Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0339Ausgegeben am 01.09.2022

Eing. Dat. 01.09.2022

 

 

 

 

 

Gigabitregion FrankfurtRheinMain GmbH

hier: Umsetzung eines Betrauungsaktes

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2022-283 (Dez. I, Amt 20) vom 31.08.2022

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Umsetzung eines Betrauungsaktes

 

Dem beigefügten Betrauungsakt sowie den weiteren Schritten für dessen Umsetzung wird zugestimmt.

 

 

Begründung:

 

Die Gigabitregion FrankfurtRheinMain GmbH wurde in 2021 gegründet (Stadtverordnetenbeschluss 2016-21/DS I(A)0913). Die Stadt Offenbach am Main hält derzeit 8,33 % des Stammkapitals der Gigabitregion FrankfurtRheinMain GmbH. Die finanzielle Beteiligung der Stadt Offenbach am Main am laufenden Geschäftsbetrieb der Gesellschaft beträgt im Jahr 2022 70.000,00 €.

 

Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt hauptsächlich über Gesellschafterzuschüsse. Diese Gesellschafterzuschüsse könnten europarechtlich rechtswidrige Beihilfen i.S.d. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Unter Beihilfen werden danach staatliche oder staatlich gewährte Mittel verstanden, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Da der Tatbestand der Beihilfe weit gefasst ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Gesellschafterzuzahlung der Stadt Offenbach als eine solche unzulässige Beihilfe eingestuft werden könnte. Auch die Gigabitregion FrankfurtRheinMain GmbH kann als Unternehmen i.S.d. Art. 107 AEUV gewertet werden, weil diese Leistungen ggf. auch am Markt ggf. über Ausschreibungen beschafft werden können. Auch wären die im Haushalt der Stadt Offenbach erfassten Zuschüsse insoweit als staatliche Mittel einzuordnen.

 

Die EU-Kommission hat in ihrem sog. Freistellungsbeschluss (FB) vom 20.12.2011 (K(2011) 9380) Kriterien aufgestellt, nachdem Beihilfen an Unternehmen, die für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) gezahlt werden und nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr betragen, auch ohne Genehmigung durch die EU-Kommission als DAWI eingestuft werden können und damit keine unzulässige Beihilfe begründen. Bei DAWI handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden.

 

Als eine solche DAWI kann auch die Tätigkeit der Gesellschaft eingeordnet werden. Zum Zwecke der Planung und Koordinierung des kooperativen Glasfaserausbaus, insbesondere der regionalen Gesamtkoordination in Gestalt der Projektleitung, Projektmanagement und Schnittstellenfunktion im kooperativen Glasfaserausbau zwischen der Privatwirtschaft, den Landkreisen und Kommunen, im Zuge der Umsetzung der besonderen Aufgaben der Daseinsvorsorge im Interesse der Allgemeinheit im Bereich der Telekommunikation ist die Gigabitregion FrankfurtRheinMain GmbH gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Koordinierung des kooperativen Glasfaserausbaus zwischen der Privatwirtschaft, den Landkreisen und den Kommunen sowie den weiteren Stakeholdern der Gigabitregion FrankfurtRheinMain GmbH zur Realisierung einer schnellen und kostenverträglichen Versorgung mit FTTH/B-Anschlüssen.

 

Somit können die Gesellschafterzuschüsse durch einen Betrauungsakt nach Maßgabe des Freistellungsbeschlusses beihilferechtlich abgesichert werden, was hier durch den beigefügten Betrauungsakt erfolgen soll.

 

Es ergeben sich seitens des Gesellschafters Stadt Offenbach keine Anhaltspunkte, dem Sachverhalt nicht zuzustimmen.

Anlage:

Betrauungsakt

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.