Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0025Ausgegeben am 10.06.2021
Eing. Dat. 20.05.2021
Wahl der Mitglieder der Kommissionen, der Regionalversammlung Südhessen und der Mitgliederversammlung des Vereins Behindertenhilfe für die Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung vom 01.04.2021 bis 31.03.2026
hier: Von der Stadtverordnetenversammlung zu wählende Mitglieder
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2021-139 (Dez. I, Amt 10) vom 19.05.2021
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung
1. jeweils 6 Stadtverordnete zu Mitgliedern der
1.1 Ehrungskommission
1.2 Verkehrskommission
1.3 Kommission für Umweltschutz
1.4 Kulturkommission
1.5 Sportkommission
1.6 Kommission zur gesellschaftlichen Gleichstellung der Frau
1.7 Sozialkommission
1.8 Schulkommission
wählt.
2. 5 Personen aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren
Personen zu Mitgliedern der Regionalversammlung Südhessen sowie deren
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen wählt;
3. 3 Personen aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren
Personen in die Mitgliederversammlung des Vereins Behindertenhilfe in Stadt
und Kreis Offenbach e. V. wählt.
Begründung:
I – Allgemein:
Die Wahl der Mitglieder der im Vorlagentenor genannten Gremien erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), sondergesetzlichen Vorschriften sowie satzungsmäßiger Bestimmungen. Entsprechend unterschiedlich ist der Personenkreis bestimmt, aus dem zu wählen ist.
Soweit die einschlägigen Bestimmungen nicht zwingend die Wahl von Stadtverordneten, Organmitgliedern oder sachkundigen Einwohnern vorschreiben, erfolgt die Wahl der Mitglieder und ggf. ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren Personen.
Die nach dieser Vorlage vorzunehmenden Wahlen erfolgen allesamt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
II – Im Einzelnen:
Zu 1.:
Mit dem Ende der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung am 31.03.2021 endet auch die Amtszeit der von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Kommissionsmitglieder. Für die am 01.04.2021 begonnene neue Wahlperiode sind daher die Kommissionsmitglieder neu zu wählen.
Zu 2.:
Gemäß § 15 Abs. 1 HLPG werden die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder von den Vertretungskörperschaften der Landkreise, der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain nach den Grundsätzen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes für deren Wahlzeit gewählt. Wählbar ist, wer in die jeweilige Vertretungskörperschaft gewählt werden kann; nicht wählbar sind Bedienstete der Landesplanungsbehörden, die Aufgaben der Raumordnung wahrnehmen.
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) und der Geschäftsordnung der Regionalversammlung Südhessen (§ 1 Abs. 2).
Das geltende HLPG schreibt nicht vor, dass für jedes RVS-Mitglied ein (persönlicher) Stellvertreter zu wählen ist. Den Entsendungskörperschaften steht es damit frei, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der RVS in getrennten Listen zu wählen. Die Geschäftsstelle der Regionalversammlung Südhessen empfiehlt die Wahl in getrennten
Listen, um bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitglieds ein problemloses Nachrücken zu ermöglichen.
Zu 3.:
Gemäß § 7 der Satzung des Vereins Behindertenhilfe in Stadt und Kreis Offenbach e. V. entsendet jedes Mitglied drei Vertreterinnen oder Vertreter in die Mitgliederversammlung.
Die Benennung von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sieht die Satzung nicht vor.
Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.