hierfür ist es erforderlich sämtliche Verträge, Vereinbarungen und sonstige Kooperation zu erfassen und steuerlich zu bewerten.

 

Da die Auswirkungen der umsatzsteuerlichen Neuregelungen nicht bereits in 2016 abschließend analysiert und damit ggfs. notwendige Umstellungen vorgenommen werden können, sollte gegenüber dem Finanzamt Offenbach a. M. die Optierungserklärung für die weitere Anwendung der bisherigen Besteuerungsgrundsätze abgegeben werden.

 

Zudem sollte mit der Optierungserklärung  gemäß § 27 XXII S. 3 UStG auch nicht auf das vom Bundesfinanzministerium angekündigte Schreiben gewartet werden, da bislang nicht ersichtlich ist, wann dessen Veröffentlichung erfolgen wird. Diese war zunächst für die erste Jahreshälfte 2016 angesetzt, zwischenzeitlich wird vom Bundesfinanzministerium die zweite Jahreshälfte 2016 avisiert.

 

Sollte sich vor dem Jahr 2020 herausstellen, dass die Anwendung des neuen Rechts wirtschaftlicher ist, kann die Option zur Weiterführung der bisherigen umsatzsteuerlichen Besteuerungsgrundsätze widerrufen werden.

Anlagen:

Gesetzestext § 2b Umsatzsteuergesetz

Gesetzestext § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz