Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0580Ausgegeben am 05.10.2023

Eing. Dat. 05.10.2023

 

 

 

 

 

Neufassung der Anlagenrichtlinie der Stadt Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2023-278 (Dez. III, Amt 20) vom 04.10.2023

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die in der Anlage beigefügte Anlagenrichtlinie der Stadt Offenbach am Main wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

Aus § 108 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ergibt sich die Verpflichtung der Kommune, im Rahmen der pfleglichen und wirtschaftlichen Verwaltung ihres Vermögens bei Geldanlagen auf ausreichende Sicherheit zu achten, wobei sie einen angemessenen Ertrag bringen soll. Dabei hat die Kommune finanzielle Risiken zu minimieren; spekulative Finanzgeschäfte sind verboten (§ 92 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGO). Einlagen sind mit § 92 Abs. 2 HGO und § 108 Abs. 2 HGO vereinbar, wenn die Kommunen sicherstellen, dass die Sicherheit Vorrang vor dem möglichen Ertrag hat. Um diese allgemeine Gesetzesformulierung bspw. in Sachen der konkreten Anlagemöglichkeiten oder in Verfahrensfragen in der Praxis umzusetzen, braucht es eine Anlagenrichtlinie.

 

Unter Federführung des Hessischen Städtetags wurde im Jahr 2018 ein Muster einer Anlagenrichtlinie erstellt. Dieses Muster beinhaltet sowohl die Eckpunkte des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für den Sport (HMdIS) vom 29.05.2018 (StAnz. S. 787), als auch wichtige Verfahrensfragen aus der kommunalen Praxis. In diesem Erlass wurde zudem den Städten und Gemeinden gem. Nummer 13 die Pflicht auferlegt, dass die Kommune im Rahmen ihrer Geldanlage eine Anlagerichtlinie zu erlassen hat, die von der kommunalen Vertretungskörperschaft in der Folge zu beschließen ist.

 

Die zu beschließende Anlagenrichtlinie orientiert sich im Wesentlichen an dem Muster. Darüber hinaus wurde die Richtlinie in Bezug auf Anlagensicherheit und Nachhaltigkeit erweitert. Hierzu dienten u.a. die Anlagenrichtlinien der Städte Frankfurt und Münster als Grundlage.

Insbesondere die Insolvenz der Greensill Bank hat das Thema „Sicherheit“ im Rahmen der Geldanlage nochmals nachdrücklich in den Fokus gestellt. Demnach wird künftig bspw. nicht nur beim Zeitpunkt der Geldanlage die Bonität des Schuldners betrachtet, sondern über den kompletten Zeitraum der Anlage ratierlich betrachtet.

Zudem ist eine wesentliche Erweiterung im Rahmen der Neufassung die Regelungen zur Nachhaltigkeit. Dazu wird die Begrifflichkeit in § 3 Abs. 5 definiert und in § 5 Nr. 5 konkretisiert, welche Emittenten von der Anlage ausgeschlossen werden. Dabei orientiert sich die Anlagerichtlinie an der Einhaltung ethischer, ökologischer, menschenrechtlicher und demokratischer Standards. Insbesondere unter der Beachtung der ESG Kriterien und den Prinzipien des UN Global Compact (s. Anlage 1 „ESG-Kriterien“ sowie „die Zehn Prinzipien des UN Global Compact“.

 

Die zu beschließende Anlagenrichtlinie gilt ferner für die städtischen Eigenbetriebe und die rechtlich unselbständigen Stiftungen. Der Stadtkonzern wird sich bei der Überarbeitung der eigenen Anlagenrichtlinie an dieser Richtlinie orientieren und den Aufsichtsrat der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH entsprechend informieren.

Anlagen:

Anlagenrichtlinie

Klimarelevanzprüfung

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.