Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)00719Ausgegeben am 05.12.2019

Eing. Dat. 05.12.2019

 

 

Digital Pakt Schule Hessen gem. Hessisches Digitalpakt-Schule-Gesetz –

HDigSchulG
hier: Grundsatzbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-487 (Dez. IV, Amt 40) vom 04.12.2019

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Der Magistrat wird beauftragt, die Förderanträge zum Einsatz der Mittel für den Ausbau der förderfähigen digitalen Infrastruktur der städtischen Schulen auf der Basis des Verwaltungsvorschrift zum HDigSchulG zu erarbeiten und die Förderanträge fristgerecht bis zum 31.12.2021 bei der WlBank zu stellen. Die Einleitung des Förderantragsverfahrens erfolgt ggf. unabhängig von erforderlichen Gremienbeschlüssen, um die Fristen der Verwaltungsvorschrift wahren zu können. Dies umfasst auch bereits begonnene Maßnahmen in diesem Bereich ab dem Datum 17.05.2019, da dieses als rückwirkendes Datum in der Richtlinie zum HDigSchulG benannt wurde

2.    Der Magistrat wird beauftragt die Beteiligung der Schulen, des Hochbaumanagements und des Gebäudemanagements in geeigneter Weise sicher zu stellen. Die Projektbeteiligten stellen sicher, dass die erforderlichen Planungs- und Kostendaten erstellt werden und führen die Vergabeverfahren nach der geltenden Vergabeordnung durch. Im Rahmen des Berichtswesens des HDigSchulG wird den Stadtverordneten ein Umsetzungsstand über die erzielten Fortschritte bekannt gemacht.

 

3.    Das Förderkontingent gemäß der Anlage zu Artikel 1 §1 Absatz 1 HDigSchulG beträgt insgesamt 9.679.936 Euro (Bundeszuschuss: 7.259.936 Euro und Kofinanzierung: 2.420.000 Euro). Die Zuweisungen vom Land werden unter Maßnahme 0313010800402001 „diverse Anschaffungen i.R. Digitalpakt Hessen“ auf dem Produktkonto 03130100.3601000040 – „Sonderposten aus Zuweisungen vom Land“ vereinnahmt. Dieser Betrag wird ab dem Haushaltsjahr 2020 auf den eingerichteten Produktkonten 03130100.0240000040

„aktivierungspflichtige Softwarelizenzen Digital Pakt", 03130100.0850000040 „Büromaschinen, Orgamittel etc Digital Pakt", 03130100.0890001140„Anschaffungen GWG IT der Schulen Digital Pakt" sowie 03130100.0860000040 „Mobiliar Digital Pakt" bis 2025 veranschlagt bzw. eingeplant. Diese Produktsachkonten sind gegenseitig deckungsfähig.

 

 

Begründung:

Der Hessische Landtag hat das Gesetz zur Förderung der digitalen kommunalen Bildungsinfrastruktur und zur Änderung des Gesetzes zur Neugliederung der staatlichen Schulaufsicht beschlossen.

Die Digitalisierung stellt eine große Herausforderung dar. Die schulische Bildung muss Schülerinnen und Schüler die nötigen Kompetenzen vermitteln, die sie zu einer erfolgreichen Teilhabe an der digitalisierten Welt befähigen. Dafür ist eine digitale Grundausstattung erforderlich, die auf die pädagogische Schulkonzepte abgestimmt ist und für deren Einsatz die Qualifizierung der Lehrkräfte erfolgt.

In der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern wurden Finanzhilfen für die schulische Bildungsinfrastruktur und ein durch die Kommunen zu erbringender Eigenanteil vereinbart. Letzterer wird in Hessen 25% betragen. Die Bereitstellung des kommunalen Eigenanteils wird durch das Land Hessen unterstützt und beeinträchtigt den kommunalen Haushaltsausgleich nicht. Das Land Hessen bedient sich der WIBank zur Umsetzung des Förderprogramms, die einen digitalen Workflow dazu einrichten soll.

Förderfähig sind nur Investitionen in folgenden Bereichen:

1.    Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäude und auf Schulgeländen, Serverlösungen;

2.    Schulisches WLAN;

3.    Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (zum Beispiel Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Cloud-Angebote) soweit sie im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten;

4.    Anzeige- und Interaktionsgeräte (zum Beispiel interaktive Tafeln, Displays nebst zugehöriger Steuerungsgeräte) zum Betrieb in der Schule, mit Ausnahme von Geräten für vorrangig verwaltungsbezogene Funktionen;

5.    digitale Arbeitsgeräte, beispielsweise für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung ;

6.    schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), wenn, wenn

a)  die Schule über die Infrastruktur, die nach Nr. 1 und 2 förderfähig ist, verfügt und

b)  spezifische fachliche oder pädagogischen Anforderungen solche Geräte erfordern und dies im technisch-pädagogischen Einsatzkonzept der Schule dargestellt ist und

c)  bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen die Gesamtkosten für mobile Endgeräte am Ende der Laufzeit des Investitionsförderprogramms 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemein bildenden Schulen des Schulträgers nicht überschreiten;

Darüber hinaus sind regionale oder landesweite Investitionen förderfähig, die die Service-Qualität für die Nutzer der digitalen Infrastruktur steigert. Näheres wird durch die in Vorbereitung befindlich Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Gesetzes und in begleitenden Empfehlungen noch geregelt werden.

Das Stadtschulamt bereitet momentan die Umsetzung der förderfähigen Infrastruktur vor und betreibt die Abstimmung mit den Fachämtern. den Schulen und dem Staatlichen Schulamt Offenbach.

Digital gestütztes Lehren und Lernen erfordert eine zeitgemäße digitale Infrastruktur und IT-Ausstattung der Schulen. Die technische Planung wird von der Frage geleitet werden, welche Infrastruktur/Ausstattung notwendig ist, um die geplanten Maßnahmen der Schul- und Unterrichtsentwicklung zu realisieren und den Kompetenzaufbau der Schülerinnen und Schüler zu erreichen. Dabei werden ausgehend von der Bestandsaufnahme der vorhandenen Infrastruktur die ergänzenden oder ersetzenden Maßnahmen ermittelt, um einen modernen, einheitlichen Standard zu erreichen.

Die pädagogischen Aspekte werden in den Medienbildungskonzepten der Schulen bzw. in den technisch-pädagogischen Einsatzkonzepten zu verankern sein. Das Hessische Kultusministerium hat zur Unterstützung der Schulen und der Schulträger ein neues Onlineangebot für die „digitale Schule Hessen" bereitgestellt (https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/digitale-schule-hessen).

Die Vorlage konnte erst im Nachtrag * (in den Magistrat) eingebracht werden, weil die Richtlinie, als essentielle Grundlage für die Anträge, erst zum 02.12.2019 vom HMDF in Kooperation mit dem HKM und Digitalministerium veröffentlicht wurde.

 

* redaktionell geändert

Anlagen:

HDigSchulG

Richtlinie

 

Verteiler:

13 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

  9 x Fraktionen

  1 x fraktionslose Stv.

  4 x Stv.-Büro

 

Hinweis: Die Anlagen sind im PIO (Politisches Informationssystem Offenbach) hinterlegt und können dort eingesehen werden.