Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0563Ausgegeben am 14.02.2019

Eing. Dat. 14.02.2019

 

 

 

 

 

Ausführung des Schulentwicklungsplans 2013 vom 24.07.2014 und Anpassung der Schulplätze an die aktuelle Bevölkerungsentwicklung bis zum Schuljahr 2023/2024

Hier: Projekt- und Vergabebeschluss für die Errichtung eines Erweiterungsbaus am Standort Albert-Schweitzer-Schule zum Schuljahr 2019/2020

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-066 (Dez. IV, Amt 60) vom 13.02.2019

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Der Bereitstellung eines Erweiterungsbaus zur Deckung des zusätzlichen Raumbedarfes am Standort Albert-Schweitzer-Schule als Ersatz der zwei vorhandenen Klassenpavillons zum Schuljahr 2019/2020, nach der von der Offenbacher Projektentwicklungsgesellschaft (OPG) erstellten und vom Revisionsamt geprüften Kostenberechnung, abschließend mit  2.590.000,00 €, wird zugestimmt.

 

2.    Die erforderlichen Mittel werden bewilligt und bei dem Produktkonto 03130100.0550000060, Investitionsnummer 0313010500601701 „Ankauf von Klassenraummodulen“, PN 8039, wie folgt bereitgestellt:

 

Haushaltsmittel 2018:                380.000,00 €

Haushaltsmittel 2019:             1.500.000,00 €

Haushaltsmittel 2020:                710.000,00 €

Gesamt:                                    2.590.000,00 €

 

Die Mittelbereitstellung für das Haushaltsjahr 2018 erfolgt vorbehaltlich der Resteübertragung.

 

Die Mittelbereitstellung für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 erfolgt vorbehaltlich des Beschlusses und der Genehmigung des Haushaltsplans 2019.

 

3.    Die jährlich anfallenden und vom Revisionsamt geprüften Folgekosten in Höhe von 390.989,41 € sind in den folgenden Jahren zu veranschlagen. Die Unterhaltungskosten, die Bestandteil der o.g. geprüften Folgekosten sind, sind nicht im derzeitigen RDLV-Budget enthalten und erhöhen deshalb den RDLV für zukünftige Jahre um 55.325,41 €/p.a.

 

4.    Die Abwicklung der Maßnahme wird von der OPG ab Leistungsstufe III gemäß Rahmenvertrag vom 21.12.2005 treuhänderisch übernommen.

 

Begründung:

 

Durch den Beschluss zur rechtzeitigen Bedarfssicherung vom 22.06.2017 DS I (A) 0227 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Projekt „Ausführung des Schulentwicklungsplans 2013 vom 24.07.2014 und Anpassung der Schulplätze an die aktuelle Bevölkerungsentwicklung bis zum Schuljahr 2023/2024, temporäre Klassenraummodule zur Deckung des kurz- und mittelfristigen Bedarfs an Schulplätzen“ zugestimmt. Der Magistrat wurde unter Punkt zwei des Beschlusses beauftragt, zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs an Schulplätzen ab dem Schuljahr 2018/2019 Klassenraummodule an verschiedenen Standorten zu planen und bereitzustellen.

 

Mit Beschluss des Magistrats vom 20.09.2017 wurde der Vergabe der Gebäudeplanungs- und Projektsteuerungsleistung an die OPG zur Planung und Bereitstellung von Klassenräumen für die drei Gymnasien in Offenbach zum Schuljahr 2019/2020 zugestimmt.

 

Ausgangssituation

Die Albert-Schweitzer-Schule in der Waldstr. 113-115 wurde von 1909 bis 1911 als “Großherzogliche Oberrealschule am Friedrichsplatz“ errichtet und wird heute als Gymnasium mit den Jahrgangsstufen 5 bis 12 oder 13 geführt. Die Mittelstufe (Sekundarstufe I) kann fünfjährig (Jahrgangstufen 5 bis 9) oder sechsjährig (Jahrgangsstufen 5 bis 10) oder parallel fünfjährig und sechsjährig organisiert werden. Somit können die Schülerinnen und Schüler an den Gymnasien das Abitur nach acht Jahren (G 8) bzw. das Abitur nach neun Jahren (G 9) erreichen.

 

Der Unterricht in der gymnasialen Mittelstufe dient dem grundlegenden Ziel des Gymnasiums - dem Erwerb einer breiten und vertieften Allgemeinbildung. Die Schülerinnen und Schüler erhalten in der Mittelstufe schrittweise die Möglichkeit zur individuellen Schwerpunktsetzung und werden so auf einen erfolgreichen Besuch der gymnasialen Oberstufe vorbereitet. Auch die Berufsorientierung und die Hinführung zur Arbeitswelt sind feste Bestandteile, sodass den Schülerinnen und Schülern am Ende der Mittelstufe der Weg in eine Berufsausbildung oder in einen weiterführenden beruflichen Bildungsgang ebenfalls offensteht.

 

Die Oberstufe im gymnasialen Bildungsgang umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13 (G 9). Sie gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase sowie eine zweijährige Qualifikationsphase. Im Zentrum der gymnasialen Oberstufe steht die Vorbereitung auf das wissenschaftliche Arbeiten, weshalb besonderer Wert auf das selbstständige Arbeiten und Lernen gelegt wird. Das erste Jahr der Oberstufe (Einführungsphase) dient unter anderem dem Ausgleich der unterschiedlichen Voraussetzungen, die die Schülerinnen und Schüler mitbringen. Erst die Leistungen des zweiten und dritten Jahres der Oberstufe (Qualifikationsphase) zählen für das Abitur.

 

Schulraumbedarf

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 ist die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule Sache der Eltern. Schulbezirke sind nach dem Hessischen Schulgesetz (HSchG) nicht gegeben. Das Einzugsgebiet der städtischen Gymnasien ist das gesamte Stadtgebiet Offenbach. Die Aufnahmekapazitäten für die Schüleraufnahme in Klasse 5 ist im Schulentwicklungsplan festgelegt und beträgt derzeit 15 Eingangsklassen.

 

Die Schülerentwicklung in der Sekundarstufe I weist ab dem Schuljahr 2019/20 einen Raummehrbedarf von voraussichtlich sechs Klassenräumen für den gymnasialen Bildungsgang aus.

 

Im laufenden Schuljahr und dem Jahr zuvor konnte der Mehrbedarf durch die abgestimmte Überschreitung der festgelegten Aufnahmekapazität und die Zuordnung von Interimsschulräumen zur Rudolf-Koch-Schule abgefangen werden. Dieser kooperativen Handlungsweise der Schulen und des Staatlichen Schulamts sind aber räumliche und pädagogisch-organisatorische Grenzen gesetzt. Zur vorübergehenden Bewältigung der erwarteten Schüleraufnahmen sind deshalb an den beiden gymnasialen Standorten zusätzliche Raumkapazitäten zu schaffen.

In den Folgejahren ist ebenfalls von einem zusätzlichen Bedarf von ca. je sechs Klassenräumen an den drei gymnasialen Standorten auszugehen. Die Neubildung von zusätzlichen Eingangsklassen kann an den vorhandenen Standorten dann nicht mehr ohne Einschnitte in die Schulorganisation erfolgen. Dies erfordert eine dauerhafte Alternative zur Realisierung des langfristigen Raumbedarfs im gymnasialen Bereich durch den Aufbau eines neuen vierten Gymnasiums am Standort Güterbahnhof und die Suche nach einem ebenfalls geeigneten Interimsstandort zur Vorsorge ab 2020/21.

 

Historie

Die Albert-Schweitzer-Schule wurde von 1909 bis 1911 als “Großherzogliche Oberrealschule am Friedrichsplatz“ errichtet. Die Architektur nimmt Motive hessischer Schlossanlagen der Renaissance auf. Alle Gebäudeteile der Albert-Schweitzer-Schule, die Anfang des 20. Jahrhunderts entstanden sind, stehen heute unter Denkmalschutz.

 

Anfang der 70er Jahre und Mitte der 80er Jahre entstanden die beiden Klassenpavillons an der Nord-Ostseite des Schulhofes mit insgesamt vier Klassenräumen.

 

Ende der 70er Jahre wurde an die Süd-Westseite des historischen Altbaus ein funktionaler, eingeschossiger Stahlbetonskelettbau mit Tiefgarage, Klassenräumen und naturwissenschaftlichen Fachräumen angebaut.

 

Der Südflügel wurde Ende der 80er Jahre durch einen Brand zerstört, anschließend komplett saniert und wieder hergestellt.

 

1981 wurde im Süd-Westen des Geländes eine neue Turnhalle mit massivem Sockel, massiven Nebenräumen und einer auffälligen Dachkonstruktion als Stahlbau errichtet.

 

Die historische „alte“ Turnhalle wurde ab dem Jahr 2000 nach historischem Vorbild saniert.

 

Maßnahmenbeschreibung

Die alten Klassenpavillons an der Nord-Ostseite des Schulhofes befinden sich in einem schlechten, baulichen wie auch energetischen Zustand. Daher sollen die zwei Klassenpavillons abgebrochen und anschließend durch einen zweigeschossigen Solitärkörper mit insgesamt acht Klassenräumen ersetzt werden. Zur weiteren Bedarfsdeckung soll die neu zu errichtende Anlage nun nicht mehr als temporäre Raummodulanlage ausgeführt werden, da gemäß des Schulentwicklungsplans 2013 langfristig Erweiterungsflächen im gymnasialen Bereich und an diesem Standort erforderlich sind. In Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde soll ein dauerhafter, hochwertiger Erweiterungsbau in modularer Holzbauweise entstehen.

 

Auf der vorhandenen Grundstücksfläche wird der Erweiterungsbau an dem Standort der bestehenden Pavillonanlage als 2-geschossiger Baukörper mit den Gesamtabmessungen von 25,00 m x 17,60 m zwischen dem bestehenden Hauptgebäude und dem ehemaligen Kitagebäude geplant.

Der Gebäudeabschluss des Erweiterungsbaus richtet sich am bestehenden Hauptge­bäude aus und bietet über den Pausenhof eine gute Erreichbarkeit zu den benachbarten Schulgebäuden.

Die benötigten Räume werden über zwei Geschosse verteilt und die Gebäudehöhe des Erweiterungsbaus schließt sich gut in das bestehende Bild des Schulhofs ein. Lage und Höhe des Erweiterungsbaus bilden ein harmonisches Gesamtensemble mit der bestehenden Struktur.

Da die Albert-Schweitzer-Schule unter Denkmalschutz steht, ist im Zuge der Planung eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und mit der Stadtplanung bezüglich der Lage und der Größe des Baukörpers erfolgt.

Im Erdgeschoss sind insgesamt ein Gruppen-/Differenzierungsraum, zwei Technikräume für die Hausanschlüsse und Server, ein Putzmittel und Lagerraum und je zwei Klassenräume mit ca. 60 m² und zwei Klassenräume mit ca. 71 m² geplant. Die Zugänge zu den Klassenräumen und Nebenräumen werden durch zurückversetzte Nischen hervorgehoben und können farblich abgesetzt werden. Ein weiterer Vorteil der Nischen ist, dass sich die Türen nicht in den Fluchtraum öffnen. Der Flur dient als Aufenthaltsbereich, Windfang sowie als Flucht- und Rettungsweg. Eine Barrierefreiheit ist gemäß Abstimmung mit dem Stadtschulamt nur im Erdgeschoss vorhanden und wird durch eine Rampe gewährleistet.

 

Das Obergeschoss wird über zwei überdachte außenliegende Treppenanlagen erschlossen. Die Raumaufteilung entspricht dem Erdgeschoss. Anstatt der Technikräume wird jedoch im Obergeschoss ein Lehrerstützpunkt untergebracht. Die Klassenräume verfügen über Tafeln und Waschbecken. Entsprechend der aktuellen Ausführung wird bei der neuen Anlage ebenfalls auf Sanitärräume im Gebäude verzichtet. Die Schüler können wie gewohnt weiterhin die zentralen Sanitäranlagen im Hauptgebäude und der Cafeteria nutzen.

 

Der Erweiterungsbau wird komplett in Holz-Modulbauweise mit einem hohen Vorfertigungsgrad geplant. Dies hat den Vorteil, dass das Gebäude nach einer kurzen Bauzeit in Betrieb gehen kann. Die außenliegenden Treppenanlagen sind in zurückversetzen Nischen entlang der Außenwand platziert. Das Dach kragt in diesem Bereich aus und dient als Überdachung für die Treppenanlage, welche optisch ins Gesamtensemble integriert werden. Das Gebäude wird entsprechend seiner Bauart mit einer Holzfassade ausgeführt, die Nischen der Treppenanlagen können z. B. durch HPL-Fassadenplatten farblich und materiell abgesetzt bzw. hervorgehoben werden. Die Räume werden durch Holz-Alu-Fenster an der nördlichen und südlichen Fassade belichtet. Zusätzlich zum Blendschutz werden außenliegende Jalousien an der Südfassade vorgesehen.

 

Der geplante Erweiterungsbau wird über Fernwärme aus dem Bestandsgebäude versorgt. Nach Angaben des zuständigen Versorgers (EVO) erfüllt die gelieferte Fernwärme die Vorgaben des EEWärme-Gesetzes für Ersatzmaßnahmen nach

§ 7 (1.3). Gemäß vorliegendem Datenblatt liegt ein Primärenergiefaktor f P,FW = 0,47 vor. Der Erfüllungsgrad des EGfw beträgt demnach 165 %. Zusätzliche Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Energieversorgung ergeben sich daher für den geplanten Bau nicht.

 

Zur Erfüllung der Energieeinsparverordnung ist im Wesentlichen die Festlegung der maßgeblichen U-Werte der Außenbauteile zu beachten. Die Lüftung erfolgt über Fensteröffnung ohne flächige Lüftungsanlage. Eine Dichtigkeitsprüfung (Blower-Door-Test) wird zur Gewährleistung der energetischen Qualität durchgeführt.

Unter Beachtung der spezifischen Anforderungen werden die Vorgaben der aktuellen EnEV 2016 eingehalten. Der sommerliche Wärmeschutz erfolgt durch Jalousien.

 

Die weiteren Ausführungsdetails zu Brandschutzkonzept, technischer Gebäudeausrüstung und Bauphysik sind dem Erläuterungsbericht der Planungs-

und Kostendaten zu entnehmen, die in Papierform wie auch digitalisiert zur Verfügung gestellt werden.

 

Beurteilung der Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima

Die Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima werden vom Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz wie folgt eingeschätzt:

 

Natur- und Artenschutz

Hinweise:

 

1.    Es sind Bäume und Gehölze in unmittelbarer Nähe der Abrissgebäude vorhanden; tlw. so nah, dass Starkäste über die Dächer ragen. Die Bestandsbäume und -gehölze sind nach Möglichkeit zu erhalten. Für zu erhaltende Bäume und Gehölze sind geeignete Schutzmaßnahmen auf Grundlage der DIN 18920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen in der jeweils gültigen Fassung) notwendig, um einer Schädigung vorzubeugen. Mittels dieser Schutzmaßnahmen ist zu vermeiden, dass während des Bauablaufs der vorhandene Baum- und Gehölzbestand durch Baustelleneinrichtung, Materiallagerung, Aufgrabung, Befahren, Kranausleger etc. Schäden oder Beeinträchtigungen im Stamm-, Wurzel- und Kronentraufbereich erfährt. Zwischen den Baumaschinen und dem Kronentraufbereich ist ein ausreichender Abstand einzuhalten.

 

2.    Bezüglich Rückschnitten und/ oder Rodungen von Bäumen u. a. Gehölzen, welche die Schutzmaße der „Satzung zum Schutz der Grünbestände in der Stadt Offenbach“ erreichen, ist gemäß der „Schnittstellenvereinbarung zur Durchführung von Baumfällungen auf städtischen Flächen“ (Abschn. 4.2) eine Zustimmung des Umweltamts erforderlich.

 

3.    Bei der zeitlichen Planung ist zu bedenken, dass Rückschnitt- und Rodungsarbeiten von Gehölzen gemäß § 39 (5) Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2542) nicht im Zeitraum der Vogelbrutzeit vom 01. März bis zum 30. September durchgeführt werden dürfen und dass falls Vogelnester außerhalb dieses Zeitraums noch besetzt sind, der betreffende Gehölzabschnitt von der Rodung so lange auszusparen ist bis die Nistzeit dauerhaft beendet ist.

Vor dem Abbruch der Bestandsgebäude muss eine Untersuchung auf das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten erfolgen, da es möglich ist, dass Tiere besonders oder streng geschützter Arten, ihre Lebensstätten (z.B. Fledermausquartiere) und Entwicklungsformen (z. B. Vogeleier, Larven) vor Ort vorhanden sind. Der Fokus der Untersuchung ist auf Spalten und Hohlräume an der Gebäudefassade zu richten. Falls Bäume gefällt werden müssen, ist zu untersuchen, ob dort Baumhöhlen vorhanden sind. Falls Baumhöhlen vorhanden sind, sind diese zeitnah auf Spuren eines Besatzes durch Tiere besonders oder streng geschützter Arten zu untersuchen. Das erstellte Gutachten ist dem Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz zeitnah vor Abbruchbeginn zur Prüfung vorzulegen.

 

4.    Empfehlung: Wir empfehlen, an dem neuen Gebäudekomplex künstliche Nisthilfen für Tiere anzubringen, die in Hohlräumen an Fassaden ruhen und tlw. auch ihre Jungen aufziehen, z. B. Fledermäuse oder Vögel wie Sperling und Hausrotschwanz. Diese Tiere sind durch den hohen Wegfall ihrer Lebensräume v.a. infolge veränderter Baustile und Fassadensanierungen zunehmend auf freiwillige Maßnahmen von Bauherren angewiesen. Nisthöhlen können bei frühzeitiger Berücksichtigung leicht in eine Fassade integriert oder außen an der Fassade angebracht werden, sodass sie kaum auffallen und die Fassade optisch ansprechend bleibt.

 

Altlasten / Bodenschutz

Nutzungen, die einen Altlastenanfangsverdacht begründen, sind nicht bekannt. Sofern bei Erdaushubmaßnahmen wider Erwarten sensorisch Auffälligkeiten festgestellt werden, ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Obere Bodenschutz- und Altlastenbehörde zu verständigen u. die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Alle Tätigkeiten, die die Aufklärung des Sachverhalts bzw. eine Sanierung behindern, sind bis zur Freigabe durch die zuständige Behörde zu unterlassen.

 

Gewässerschutz

Hinweise: Gemäß § 64 Abs. 5 Hessisches Wassergesetz (HWG vom 14.12.2010) ist bei Bauvorhaben mit (überwiegend) städtischer Beteiligung die Obere Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, die zuständige Wasserbehörde.

 

Klimaschutz und Energie

Hinweise: Für einen zukunftsfähigen Standard sollten die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung EnEV 2014 und der ab 01.01.2016 geforderte Primärenergiebedarf um mindestens 30% unterschritten werden. Ein entsprechendes Energiekonzept sollte erstellt werden.

Bei Flachdächern ist eine Dachbegrünung aus Gründen des sommerlichen Wärmeschutzes, der Wasserspeicherung und der Anpassung an den Klimawandel vorzusehen.

 

Immissionsschutz

Hinweise:

1.     Als nichtgenehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist die Baustelle so zu betreiben, dass die allgemeinen Anforderungen des § 22 BImSchG erfüllt sind. Vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen / z.B. Immissionen sind  zu verhindern bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare zu minimieren. Die  TA Luft, Ziffer 5.2.3  nennt die Maßnahmen, die  in Abhängigkeit z. B. der Gefährlichkeit von Inhaltsstoffen geeignet sind, um die Staubimmissionen zu minimieren (Maßnahmen der Befeuchtung von staubenden Materialien, Einhausung von Bereichen mit Staubentstehung und / oder Auswahl von emissionsarmen Technologien).  Die Maßnahmen zur Reduzierung von Gerätelärm ergeben sich aus der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungs-vorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVwV Baulärm). 

 

2.     Das Vorhaben befindet sich in der Tagschutzzone der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main. Daher sind gemäß § 2 und § 3 der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (der Flugplatzschallschutzmaßnahmenverordnung) für Aufenthaltsräume besondere Schallschutzanforderungen zu erfüllen.

 

3.     Abbruchmaßnahmen sind kontrolliert durchzuführen (anhand eines Rückbaukonzepts mit Bestandsaufnahme von ggf. schadstoffbelasteten Gebäudeteilen, sofern nicht schon über das vorhandene Schadstoffkataster Infos über die betroffenen Gebäudeteile vorliegen). Die für Asbest, KMF und andere  Schadstoffe geltenden spezifischen Regeln für Gefahrstoffe (z. B. TRGS 519, 521, 524) und die damit verbundenen Anzeigepflichten gegenüber dem RP DA sind dabei besonders zu beachten.  Alle Abbruchmaterialien sind ordnungsgemäß zu separieren und schadlos zu verwerten bzw. zu entsorgen.

 

Mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten soll sofort nach Bereitstellung der Haushaltsmittel begonnen werden. Die Inbetriebnahme ist in Abstimmung mit sämtlichen Beteiligten sowie dem Nutzer für September 2019 geplant.

 

Die Haushaltsmittelbereitstellung sowie die Finanzierung der Maßnahme erfolgen entsprechend dem Antragstenor.

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen die Planungsunterlagen sowie eine detaillierte Kostenberechnung zur Einsichtnahme aus.

Anlage:

Lageplan