Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0833Ausgegeben am 06.03.2025
Eing. Dat. 06.03.2025
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M.
hier: Wahl eines Ersatzmitglieds
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-055 (Dez. I, Amt 10.1) vom 05.03.2025
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung nach Anhörung der zur Wahl stehenden Personen in der Stadtverordnetenversammlung oder im Haupt-, Finanz-, Digitalisierungs- und Beteiligungsausschuss, aus diesem Kreis eine sachkundige Person die der Stadtverordnetenversammlung, dem Magistrat oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehört, als Ersatzmitglied in den Verwaltungsrat der Städtischen Sparkasse nachwählt.
Begründung:
Mit Schreiben vom 03.12.2024, eingegangen beim Hauptamt am 03.12.2024, hat Herr Mark Wolfsohn sein Mandat als Mitglied des Verwaltungsrats der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. mit Wirkung zum 31.12.2024 niedergelegt.
Herr Wolfsohn wurde auf Vorschlag der Stadtverordnetenfraktionen der AfD mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung im Losverfahren vom 09.09.2021 (2021-26/DS-I(A) 0076) zum Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse gewählt.
Der Wahlvorschlag der AfD ist erschöpft, so dass gem. § 5b Abs. 4 des Hessischen Sparkassengesetzes HSpG i. V. m. § 31 Abs. 8 der Satzung der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. die Wahl eines Ersatzmitglieds vorzunehmen ist.
Dem Verwaltungsrat der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. gehören neben dem Vorsitzenden und fünf Dienstkräften der Sparkasse gem. § 5a Abs. 2, Ziff. 2 HSpG neun sachkundige Mitglieder an, die der Vertretungskörperschaft, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören. Gemäß § 5b Abs. 1 Satz 2 HSpG dürfen von den gewählten neun Mitgliedern nicht mehr als die Hälfte den Organen des Trägers, aber nicht mehr als ein Mitglied dem Verwaltungsorgan angehören.
Demnach dürfen auch nach der Wahl des Ersatzmitglieds dem Verwaltungsrat weiterhin nur ein Magistratsmitglied und insgesamt nicht mehr als vier Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat angehören.
Entsprechend der Wahl im Jahr 2021 sind aktuell drei Stadtverordnete gewählte Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse.
Mit der anstehenden Wahl kann ein Magistratsmitglied oder eine Stadtverordnete / ein Stadtverordneter oder eine Person, die einer gesellschaftliche relevanten Gruppe angehört, zur Nachfolge in den Verwaltungsrat gewählt werden.
Nach § 5b Abs. 2 HSpG findet vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder in der Vertretungskörperschaft des Trägers oder deren zuständigem Ausschuss eine Anhörung der zur Wahl stehenden Personen statt.
Bereits im Vorfeld der Wahlen gilt es zu beachten, welche Voraussetzungen die Mitglieder der Verwaltungsräte erfüllen müssen, um dieses Amt wahrnehmen zu können. In der Person dürfen keine die Wählbarkeit ausschließenden Hinderungsgründe gem. § 5c Abs. 1 HSpG vorliegen.
Näheres zur den Wahlvoraussetzungen für ein Mitglied ist unter Punkt III des Schreibens des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen vom 14.01.2021 definiert. Das Schreiben wurde im Jahr 2021 im Vorfeld der damals anstehenden Wahl verschickt und ist als Anlage beigefügt.
Anlage:
Schreiben des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen vom 14.01.2021
Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.