Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0641Ausgegeben am 18.01.2024

Eing. Dat. 18.01.2024

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 655 „Energiewerk Dietzenbacher Straße“

1.  Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

2.  Änderung des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 (RPS / RegFNP 2010) inkl. Zielabweichungsverfahren

3.  Zustimmung zum Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB (Vorvertrag)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2024-025 (Dez. IV, Amt 60) vom 17.01.2024

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Für das Gebiet des Geltungsbereichs in der Gemarkung Offenbach, Flur 33 und Flur 34 südlich der Bundesautobahn 3 (A3) und westlich der Dietzenbacher Straße (L3001) ist ein Bebauungsplan aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt umgrenzt:

 

·           Im Norden: durch die Bundesautobahn 3 (A3)

·           Im Osten: durch die Mitte der Dietzenbacher Straße (L3001), Flurstück 20/57, Flur 33

·           Im Süden: senkrecht von der Dietzenbacher Straße durch das Flurstück 5/18, Flur 34 mit einem Abstand von ca. 80 m zur südlichen Grenze des Flurstücks 5/14, Flur 34 bis zu einer Tiefe von ca. 330 m zur Dietzenbacher Straße

·           Im Westen: durch das Flurstück 5/18, 22/7 und 4/19, Flur 34 mit einem Abstand von ca. 160 m zur westlichen Grenze des Flurstücks 5/14, Flur 34 bzw. in dessen Verlängerung sowie durch das Flurstück 4/19, Flur 34 mit einem Abstand von ca. 18 m parallel zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks 22/7, Flur 34 nach Nordosten bis zur A3

 

       Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist im beigefügtem Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind insbesondere:

  • Baurechtschaffung für die Erweiterung des bestehenden EVO-Energiewerks zum Innovationsstandort für Dekarbonisierung
  • Langfristige Sicherstellung der Energieversorgung der Stadt
  • Umsetzung eines Schlüsselprojekts der kommunalen Wärmewende der Stadt
  • Sicherung des Ausgleichs der durch das Vorhaben ausgelösten Umweltauswirkungen.

 

Für die Umsetzung der oben genannten Ziele ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

2.    Der Magistrat wird beauftragt, die hierfür notwendige Änderung des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 (RPS / RegFNP 2010) inkl. Zielabweichungsverfahren zu beantragen.

 

3.    Dem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB (Vorvertrag) zwischen der Energieversorgung Offenbach AG (EVO) und der Stadt Offenbach am Main (Anlage 2) wird zugestimmt.

 

 

Begründung:

 

Zu 1:

Das EVO-Energiewerk am Standort Dietzenbacher Straße 189 stellt auf einer Fläche von ca. 2,2 ha aktuell ca. 50 % der Fernwärme durch die Verbrennung von Abfall für die Stadt Offenbach bereit. Um die Versorgungssicherheit auch in Zukunft und langfristig sicherzustellen und im Rahmen der Energiewende den Klimaschutz voranzutreiben, soll der Standort erweitert und zukunftssicher ausgebaut werden. Auf der den Bestand umgebenden Waldfläche sollen kurz-, mittel- und langfristig zahlreiche Projekte umgesetzt werden und so Synergien mit dem bestehenden Energiewerk genutzt werden. Hierbei geht es vor allem darum, unterschiedliche CO2-neutrale Technologien so miteinander zu verknüpfen, dass einerseits alle relevanten Nachhaltigkeitskriterien von Anfang an einbezogen werden und andererseits eine größtmögliche Unabhängigkeit von überregionalen Energiemärkten oder weltweiten Lieferketten dargestellt werden kann. Dies entspricht dem übergeordneten Ziel der kommunalen Wärmeplanung, den vor Ort besten und effizientesten Weg zu einer klimafreundlichen und nachhaltigen Wärmeversorgung zu bereiten.

 

Für die Fläche des Bestandswerks, der baulichen Erweiterung sowie umgebender Waldflächen (Waldabstandsflächen) soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Die Gesamtfläche des Geltungsbereichs umfasst 10,9 ha, wobei ca. 5 ha auf die baulichen Erweiterungsflächen entfallen.

 

Zur Schaffung von Planungsrecht ist für die derzeit planungsrechtlich im Außenbereich nach § 35 BauGB gelegene Fläche die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Mit Vertretern der Unteren und Oberen Naturschutzbehörden, der Bodenschutz-, Forst-, Wasser- und der Oberen Landesplanungsbehörde sowie Vertretern des Regionalverbandes Frankfurt/RheinMain wurde am 07.11.2023 vorab der Scoping-Termin gemäß § 2 (4) BauGB für das Bebauungsplanverfahren durchgeführt, um den Geltungsbereich gemeinsam mit den Fachbehörden zu definieren.

 

Zu 2:

Der Bebauungsplan ist nach § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Bestandsfläche des Energiewerks ist im RPS / RegFNP 2010 als „Fläche / Einrichtung für die Abfallentsorgung (Bestand)“ und die vorhandenen Leitungen als „Fernwasserleitung und sonstige Produktenleitung (Bestand)“ dargestellt. Die bauliche Erweiterungsfläche für das Energiewerk ist als „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ und „Vorranggebiet für Forstwirtschaft“ dargestellt. Die Planung steht damit im Widerspruch zu den Zielen des RPS / RegFNP 2010. Um der Anpassungspflicht des § 1 (4) BauGB an die Ziele der Raumordnung bzw. dem Entwicklungsgebot des § 8 (2) Satz 1 BauGB zu entsprechen, ist parallel zum Bebauungsplanverfahren zum einen die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens gem. § 8 Abs. 3 HLPG und zum anderen eine Änderung des Regionalen Flächennutzungsplanes (RegFNP) notwendig.

 

Zu 3:

Zur Erweiterung des bestehenden Energiewerks wird zwischen der Stadt Offenbach am Main und der Energieversorgung Offenbach AG (EVO) ein Städtebaulicher Vorvertrag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB geschlossen.

 

Der Vorvertrag umfasst insbesondere folgende Inhalte:

-        Kostentragung bzgl. der Baurechtschaffung für die Erweiterung des bestehenden Energiewerks der EVO in der Dietzenbacher Straße (u. a. Zielabweichungsverfahren und Änderung RegFNP, Bebauungsplan mit Umweltbericht, Fachgutachten)

-        Abschluss eines weiteren städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan,

u. a. mit weiterführenden Regelungen zu natur- und artenschutzrechtlichem Eingriffsausgleich

-        Erarbeitung eines Städtebaulichen Entwicklungskonzepts durch die EVO für den Standort Andréstraße

 

Der Entwurf des weiteren Städtebaulichen Vertrags (zweiter Spiegelstrich) wird der Stadtverordnetenversammlung zum Billigungsbeschluss des Bebauungsplan-Entwurfs vorgelegt und wird insbesondere Regelungen zu Erschließungsmaßnahmen und Übernahme von Folgekosten durch die Energieversorgung Offenbach AG enthalten.

 

Der Vorvertrag wird notwendig, da es sich um einen Angebotsbebauungsplan und nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans inkl. der Erstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans als wesentlicher und zwingender Bestandteil dessen ist aufgrund des Projektstands sowie der geplanten, vorrangig technischen baulichen Anlagen nicht möglich.

 

Im Vorvertrag werden die Aufgabenverteilung und Kostentragung im Zusammenhang mit der Entwicklung des Areals zwischen der Energieversorgung Offenbach AG (EVO) und der Stadt geregelt sowie die planungsrechtlichen Grundlagen geklärt.

 

Hinweis:

Der Vorvertrag (Anlage 2) enthält schützenswerte Sachverhalte. Es wird empfohlen die Anlage 2 nicht im Ratsinformationssystem zu veröffentlichen und nicht an die Presse weiterzugeben.

Anlagen:

Anlage 1: Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 655, Stand: 05.12.2023

Anlage 3: Klimarelevanzprüfung

 

Nichtöffentliche Anlage 2: Städtebaulicher Vorvertrag mit der Energieversorgung Offenbach AG (EVO), Stand: 15.12.2023

 

Hinweis: Der Antrag sowie die öffentlichen Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.

 

Die nichtöffentliche Anlage 2 erhalten die Stadtverordneten und Fraktionen per Cloud.