Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0171Ausgegeben am 18.11.2021

Eing. Dat. 11.11.2021

 

 

 

 

 

Stellplatzsatzung

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2021-386 (Dez. IV, Amt 63) vom 10.11.2021

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Offenbach am Main über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung) samt ihrer Anlagen 1 und 2 wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

Die zu beschließende Satzung sieht eine Geltungsdauer zum 31.12.2022 vor. Hintergrund ist, dass die Stellplatzsatzung aus Zeitgründen nicht wie geplant zum Stichtag 31.12.2021 abschließend neugefasst werden kann.

 

Ziel der Einführung einer Geltungsfrist war, die Satzung nach einer gewissen Geltungsdauer der Prüfung zu unterziehen, ob sich die Vorschriften bewährt haben, sich ggf. die Mobilitätsideen und -anforderungen geändert haben, es ggf. relevante

technische Neuentwicklungen gibt oder auch einen veränderten Rechtsrahmen sowie veränderte politische Steuerungsziele.

 

Als ein Baustein dieser Überprüfung wurde dem politischen Willen gemäß eine Evaluierung durchgeführt. Ein großer Teil der Evaluierung war die Durchführung einer Bürger- und Firmenbefragung Anfang 2021, die nun abgeschlossen ist und bis zum Ende des Jahres ausgewertet sein wird.

 

Die Befragung wurde – mit tatkräftiger und sehr dankenswerter Unterstützung der Abteilung Statistik und Wahlen des Hauptamtes – durch das Bauaufsichtsamt erarbeitet und durchgeführt. So wurden der Stadt Offenbach erhebliche Kosten erspart sowie sichergestellt, dass Befragung und Auswertung zielgerichtet sind und verwertbare Ergebnisse zeitigen. Der Rücklauf war gegenüber vergleichbaren Befragungen überdurchschnittlich gut.

 

Die Auswertung ist sehr aufwendig, sie umfasst ein Auswertungsvolumen von über 1.000 Statistiktabellen. Verschiedene Themenkomplexe aus diesem Volumen sind bereits abgearbeitet. Die Bearbeitung ist nun noch abzuschließen und sodann in Vorschläge zur Neufassung der Satzung zu übersetzen.

 

Diese Arbeitsschritte nehmen noch einige Zeit in Anspruch und können einschließlich des sich anschließenden politischen und formalen Prozesses nicht mehr vor Jahresablauf durchgeführt werden.

Mit der nun zu beschließenden Satzung werden lediglich praxisrelevante Klarstellungen aus rechtlichen Gründen vorgenommen, die sich aus der bisherigen Anwendungspraxis ergeben und in der nachfolgenden Tabelle zur besseren Nachvollziehbarkeit dargestellt werden.

 

Die abschließende Neufassung unter Einarbeitung der Auswertungsergebnisse, die bis Ende des Jahres vorliegen werden, erfolgt in 2022.

 

Alte Satzung

Neue Satzung

 

§ 1 Abs. 2 S. 2

 

Maßgeblich ist der Stellplatzbedarf für die Anlage in ihrer geänderten Form; ein eventueller durch die Änderung veranlasster Mehrbedarf ist gemäß Absatz 1 herzustellen.

§ 1 Abs. 2 S. 2

 

Maßgeblich ist der Stellplatzbedarf für die betreffende Nutzungseinheit in ihrer geänderten Form; ein eventueller durch die Änderung veranlasster Mehrbedarf ist gemäß Absatz 1 herzustellen.

Begründung:

Die Anpassung dient der Klarstellung, da der Begriff „Anlage“ in der Anwendungspraxis zu Missverständnissen geführt hat.

 

§ 2 Abs. 5 b S. 1

 

Für Vorhaben mit einem regulären Einstellplatzbedarf von mindestens 30: Ein Mobilitätskonzept belegt den geringeren Einstellplatzbedarf bzw. die anderweitige Deckung desselben.

§ 2 Abs. 5 b S. 1

 

Für Vorhaben mit einem regulären Einstellplatzbedarf von mindestens 30: Ein Mobilitätskonzept belegt die dauerhaft gesicherte anderweitige Deckung desselben.

Begründung:

Das Mobilitätskonzept verringert nicht den Stellplatzbedarf, sondern deckt ihn anderweitig ab; mit der Anpassung erfolgt somit eine redaktionelle Korrektur.

 

Zur Klarstellung wurde die ohnehin gegebene Anforderung der dauerhaften Sicherung aufgenommen.

 

§ 5 Abs. 3

 

Die notwendigen Stellplätze müssen unabhängig voneinander nutzbar sein.

§ 5 Abs. 3

 

1 Die notwendigen Stellplätze müssen unabhängig voneinander nutzbar sein. Satz 1 gilt auch für notwendige Stellplätze derselben Nutzungseinheit.

Begründung:

Der neue Satz 2 beinhaltet lediglich eine Klarstellung.

 

 

§ 7 Abs. 3 S. 1

 

Für je angefangene sechs Einstellplätze ist auf eigener Fläche (nicht statt eines Stellplatzes) ein standortgerechter Laubbaum mit einem Mindestumfang von 20 cm (gemessen in 1,00 m Höhe) sowie einer Mindestwuchshöhe von 12 Metern (die in Einzelfällen auf Antrag auf 6 Meter reduziert werden kann) mit einer unbefestigten Baumscheibe von mindestens sechs qm zu pflanzen, durch geeignete Maßnahmen (Holzpfähle, Metallbügel o.ä.) gegen Beschädigungen durch Kraftfahrzeuge zu sichern und dauerhaft zu unterhalten.

§ 7 Abs. 3 S. 1

 

Für je angefangene sechs Einstellplätze ist zusätzlich (d.h. nicht statt eines Stellplatzes) ein standortgerechter Laubbaum mit einem Mindestumfang von 20 cm (gemessen in 1,00 m Höhe) sowie einer Mindestwuchshöhe von 12 Metern (die in Einzelfällen auf Antrag auf 6 Meter reduziert werden kann) mit einer unbefestigten Baumscheibe von mindestens sechs qm zu pflanzen, durch geeignete Maßnahmen (Holzpfähle, Metallbügel o.ä.) gegen Beschädigungen durch Kraftfahrzeuge zu sichern und dauerhaft zu unterhalten.

Begründung:

Die Anpassung erfolgt als inhaltsgleiche, redaktionelle Klarstellung.

 

§ 12 Abs. 5

 

Diese Satzung tritt mit Ablauf des  

31.12. 2021 außer Kraft.

§ 12 Abs. 5

 

Diese Satzung tritt mit Ablauf des  

31.12. 2022 außer Kraft.

Begründung:

Die Geltungsdauer wird auf den 31.12.2022 festgesetzt, um die Evaluierung in die Neufassung der Satzung abschließend einfließen zu lassen.

 

 

Anlage 1, Vorbemerkungen

 

2.  Die jeweilige Zahl der Einstellplätze und Abstellplätze gilt je vollständig erfüllte Maßeinheit.

 

Anlage 1, Vorbemerkungen

 

entfällt

 

Begründung:

Die Thematik der Rundung ist bereits hinreichend in § 2 Abs. 1 S. 1 geregelt.

 

 

Anlage 1, Ziffer 1.2

 

Mehrfamilienhäuser; sonstige Wohneinheiten, die nicht unter Nrn. 1.1 bis 1.5 fallen

 

Anlage 1, Ziffer 1.2

 

Mehrfamilienhäuser; sonstige Wohneinheiten, die nicht unter Nr. 1.1 bis 1.5 fallen; als „Wohneinheit“ gelten auch Einzelzimmernutzungen (z.B. Wohngemeinschaftszimmer)

 

 

 

Begründung:

Die Praxis zeigt, dass jegliche selbständige Wohnnutzungen den gleichen Mindeststellplatzbedarf hervorrufen, daher wird nun ein einheitlicher Stellplatzschlüssel vorgesehen. Wohnheime bedürfen zukünftig noch einer gesonderten Betrachtung.

 

 

Anlagen:

Satzungstext

Anlage 1 der Satzung: Tabelle mit Stellplatzschlüsseln

Anlage 2 der Satzung: Karte mit Darstellung der Sonderzonen

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.