Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0269Ausgegeben am 05.05.2022

Eing. Dat. 05.05.2022

 

 

 

 

 

Satzung über den dezentralen und nachhaltigen Umgang mit Niederschlagswasser in der Stadt Offenbach am Main (Niederschlagswassersatzung - NiWaS)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2022-150 (Dez. II, Amt 33) vom 04.05.2022

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Offenbach a. M. beschließt.

 

 

Begründung:

 

Im Jahr 2018 ist die Regelung des § 39 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) ersatzlos entfallen. Die Entwässerung kann durch die Untere Wasserbehörde nicht mehr im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens geprüft werden, daher gibt es ein Defizit bei der Sicherstellung der gesetzlichen Aufgaben im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Hessischen Wassergesetzes (HWG).

 

Durch die Niederschlagswassersatzung wird den wasserrechtlichen Bestimmungen nunmehr Rechnung getragen, damit wird – wie vom Gesetzgeber vorgesehen -  die Niederschlagswasserbewirtschaftung von der Abwasserbeseitigung abgegrenzt.

 

Durch die Wahrnehmung der im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geschaffenen Ermächtigung zur Niederschlagswasserbewirtschaftung in Form einer Satzung wird u. a. folgenden Problemen entgegengewirkt:

 

·         Die zuwachsbedingte Entwicklung der Stadt führt zur Versiegelung weiterer Flächen und somit zur zusätzlichen Belastung der Kanalisation.

 

·         Daraus entstehen zusätzliche Kosten, da öffentliche Kanäle mit hohem finanziellen Aufwand erweitert bzw. vergrößert werden.

 

·         Durch Betrieb und Reaktivierung der alten und Schaffung neuer Entlastungsbauwerke kommt es, durch Einleitung von verdünntem Abwasser, zur Verunreinigung der Gewässer und ggf. des Trinkwassers. Das Ziel, den gesetzlich vorgeschriebenen guten chemischen und biologischen Zustand der Offenbacher Gewässer zu erreichen, wird verfehlt.

 

·         Ohne Bewirtschaftung des Niederschlagswassers wird gegen das Verbesserungsgebot der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) verstoßen und damit auch die Grundwasserneubildung erheblich beeinträchtigt.

 

·         Hunderte Straßenbäume sind durch Austrocknung aufgrund fehlenden Grundwassers betroffen, was zu wirtschaftlichem Schaden der Kommune führt (Ersatzpflanzungen, Bewässerung, vermehrte Baumkontrollen usw.) und die positive stadtklimatische Funktion der Bäume reduziert.

 

·         Indirekte Folgen wie z. B. Überwärmung der Stadtbereiche durch fehlende Verdunstungskühle und verstärkte Bodenerosion sind ein weiterer Effekt der fehlenden Grundwasserneubildung.

 

·         Eine Überflutung vieler Liegenschaften und Straßen durch Starkregenereignisse führte bereits in den letzten 7 Jahren zu erheblichen Schäden im privaten und öffentlichen Bereich. Darüber hinaus gab es erhebliche Einsatzkosten für die Stadt und zunehmend erschwerte Zugangsbedingungen für Rettungskräfte in den betroffenen Bereichen, die Gefahrenabwehr ist dadurch beeinträchtigt.

 

Rechtlicher Hintergrund:

 

§ 6 WHG: Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

 

Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, mögliche Folgen des Klimawandels vorzubeugen, an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen und ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften.

 

§ 47 WHG: Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser

 

Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird und ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

 

Hinweis: Zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung. Ableitung in die Kanalisation ist der Grundwasserentnahme gleichzusetzen.

 

§ 55 WHG: Grundsätze der Abwasserbeseitigung

 

Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

 

Hinweis: § 55 WHG enthält damit den Grundsatz der ortsnahen Beseitigung von Niederschlagswasser, welcher die Pflicht zur schadlosen Beseitigung von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ergänzt. Die Vorschrift ist allerdings relativ weit und offen formuliert, um den unterschiedlichen Verhältnissen vor Ort Rechnung tragen zu können, d. h. beinhaltet damit lediglich einen pragmatischen Grundsatz.

 

§ 28 HWG: Grundwasserentnahme und –neubildung

 

Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder anderer Beeinträchtigungen (z. B. Ableitung in die Kanalisation) nicht wesentlich eingeschränkt werden.

 

Die Satzung ist inhaltlich mit dem Rechtsamt sowie mit der ESO Offenbacher Dienstleistungsgesellschaft mbH abgestimmt.

Anlage:

Satzung über den dezentralen und nachhaltigen Umgang mit Niederschlagswasser in der Stadt Offenbach am Main (Niederschlagswassersatzung - NiWaS)

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.