Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0597Ausgegeben am 16.11.2023

Eing. Dat. 16.11.2023

 

 

 

 

 

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2023-338 (Dez. III, Amt 20) vom 15.11.2023

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die beiliegende Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.05.2023 – BverwG 9 CN 1.22 – in einem Normenkontrollantrag zur Verpackungssteuersatzung ausgeführt, dass ein behördliches Betretungsrecht zur Besichtigung der Geschäftsräume, zur Kontrolle von Steuererklärungen und Feststellung von Steuertatbeständen nur auf die üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten beschränkt werden darf. Das Betreten der Geschäftsräume bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räumlichkeiten normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (siehe hierzu bereits die Ausführungen im Beschluss vom BVerfG vom 13.10.1971 – 1 BvR 280/66).

 

Die Stadt Offenbach hat in ihrer Satzung zur Erhebung einer Steuer auf Spielapparate eine Regelung zum Betretungsrecht aufgenommen, die keine zeitliche Begrenzung der Betretungsbefugnis vorsieht. Dies ergibt sich aus der Formulierung in der Offenbacher Satzung in § 8 Abs. 1, wo es heißt „Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main, Amt Kämmerei, Kasse und Steuern, ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen“.

 

Nach dem Urteil des BVerwG macht das Fehlen dieser zeitlichen Begrenzung der Betretungsbefugnis das satzungsrechtliche Betretungsrecht unwirksam. Die Unwirksamkeit dieser Regelung betrifft neben dem Betretungsrecht auch die damit verknüpften Rechte zur Nachprüfung der Steuererklärung, zur Feststellung von Steuertatbeständen und zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, da erst die Betretungsbefugnis die Ausübung dieser genannten Prüfungsbefugnisse und Einsichtsrechte ermöglichen.

 

Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 in der Offenbacher Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate ist daher anzupassen, damit die Satzung rechtssicher bleibt bzw. wird und die entsprechenden behördlichen Befugnisse rechtlich ermöglicht bleiben. Die Änderung ist zwingend erforderlich, damit der Lenkungszweck der Satzung, nämlich die Bekämpfung der Spielsucht weiterverfolgt werden kann, der Grundsatz der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen eingehalten und eventuellen Manipulationen entgegengewirkt werden kann.

 

Außerdem wird zur Vereinfachung der Satzung § 9 gestrichen. Eine Aufnahme dieser Vorschrift ist rechtlich nicht notwendig. Das Gesetz über Kommunale Abgaben in Hessen (KAG Hessen) ist für alle Gemeinden und Landkreise verbindlich anzuwenden und muss nicht explizit in einer Satzung erwähnt werden, da kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) in Hessen nur nach Maßgabe des KAG Hessen erhoben werden dürfen. Diese Auffassung wird auch von den Vertretern des HMdIS geteilt.

 

Rechtliche Grundlage

 

Die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Abgaben, zu denen auch die Spielapparatesteuer gehört, ist im Kommunalabgabengesetz (KAG Hessen) geregelt. § 1 Abs. 1 des KAG Hessen legt fest, dass die Gemeinden berechtigt sind Steuern zu erheben (Ermessensvorschrift). Grundlage dafür muss jedoch der Erlass einer entsprechenden rechtsgültigen Satzung sein (§ 2 KAG Hessen).

 

Vollzugsaufwand

 

Keinen

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Keine

Anlagen:

 

Anlage 1

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

 

Anlage 2

Synopse § 8 und § 9 der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

 

Anlage 3

Klimarelevanzprüfung

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.