Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0847Ausgegeben am 04.03.2025
Eing. Dat. 27.02.2025
Hebesatzsatzung 2025 ff.
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-054 (Dez. III, Amt 20) vom 26.02.2025
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Die anliegende Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B in der Stadt Offenbach am Main für die Haushaltsjahre 2025 ff. (Hebesatzsatzung) wird beschlossen.
Begründung:
Alle Kommunen müssen aufgrund der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 neue Hebesätze für die Grundsteuer festsetzen, um eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Grundsteuerbescheide ab 2025 schaffen zu können. Das neue Grundsteuerrecht tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Nur so können die Einnahmen aus der Grundsteuer auch für Offenbach am Main sichergestellt werden.
Gemäß § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz ist der Hebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre festzusetzen, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge. Aufgrund der Grundsteuerreform beginnt zum 01.01.2025 ein neuer Hauptveranlagungszeitraum. Der bis dahin gültige Hebesatz verliert kraft Gesetzes seine Gültigkeit zum 31.12.2024.
Der Geltungszeitraum der Hebesätze wurde in § 2 in der genannten Satzung für die Haushaltsjahre ab 2025 festgelegt. Mit der beigefügten Hebesatzsatzung und der gewählten Formulierung sollen die Hebesätze vorerst zeitlich unbefristet gelten. Diese Vorgehensweise macht eine nachrichtliche Aufnahme der Hebesätze in der Haushaltssatzung möglich und entkoppelt die Gültigkeit der Hebesätze damit der Genehmigung der Haushaltssatzung im Zuge des Haushaltsgenehmigungsverfahrens. Die Hebesätze unterliegen entgegen anderer Bestandteile der Haushaltssatzung nicht der Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde, deshalb können die Hebesätze für die Grundsteuer durch diese Hebesatzsatzung mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft treten.
Die gewählte Höhe der Hebesätze für die Grundsteuer A und B resultiert aus den Empfehlungen der hessischen Finanzverwaltung vom Juni 2024 für die Findung von aufkommensneutralen Hebesätzen, die diese anhand des neuen Messbetragsvolumens aus den neu ermittelten Grundsteuermessbeträgen zum 01.01.2022 für Offenbach berechnet hat. Die exakte Aufkommensneutralität für Offenbach am Main wurde nach Vorliegen fast aller Grundsteuermessbescheide vom Finanzamt zum 01.01.2025 berechnet, da sich in der Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 noch Änderungen ergeben haben.
Die Einbringung der Magistratsvorlage *(in den Magistrat) erfolgt auf dem Wege des Nachtrags, da die aufkommensneutralen Hebesätze erst in der 7. KW 2025 abschließend berechnet werden konnten. Eine spätere Befassung des Magistrats für den Beschluss ist nicht möglich. Die Satzung muss zusammen mit der Haushaltsbeschlussfassung erfolgen, um die Grundsteuerfestsetzung und den Versand der Bescheide vor dem 30.06.2025 unabhängig der RP-Genehmigung für den Haushalt zu ermöglichen. Die Hebesätze müssen zum 01.01.2025 in Kraft treten, um die Grundsteuereinnahmen für die Stadt für das Jahr 2025 zu sichern.
* redaktionell geändert
Anlage:
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer A und B ab 2025 in der Stadt Offenbach am Main (Hebesatzsatzung)
Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.