Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0625Ausgegeben am 05.01.2024

Eing. Dat. 30.11.2023

 

 

 

 

 

Städtebauliches Entwicklungskonzept für unternehmensunabhängige Rechenzentren

hier: Grundsatzbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2023-366 (Dez. IV, Amt 60) vom 29.11.2023

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Das städtebauliche Entwicklungskonzept für unternehmensunabhängige Rechenzentren in der Stadt Offenbach (Anlage) gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 11 Baugesetzbuch wird beschlossen und soll als Grundlage für die weitere bauleitplanerische Entwicklung im Stadtgebiet dienen.

 

2.    Der Magistrat wird beauftragt, auf Grundlage dieses städtebaulichen Entwicklungskonzepts die Ansiedelung von unternehmensunabhängigen Rechenzentren zu steuern.

 

 

Begründung:

 

Mit einer Zunahme digitaler Anwendungen und Kommunikation steigt auch die Nachfrage an Rechenleistung und somit der Flächenbedarf der Rechenzentren. Durch die Lage am Internetknotenpunkt DE-CIX (Deutsche Commercial Internet Exchange) ist die Nachfrage im Ballungsraum FrankfurtRheinMain (FRM), inklusive der Stadt Offenbach am Main, besonders hoch. Die Nähe zu Rechenzentren ist ein wesentlicher Standortfaktor für digital operierende Unternehmen, daher bietet die Ansiedelung von Rechenzentren ein Zukunftspotenzial für die wirtschaftliche und digitale Entwicklung der Stadt Offenbach am Main. Ein konzeptioneller und planerischer Umgang mit diesem stark wachsenden Gewerbe ist daher notwendig.

 

Bei Rechenzentren handelt es sich in der Regel um nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 (1) Baunutzungsverordnung (BauNVO), d. h. sie sind in Gewerbegebieten und Industriegebieten zunächst allgemein zulässig.

Je nach Anlagenart können Rechenzentren, z. B. in Kombination mit anderen Nutzungen, auch im Mischgebiet zulässig sein. Dies bedarf jedoch der Einzelfallprüfung ihrer städtebaulichen Verträglichkeit mit der Prägung des Umfelds, die von Größe, Gestalt und anlagenbedingten Auswirkungen, wie z. B. dem Immissionsschutz, bestimmt wird. Entsprechende Vorhaben im Mischgebiet sind insofern grundsätzlich immer individuell zu prüfen.

 

Wenn und soweit hierfür besondere städtebauliche Gründe bestehen und ein gesamtstädtisches Konzept möglicher Standorte vorliegt, können die Gemeinden Rechenzentren mittels Bebauungsplänen gemäß § 9 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO in bestimmten Bereichen des Stadtgebiets ausschließen.

 

Die Ansiedelung von unternehmensunabhängigen Rechenzentren in der Stadt erfolgt aus betrieblicher Sicht in der Regel aufgrund der Flächenverfügbarkeit. Ihre städtebauliche Integration bleibt dabei zumeist nachrangig oder außer Betracht, welches sich negativ auf die Entwicklungsziele der jeweiligen Gewerbestandorte auswirken kann. Standorte zukünftiger Rechenzentren sollen daher stadtverträglicher in die Gewerbegebiete integriert sowie nachhaltig geplant und betrieben werden. Hierzu wurde das vorliegende städtebauliche Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 (6) Nr. 11 BauGB erstellt. Auf dieser Grundlage sollen die Ansiedlung und Entwicklung von Rechenzentren räumlich gesteuert werden.

 

Dieses Projekt ist Bestandteil des im Masterplan 2030 benannten Schlüsselprojekts:

Gewerbeflächenmarketing.

Anlagen:

1. Städtebauliches Entwicklungskonzept

2. Klimarelevanzprüfung

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.