Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0451Ausgegeben am 19.01.2023

Eing. Dat. 19.01.2023

 

 

 

 

 

Sanierung Spielplatz Heusenstammer Weg

hier: Projektbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2023-022 (Dez. IV, Amt 60) vom 18.01.2023

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.         Der Sanierung des Spielplatzes Heusenstammer Weg, nach der vom Amt für Planen und Bauen erstellten und vom Revisionsamt geprüften detaillierten Kostenberechnung, abschließend mit Gesamtkosten einschließlich Planungskosten in Höhe von 401.000,00 € brutto, wird zugestimmt.

 

2.         Die erforderlichen Mittel werden bei dem Produktkonto 13010100.0952001460, Spielplatz Heusenstammer Weg, Investitionsnummer 1301010900601302, wie folgt zur Verfügung gestellt:

 

          Haushaltsmittel 2021 und früher:                             22.000,00 €
Haushaltsmittel 2022:                                               285.000,00 €
Haushaltsmittel 2023:                                                 94.000,00 €
Gesamt:                                                                      401.000,00 €

 

Die Mittel in Höhe von 94.000,00 € stehen im Haushaltsplan 2023, vorbehaltlich der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt, zur Verfügung.

3.         Die jährlich anfallenden und vom Revisionsamt geprüften Folgekosten in Höhe von 142.898,82 € sind in den folgenden Jahren zu veranschlagen. Die Unterhaltungskosten, die Bestandteil der o. g. geprüften Folgekostenberechnung sind, erhöhen sich zukünftig von 40.698,41 € um 9.970,41 € auf 50.668,82 € jährlich.

 

 

Begründung:

 

Gemäß Spielplatzrahmenplan wurde der Spielplatz als mangelhaft bewertet und soll auf Grund des geringen Spielflächenangebots für zehn- bis vierzehnjährige Kinder in diesem Stadtgebiet und der relativ großen vorhandenen Fläche auf diese Altersgruppe erweitert werden. Weiterhin sollen die bestehenden drei einzelnen Teilräume, die mit veralteten und sanierungsbedürftigen Spielgeräten ausgestattet sind, miteinander verbunden werden. Ein Teil der Geräte wurde bereits aufgrund starker Mängel zurückgebaut und nicht ersetzt. Im Jahr 2016 wurden, nach zahlreichen Beschwerden über Hundekot auf den Wiesen und in den Sandspielbereichen, zwei Hundekot-Tütenspender in der Nähe der Spielflächen aufgestellt. Diese Maßnahme hat das Problem jedoch nicht ausreichend beseitigt, so dass 2018 zusätzlich eine Zaunanlage mit 1,2 m Höhe um die Sandspielflächen für Kleinkinder errichtet wurde. Diese Zaunanlage wird an die aktuelle Planung angepasst und weiterverwendet. Die derzeit vereinzelten Spielbereiche werden in Zukunft gemäß typischer Spielabläufe verbunden und von der bestehenden Bebauung abgerückt. Die Spielplatzfläche inklusive Wiese und Rahmenbepflanzung vergrößert sich, bedingt durch die Erweiterung der Nutzungsangebote und Erweiterung der Altersgruppe auf null bis vierzehnjährige Kinder, von 2.230 m² um ca. 550 m² auf 2.780 m². Dabei werden der Versiegelungsgrad durch Rückbau und Entsiegelung durch die Maßnahme insgesamt verringert und anfallendes Regenwasser von versiegelten Bereichen in angrenzende Vegetationsflächen geleitet.

 

Die geplanten Maßnahmen zur Sanierung des Kinderspielplatzes schließen sowohl Aspekte des (Kinder-) Spiels als auch Naturerfahrung und -schutz sowie vielfältig nutzbare Aufenthaltsbereiche und Treffpunkte ein.

 

Ausgehend vom bestehenden (eingefriedeten) Bereich für Kleinkinder, der ebenfalls umgestaltet und ergänzt wird, bilden modellierte Rasenhügel Räume für eine Spiellandschaft mit weiteren Spielbereichen, die untereinander verbunden sind und in denen Kinder Spielabläufe entwickeln können.

 

Der vorhandene Zaun des Kleinkindspielbereichs wird dabei mit einem zusätzlichen Zugang zur Spiellandschaft geöffnet und durch Holzelemente mit Fenstern zum Durchblicken als Spielelement aufgewertet.

 

In den verschiedenen Spielbereichen und daran angrenzend sind ausreichend Sitzgelegenheiten (inklusive seniorengerechter Bank), Fahrradbügel und ein Treffpunkt mit Tisch-Bank-Kombination vorhanden.

 

Neben dem Erhalt und Schutz des bestehenden Gehölzbestands sollen weitere Baumpflanzungen zur Verschattung in der Nähe des Kleinkindspielbereichs vorgenommen werden. Zusätzlich wird die vorhandene Einfriedung mit Kletterpflanzen begrünt. Durch die Naturerlebnisfläche können die Kinder

(Blüh-) Pflanzen erleben und mit ein wenig Geduld auch Vögel, die die angebrachten Nisthilfen nutzen, beobachten.

 

Partizipation

Das Kinder- und Jugendparlament wurde von Beginn an im Planungsprozess beteiligt und sieht die vorliegende Planung positiv. Hinweise daraus sind während des Planungsprozesses berücksichtigt worden. Parallel zur Bauausführung ist als Mitmachaktion die Bemalung von Holz-Stelen geplant.

 

Risikoabwägung

In Bezug auf Kampfmittel wurde die Fläche freigemessen und war ohne Auffälligkeiten. Der Boden zählt im Hinblick auf die Entsorgung als unbelasteter Boden und darf uneingeschränkt zum Wiedereinbau verwendet werden. Die Untersuchungen in Bezug auf Altlasten ergaben außerdem, dass der Boden für die Nutzung auf dem Kinderspielplatz geeignet ist.

 

Schwer einschätzbar sind weitere Kostensteigerungen aufgrund der weltpolitischen und wirtschaftlichen Gesamtsituation. Der Kostenberechnung liegt die aktuell sehr angespannte wirtschaftliche Lage zugrunde. Zusätzlich wurden rund

 

21.000,00 € für Unvorhergesehenes veranschlagt. Wegen verzögerter Materiallieferungen und Auslastung der Firmen sind Verzögerungen bei den geplanten zeitlichen Abläufen möglich.

 

Beurteilung der Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima

Gegen die oben näher bezeichnete Magistratsvorlage bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Folgende Anforderungen, Ergänzungen und Hinweise sind zu beachten.

 

Untere Naturschutzbehörde

Bei plankonformer Umsetzung und Beachtung der nachfolgenden Hinweise, bestehen Sicht der Unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken. Hinweise:

-       Die DIN 18920 zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen ist in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere ist durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden, dass während des Bauablaufs der vorhandene Baumbestand durch Baustelleneinrichtung, Materiallagerung, Befahren oder z. B. Kranausleger Schäden oder Beeinträchtigungen im Stamm-, Wurzel- und Kronentraufbereich erfährt. Auf einen ausreichenden Abstand zwischen den Baumaschinen und dem Kronentraufbereich ist ein besonderes Augenmerk zu legen.

-       Um die Einhaltung des oben genannten Standards zu gewährleisten empfiehlt sich die Beauftragung einer ökologischen Baubegleitung durch ein Fachbüro, das die konkreten Schutzmaßnahmen festlegen und evaluieren kann.

 

Untere Wasserbehörde

-       Für eine wassersensible Stadtentwicklung und den Erhalt von Versickerungsflächen ist die versiegelte Fläche zu minimieren. Daher ist zu prüfen, ob die Wege und speziell der gepflasterte Bereich in nordöstlicher Richtung eventuell verkleinert werden können. Es ist zu prüfen, ob die für notwendig befundenen befestigten Flächen in versickerungsfähiger Bauweise realisiert werden können (siehe ebenfalls Anmerkungen unter Klimaschutz/Energie).

 

Altlasten / Bodenschutz

-       Boden im Bereich der Frei-/Grünflächen muss die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung laut Anhang 2, Ziffer 1.4, für Kinderspielflächen einhalten. Der Auftrag von Fremdboden in Mengen von > 600 m³ ist mit einem Nachweis der Unbedenklichkeit gemäß der hessischen Verfüllrichtlinie bei der Unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen.

-       Sollten im Rahmen der Erdarbeiten sensorische Auffälligkeiten festgestellt werden, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt, Dez. 41.1 (obere Bodenschutzbehörde), zu verständigen und die weitere Vorgehensweise zu klären. Um die Aufklärung des Sachverhalts bzw. ggf. notwendige Sanierungsarbeiten nicht zu behindern, sind alle Tätigkeiten bis zur Freigabe der oberen Bodenschutzbehörde einzustellen. Vorhandener Mutterboden ist (wie bereits vorgesehen) vor Ort wiederzuverwerten. Eine Vermischung mit Fremdmaterialien (Baustoffen, etc.) ist zu vermeiden.

 

Immissionsschutz

-       Technische Spielgeräte sind schallgedämpft auszurüsten. Eventuelle Ballfangzäune aus Metall sind zu vermeiden. Ansonsten ist der Lärm ausgehend von Kindern nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) privilegiert. Laut Absatz 1a sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

-       Während der Bauzeit ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 22 BImSchG auf die Unterbindung von Staubemissionen zu achten, für entsprechende Maßnahmen siehe TA Luft Ziffer 5.2.3. Es sind lärmarme Geräte (entsprechende der 32. BImSchV) einzusetzen. Die Geräuschemissionen dürfen als Immissionen 0,5 m außerhalb des geöffneten Fensters des sich im Einwirkungsbereich der Baumaßnahme befindenden am meisten schutzbedürftigen Daueraufenthaltsraums die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVwV Baulärm) laut Ziffer 3.1.1. d) von 55 dB (A (tagsüber zwischen 7-20 h) und 40 dB (A) nachts zwischen 20 und 7 h nicht überschreiten. Der Immissionsrichtwert ist überschritten, wenn der nach Nummer 6 ermittelte Beurteilungspegel den Richtwert überschreitet. Der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ist ferner überschritten, wenn ein Messwert oder mehrere Messwerte (Nummer 6.5) den Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB(A) überschreiten. Soweit absehbar ist, dass die Immissionsrichtwerte überschritten werden, ist ein Lärmminderungskonzept nach der AVwV Baulärm zu erstellen.

 

Klimaschutz / Energie

-       Der Klimawandel wird sich in der Stadt Offenbach neben einer Erhöhung der Jahresdurchschnittstemperatur vor allem durch häufigere Extremereignisse wie Hitzetage, Trockenheit und Starkregen auswirken. Die Versiegelung von Flächen verstärkt die Überwärmung der Siedlungsbereiche zusätzlich und verhindert, dass Niederschlagswasser versickert. Um diesem sogenannten Wärmeinseleffekt entgegenzuwirken und um mögliche Schäden durch den Klimawandel zu minimieren sind Maßnahmen an Gebäuden und Freiflächen zu empfehlen:

·         Minimierung der versiegelten Fläche zur Minderung der Aufheizung sowie Erhalt von Versickerungsflächen

·         Ausführung notwendiger befestigter Flächen wie z. B. Wege und Stellplätze in offener, versickerungsfähiger Bauweise mit möglichst geringer Aufheizung

·         Anpflanzung von Bäumen insbesondere zur Beschattung befestigter Bodenflächen und des Gebäudes

 

Die Beauftragung der Planung (Stufe 2) erfolgt unmittelbar nach Beschlussfassung. Mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten soll sofort nach Bereitstellung der Haushaltsmittel begonnen werden.

 

Über die Maßnahme wurde durch das Amt für Planen und Bauen eine detaillierte Kostenberechnung erstellt, die vom Revisionsamt geprüft mit 401.000,00 € abschließt.

 

Die vom Revisionsamt geprüften jährlichen Folgekosten für die Gesamtmaßnahme belaufen sich insgesamt auf 142.898,82 €. Die Erhöhung der laufenden Unterhaltungskosten ergibt sich vor allem aus der Verbesserung des Spielangebots und der Aufenthaltsqualität.

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen die Planungsunterlagen sowie eine detaillierte Kostenberechnung und die Folgekostenberechnung zur Einsichtnahme aus.

Anlagen:

1. Lageplan

2. Klimarelevanzprüfung

 

 

Hinweis: Antrag und Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.

 

Die nichtöffentliche Auslage erhalten die Stadtverordneten und Fraktionen per Cloud.