Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0524Ausgegeben am 26.06.2023

Eing. Dat. 21.06.2023

 

 

 

Einsatz von Mitteln der Fehlbelegungsabgabe für Appartements zur Unterbringung von Wohnsitzlosen im Neubau Gerberstraße 15 - 17

hier: Beschluss über den Einsatz von Mitteln der Fehlbelegungsabgabe

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2023-166 (Dez. IV, Amt 60) vom 21.06.2023

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Der Vergabe eines zinslosen Darlehens aus Mitteln der Fehlbelegungsabgabe (FeBe) zur Förderung von Unterkünften im Neubauprojekt Gerberstraße 15 - 17 (Appartements für Notunterkünfte, zur Seßhaftmachung und Betreutes Wohnen) an die OWF Grundbesitz GmbH wird zugestimmt.

 

2.    Die Darlehenshöhe zur Förderung des Bauvorhabens beläuft sich auf 1.400.000,00 €. Die Laufzeit des Darlehens beträgt 25 Jahre. Die Mittelbereitstellung für die Maßnahmen erfolgt über das Produktkonto 10020300.1200000060 „Förderung sozialen Wohnungsbaus Fehlbelegungsabgabe“, Investitionsnummer 1002031000601201.

 

3.    Die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt.

 

 

Begründung:

 

In der von der Diakonie angemieteten Liegenschaft Gerberstraße 15, 17 und 19 betreibt der Sozialdienst der Diakonie Frankfurt und Offenbach im Auftrag der Sozialhilfeträger derzeit Plätze zur Kurzübernachtung für Wohnungslose, Plätze im dezentralen stationären Wohnen (Projekt zur Seßhaftmachung) sowie Betreutes Wohnen für ehemals Wohnungslose und für Menschen mit psychischer Erkrankung. Angegliedert sind außerdem ein Kleiderladen, eine Teestube als Tagesaufenthaltsstätte sowie die Fachberatungsstelle mit Büroräumen für die betreuenden Sozialarbeiter.

 

Das Betreuungs- und Wohnangebot wird von der Diakonie erbracht. Auftraggeberin der Leistungen im Segment „Wohnen“ sind die Stadt Offenbach (für Kurzzeitübernachter in Notbetten) und der Landeswohlfahrtsverband LWV (für die Appartements des stationären und betreuten Wohnens/Seßhaftmachung) als überörtlicher Sozialhilfeträger.

 

Um die Kapazitäten zu vergrößern und auch Plätze für Frauen zu schaffen, wird der Eigentümer der Liegenschaft, die OWF Grundbesitz GmbH, auf dem Grundstück Gerberstraße 15 - 17 einen Neubau errichten, in den der Sozialdienst umziehen wird. Die Räume werden zur Erbringung der Leistungen von der Diakonie für 25 Jahre angemietet.

 

Die immensen Preissteigerungen im Bausektor haben die kalkulierten Mietkosten im gesamten Objekt im Laufe der Planung von 13,90 €/m² auf 16,34 €/m² ansteigen lassen. Die neu kalkulierte Miete fließt in die Kalkulation des Betreibervertrags der Diakonie ein und verteuert das Angebot an die Stadt und den LWV.

 

Um das Wohnen im Neubauprojekt zu fördern, sollen Mittel aus der FeBe (hier durch Übernahme der kommunalen Beteiligung an den Förderprogrammen durch das Land (GFB) eingesparte Mittel) als zinsloses Darlehen eingesetzt werden. Die eingesparten Zinsen mindern die Mietkosten der Wohnräume auf eine Anfangsmiete von 13,40 €/m². Die Miete wird für zehn Jahre festgelegt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Miete auf Grundlage des Verbraucherpreisindex (VPI) angehoben werden. Die Miethöhe ist mit dem Sozialamt und dem LWV abgestimmt.

Förderfähige Wohnräume sind:

 

-     Zwei Appartements mit acht Notbetten für Männer

-     Ein Appartement mit drei Notbetten für Frauen

-     24 Appartements zur Seßhaftmachung für 20 Männer und vier Frauen

 

Das Förderdarlehen soll zinslos an die OWF Grundbesitz GmbH vergeben werden, um die baulichen Mehrkosten zu decken. Die (gesenkte) Miethöhe geht kalkulatorisch in die Leistungen der Diakonie ein. Damit werden die Kosten der Stadt und des LWV für die Leistungserbringung der Diakonie um die eingesparte Miethöhe gemindert.

 

Das Hessische Wohnungsfördergesetz (HWoFG) zeigt in § 9 weitere Einsatzmöglichkeiten der Mittel der FeBe auf. So können Mittel, neben einer zusätzlichen städtischen Förderung von Bindungen an neue Wohnungen, auch für Baumaßnahmen zur Schaffung von Räumen für wohnungsnahe soziale Infrastruktur eingesetzt werden. Das nicht dauerhafte Wohnen ist im Landesförderprogramm nicht abgebildet. Die Mittel kommen jedoch der nach § 2 Abs. 2 HWoFG genannten Zielgruppe zugute. Dies ermöglicht den Mitteleinsatz.

 

Mit einem Vergabebeschluss dieses Mitteleinsatzes durch den Magistrat kann der Verfall der Mittel für Offenbach und die Verpflichtung zur Rückgabe an das Land vermieden werden. Der Beschluss der Stadtverordneten wird ergänzend eingeholt, da es sich bei diesem Projekt, wie oben beschrieben, um einen Ausnahmetatbestand handelt.

 

Die Einbringung der Magistratsvorlage *(in den Magistrat) erfolgt auf dem Weg des Nachtrags, da es bis zum regulären Abgabetermin noch Abstimmungsbedarf gab.

 

* redaktionell geändert

Anlagen:

1. Förderantrag (nichtöffentliche Anlage)

2. Lageplan

3. Klimarelevanzprüfung

 

 

Hinweis: Der Antrag sowie die öffentlichen Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.

 

Die nichtöffentliche Anlage erhalten die Stadtverordneten und Fraktionen per Cloud.