Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0611Ausgegeben am 16.11.2023

Eing. Dat. 16.11.2023

 

 

Verbindungsstraße zwischen Mühlheimer Straße und der B 448

hier: Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 654 mit der Bezeichnung

„Verbindungsstraße zwischen Mühlheimer Straße und B 448“ im Normalverfahren

gemäß § 30 BauGB gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2023-357 (Dez. IV, Amt 60) vom 15.11.2023

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Der Variante 1 (Neubau der Laskabrücke und Rückbau der Bestandsbrücke) der Vorzugsvariante in der „Machbarkeitsstudie für eine Verbindungsstraße zwischen der Mühlheimer Straße und der B 448“ (Anlage 1) wird als Grundlage für die weiterführende Planung zugestimmt.

 

2.    Für das Gebiet des Geltungsbereichs zwischen der Mühlheimer Straße im Norden, dem Lohwald im Osten, der Bundesstraße 448 im Südosten und der S-Bahn-Trasse Offenbach-Ost – Offenbach-Bieber im Westen ist ein Bebauungsplan aufzustellen, der im Wesentlichen die geplante Straßenverkehrsfläche sowie die ökologischen Ausgleichsflächen und

-maßnahmen festsetzt.

 

Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:

 

·         Im Norden durch die Mühlheimer Straße,

·         im Osten durch den Lohwald,

·         im Süden durch die Straßenparzelle des „Kleeblatts“ der Bundesstraße 448,

·         im Westen durch den Bahndamm der S-Bahn-Trasse Offenbach-Ost – Offenbach-Bieber.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB umfasst den südlichen Teil des Flurstücks Gemarkung Bürgel, Flur 7, Flurstück 400/3 (Kékuléstraße), einen Teil des Flurstücks Gemarkung Bürgel, Flur 7, Nr. 352/7 (Mühlheimer Straße), und das vollständige Flurstück Gemarkung Bürgel, Flur 7, Nr. 362/4 (Laskastraße), sowie die Flurstücke 90/2, 92 und 48/3.

 

Für die Überbauung mit einer Brücke liegen Teile des Flurstücks Gemarkung Bürgel, Flur 7, Flurstück 348/36 und die vollständigen Flurstücke 348/86 und 398/20 (Bahnanlage) im Geltungsbereich. Auch der östliche Teil des Flurstücks Gemarkung Bürgel, Flur 7, Flurstück 348/87, welcher im Geltungsbereich des Bebauungsplans 647 liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

 

Südlich der Bahnanlage liegen im Geltungsbereich der westliche Teil des Flurstücks Gemarkung Bürgel, Flur 7, Flurstück 360/2 und vollständig Flurstück 402/21 (Lämmerspieler Weg), vollständig die Flurstücke 402/8, 402/9, 402/7, 402/6, 402/5, 402/4, 402/3, 402/2, 402/20, 402/19, 402/16, 402/17, 402/15, 402/13, 402/12, 402/11, 402/10 und 26/5, sowie der östliche Teil des Flurstücks 402/23 (Lämmerspieler Weg).

 

Weiter liegen im Geltungsbereich die südlichen Teile der Grundstücke Gemarkung Bürgel, Flur 7, Nr. 33/1, 30/2 und 31.

 

Ebenfalls liegen im Geltungsbereich die Flurstücke Gemarkung Bürgel, Flur 7 26/6, 360/1, 28/4, 29/3, 402/14, 52/3, 34/3, 34/2, 405/5, 26/7, 25/4 und 24/4.

 

Weiter liegen im Geltungsbereich der östliche Teil des Flurstücks Gemarkung Bürgel, Flur 8, Flurstück 14/7 (Kleingartenverein, östliche Gartenreihe), der östliche Teil des Flurstücks 14/6 und Teile des Flurstücks Gemarkung Bürgel, Flur 15, Nr. 2/6 (Lohwald, westlicher Teil).

 

Im Geltungsbereich liegen Teile der Flurstücke Gemarkung Bürgel, Flur 8, Nr. 53/6 und 53/7, vollständig die Flurstücke Gemarkung Bürgel, Flur 15, Nr. 14/3, 14/4, 14/5, 17/7 und 17/8 (Straße Am Schneckenberg), sowie vollständig die Grundstücke Gemarkung Bürgel, Flur 15, Nr. 16 (Am Schneckenberg 60), Nr. 14/6 (Am Schneckenberg 61), 9/20, 17/2, 17/3, 17/4, 17/5 und 17/6 (Bahnböschung), 2/5 teilweise, 12/2 (Straße Am Schneckenberg und angrenzende Waldflächen), der westliche Teil der Nr. 9/29 (Straße Am Schneckenberg und nordöstlich angrenzender Lohwald) sowie das Flurstück Gemarkung Bürgel, Flur 15, Nr. 9/2 (Wasserbehälter).

 

Weiterhin liegen im Geltungsbereich die Grundstücke Gemarkung Bürgel, Flur 15, Nr. 9/20 und 9/27, Gemarkung Bürgel, Flur 9, Nr. 7/43 (teilweise, östlicher Teil), bis zur Verlängerung der westlichen Grundstücksgrenze der Flurstücke Gemarkung Bürgel, Flur 15, Nr. 20/1 und Gemarkung Bürgel, Flur 9, Nr. 7/23.

 

Weiterhin liegt im Geltungsbereich der nördliche Teil des Flurstücks Gemarkung Bieber, Flur 4, Nr. 3/19 (B448 bei Überbauung der S-Bahnstrecke), und der südliche Teil des Flurstücks Gemarkung Bürgel, Flur 15, Nr. 17/9.

 

Im Geltungsbereich liegen weiterhin die Flurstücke Gemarkung Bieber, Flur 4, Nr. 2/6, 3/20, 3/21, 3/22 und 2/4.

 

Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist in beigefügtem Übersichtsplan (Anlage 3) dargestellt.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind:

 

·      Festsetzung der Straßenverkehrsfläche,

·      planungsrechtliche Bewältigung der Verkehrsverteilung bzw. der Verkehrsströme,

·      Umgang mit möglichen Konflikten mit angrenzenden Nutzungen,

·      Festsetzung der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 1a BauGB.

 

Der Bebauungsplan wird im Normalverfahren gemäß § 30 BauGB aufgestellt.

 

 

Begründung:

 

Zu 1.

Ein Ziel des „Masterplan Offenbach am Main 2030“ ist es, die Entwicklung des Offenbacher Ostens zu stärken. Hierzu wird der Bau einer innerörtlichen Verbindungsstraße mit Rad- und Fußwegeverbindung zwischen der Mühlheimer Straße und dem Anschlussknoten der B 448 empfohlen. Durch die dortigen städtebaulichen Entwicklungen wie die Konversion des ehemaligen Güterbahnhofs, die Gewerbeansiedlungen am Lämmerspieler Weg und die angestrebten gewerblichen und industriellen Entwicklungen auf dem Innovationscampus wird der gewerbliche Verkehr im Offenbacher Osten künftig voraussichtlich zunehmen. Bisher wird dieses Stadtgebiet über die Bieberer Straße und Untere Grenzstraße an das überörtliche Straßennetz angebunden. Die geplante Verbindungsstraße soll die Aufnahme der zusätzlichen Verkehre in das gesamtstädtische Netz sichern und zu einer Verlagerung von Fahrten zur Entlastung des Straßenzugs Bieberer Straße / Untere Grenzstraße führen.

 

Aus dem Prozess der verkehrlichen und umweltfachlichen Voruntersuchung zur Trassenfindung für den Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der Mühlheimer Straße und der B 448 (Anlage 1) wurde als Vorzugsvariante die Kombination der Teilvarianten Nord 1 und Süd 3 herausgearbeitet. Zur Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft führt die Vorzugsvariante entlang bestehender Wegeverbindungen und parallel zur Bahntrasse mit geringstmöglichen Eingriffen in Kleingarten- und Waldflächen zur Laskabrücke. Der Trassenverlauf führt im Vergleich zu den anderen untersuchten Trassenvarianten zu einer deutlichen Verkehrsentlastung auf der Bieberer Straße (- 8.000 KFZ / 24 h) und Unteren Grenzstraße (- 3.400 KFZ / 24 h). Die Verkehrszusammensetzung auf der Verbindungsstraße macht deutlich, dass der Verkehrsanteil mit Quelle oder Ziel in den Gewerbegebieten an der Mühlheimer Straße im Vergleich zu den anderen Varianten am stärksten ausgeprägt ist. Damit erbringt die Vorzugsvariante die im Vergleich zu den anderen Varianten größtmögliche Zielerreichung.

 

Die Machbarkeitsstudie berücksichtigt einen Prognosehorizont bis zum Jahr 2030. Die wachsende Stadt, die Entwicklungsgebiete im Osten der Stadt sowie die bisher noch immer steigenden Zulassungszahlen für PKW deuten auf einen mittelfristig ungebrochenen Anstieg des Kraftverkehrs (zunehmend elektrisch betrieben) hin. Ob dieser Anstieg durch eine Veränderung im Verkehrsverhalten, z. B. durch Umstieg hin zum Umweltverbund (ÖPNV, Rad- und Fußverkehr), aufgehalten respektive reduziert werden kann, lässt sich derzeit nicht bestimmen, da zumindest der gewerbliche Verkehr durch die aktuellen Entwicklungsgebiete im Prognosezeitraum zunehmen wird.

 

Zum für den motorisierten Verkehr erforderlichen Neubau der nicht unter Denkmalschutz stehenden Laskabrücke wurden zwei Varianten entwickelt und bautechnisch untersucht.

 

-       Variante 1: Neubau der Laskabrücke anstelle der zurückzubauenden Bestandsbrücke.

-       Variante 2: Brückenneubau neben der Laskabrücke mit Erhaltung der Bestandsbrücke für den Rad- und Fußverkehr.

 

Die Variante 1 sieht den Brückenneubau als Ersatz der Bestandsbrücke, der Brückenquerschnitt einen Gehweg auf der Westseite, eine zweistreifige Fahrbahn und einen gemeinsamen Rad- und Gehweg auf der Ostseite, vor. Die Kosten des Brückenbaus dieser Variante werden zum Stand September 2021 auf ca. 18,7 Mio. € (brutto) geschätzt. (Anlage 2).

 

Die Variante 2 sieht einen Brückenneubau neben der bestehenden Laskabrücke vor. Die Bestandsbrücke bleibt erhalten. Sie wird instandgesetzt bzw. saniert, nimmt den gemeinsamen Rad- und Gehweg auf und wird so Teil der zukünftigen Verkehrsführung. Der Brückenquerschnitt des Neubaus neben der erhaltenen Laskabrücke erhält eine zweistreifige Fahrbahn, einen Gehweg an der Westseite und einen Notgehweg an der Ostseite. Die neue Brücke quert die Bahntrasse aufgrund veränderter rechtlicher Bestimmungen in gegenüber der Bestandsbrücke erhöhter Lage. Die Kosten für diese Variante des Brückenbaus werden zum Stand September 2021 auf ca. 28,2 Mio. € (brutto) geschätzt. (Anlage 2).

 

Die geplante Verbindungsstraße wurde mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Mai 2022 vorbereitet. Mit diesem Grundsatzbeschluss (Antrag Magistratsvorlage Nr. 2022-130 (Dez. IV, Amt 60) vom 20.04.2022, Beschluss 2021-26/DS-I(A)0262), wurde von den Stadtverordneten die Machbarkeitsstudie zur Trassenführung einer Verbindungsstraße (Anlage 1) zur Kenntnis genommen und die Verwaltung mit der Vorbereitung weiterer Beschlüsse zur Baurechtschaffung für die in der Machbarkeitsstudie gefundene Vorzugsvariante der Trassenführung beauftragt.

 

In der Vorzugsvariante sind zwei Untervarianten für den Umgang mit der Laskabrücke enthalten. Für die Bauleitplanung wie auch für die folgende Objektplanung ist nunmehr ein Beschluss über den konkreten Umgang mit der Laskabrücke erforderlich.

 

-       Variante 1: Neubau der Laskabrücke anstelle der zurückzubauenden Bestandsbrücke.

-       Variante 2: Brückenneubau neben der Laskabrücke mit Erhaltung der Bestandsbrücke für den Rad- und Fußverkehr.

 

Aus fachlicher und ökonomischer Sicht wird Variante 1 für die weitere Bearbeitung empfohlen. Eine abschließende Entscheidung wird dem Magistrat nach entsprechender Diskussion anheimgestellt.

 

Zu 2.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll das Planungsrecht für den Neubau einer Verbindungsstraße als kommunaler Straße zwischen der Mühlheimer Straße und der B 448 geschaffen werden.

 

Die nördlich der Mühlheimer Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 653 liegende Fläche soll als Industrie- und Gewerbegebiet entwickelt werden. Die bestehenden Straßen sind bereits derzeit stark be- bzw. überlastet. Um die mit der Entwicklung der Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 653 durch Neuansiedelung von Industrie- und Gewerbebetrieben induzierten Verkehrsströme besser abwickeln und das bestehende Straßennetz bzw. auch die Anlieger bestehender Straßen vom Verkehr entlasten zu können, soll die Herstellung einer leistungsfähigen neuen Verbindungsstraße planungsrechtlich gesichert werden.

 

Der Geltungsbereich liegt momentan mit dem nördlichen Teil im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB bzw. im Geltungsbereich der Bebauungspläne

Nr. 521 und Nr. 564. Nach Westen überlappt der Geltungsbereich geringfügig den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 647.

 

Im weiteren Verlauf nach Süden liegt der Geltungsbereich im derzeitigen Außenbereich nach § 35 BauGB. Nach Nordosten grenzt der Geltungsbereich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 636 und nach Süden an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 536A.

 

Die Bebauungspläne Nr. 521, Nr. 536A, Nr. 564 und Nr. 647 werden mit dem Bebauungsplan Nr. 654 im jeweils betroffenen überlappenden Geltungsbereich überplant.

 

Der Regionale Flächennutzungsplan für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (RegFNP) stellt das Plangebiet im Norden als Straßenverkehrsfläche (Mühlheimer Straße) nach Süden angrenzend als gewerbliche Bauflächen (Bestand) dar. Anschließend nach Süden kreuzt der Geltungsbereich die dargestellte Schienenfernverkehrsstrecke (Bestand) Frankfurt – Hanau und eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Wohnungsferne Gärten. Nach Osten hin schließt sich eine Grünfläche mit ökologisch bedeutsamer Flächennutzung mit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft an. Bis zur dargestellten örtlichen Schienenhauptverkehrsstrecke (Bestand) ist entlang der vorgesehenen Trasse der Verbindungsstraße auch Vorranggebiet für Regionalparkkorridor dargestellt.

 

Im weiteren Verlauf nach Südosten liegt der Geltungsbereich nordöstlich der dargestellten örtlichen Schienenhauptverkehrsstrecke (Bestand) Offenbach-Ost – Offenbach-Bieber. Nordöstlich des Geltungsbereichs grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 636 mit der dargestellten Freiflächen-Photovoltaikanlage und weiter südöstlich die dargestellte Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Einrichtung zur Wasserversorgung (Bestand) an. Im weiteren Verlauf nach Südosten nimmt der Geltungsbereich die dargestellte Straßenverkehrsfläche der Bundesfernstraße (Bestand) auf. Auch der nördlich der dargestellten Bundesfernstraße liegende Bereich, welcher als Wald (Bestand), Vorranggebiet Regionaler Grünzug und Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen. Dort soll durch einen Rückbau der verkehrlich nicht benötigten Versiegelung ein Teil des ökologischen Ausgleichs gesichert werden. Unklar bzw. strittig ist derzeit noch die Flächenverfügbarkeit.

 

Die geplante Neuentwicklung widerspricht dem dargestellten derzeitigen Stand des Planungsrechts im Regionalen Flächennutzungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit für die geplante Verbindungsstraße ist nur über ein Bebauungsplanverfahren herstellbar.

 

Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befinden sich gewerblich genutzte Flächen und in einiger Entfernung auch Wohnbebauung an der Straße „Am Schneckenberg“. Der Bebauungsplan soll auch dazu dienen, mögliche Konflikte zwischen den im Umfeld bestehenden Nutzungen und der geplanten Straßenverbindung zu minimieren. Zur Sicherung der vorgenannten Ziele ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

Östlich an den Geltungsbereich angrenzend bzw. teilweise im östlichen Teil des Geltungsbereichs liegt das Landschaftsschutzgebiet Lohwald. Weiteres Ziel des Bebauungsplans ist es, den Aufbau eines neuen Waldsaums nordöstlich der Trasse und den Umgang mit den ökologischen Ausgleichsflächen festzusetzen. 

 

Die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans und der Realisierung des Vorhabens entstehenden Kosten werden von der Stadt Offenbach übernommen. Es ist vorgesehen, beim Land Hessen (Hessen Mobil) eine Förderung für die Realisierung des Vorhabens über das Mobilitätsfördergesetz (MobFöG) mit seinem Programmteil „Kommunaler Straßenbau“, das durch Mittel des Finanzausgleichsgesetzes weiter ergänzt werden kann, zu beantragen.

Die Realisierung des Vorhabens wird unmittelbar mit Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans angestrebt.

 

Die geplante Verbindungsstraße wurde mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Mai 2022 vorbereitet. Laut diesem Grundsatzbeschluss (Antrag Magistratsvorlage Nr. 2022-130 (Dez. IV, Amt 60) vom 20.04.2022, Beschluss 2021-26/DS-I(A)0262) wurde von den Stadtverordneten eine Machbarkeitsstudie zur Trassenführung einer Verbindungsstraße zur Kenntnis genommen und die Verwaltung mit der Vorbereitung weiterer Beschlüsse zur Baurechtschaffung für die in der Machbarkeitsstudie gefundene Vorzugsvariante der Trassenführung beauftragt.

 

Seitdem wurde der Beschluss auch in der Öffentlichkeit und in den Medien intensiv diskutiert. Dies hatte zur Folge, dass interessierte Teile der Bürgerschaft sich grundsätzlich Gedanken zur strategischen Gesamtverkehrsplanung in Offenbach und darüber hinaus machen und aktiv in die Verkehrsplanung eingebunden zu werden wünschen. Dies wird im weiteren Verfahren bei der Information der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB insbesondere in Form einer Bürgerversammlung erfolgen.

 

Weiterhin muss, nicht zuletzt auch für die Fördermittelgeber, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens geprüft werden. Dazu sind die positiven Auswirkungen auf die lokalen Umwelt- und Lärmbelastungen des Streckenzugs Bieberer Straße / Untere Grenzstraße den Investitionen für den Bau der Verbindungsstraße gegenüberzustellen.

 

Ziel ist es, in diesem Zusammenhang die Bieberer Straße und die Untere Grenzstraße mit Radwegen und Begrünung alleenartig aufzuwerten und zu attraktiven Straßenzügen zu entwickeln. Dabei wird ein Rückbau der Bieberer Straße (je eine Richtungsfahrbahn) angestrebt.

 

Die Einbringung der Magistratsvorlage *(in den Magistrat) erfolgt auf dem Weg des Nachtrags, da es bis zum regulären Abgabetermin noch Abstimmungsbedarf gab.

 

* redaktionell geändert

Anlagen:

1. Machbarkeitsstudie vom 01.03.2022

2. Bauwerksbericht Laskabrücke vom 21.09.2021

3. Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs,

Stand: 11.09.2023

4. Klimarelevanzprüfung

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.