Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0230Ausgegeben am 23.02.2022
Eing. Dat. 23.02.2022
Aufstellung eines Bebauungsplanes „Ortskern Bürgel"
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Antrag CDU vom 23.02.2022
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Für das Gebiet des erweiterten historischen Ortskerns Bürgel, in der
Gemarkung Bürgel, Flur 1, ist ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung
„Ortskern Bürgel" aufzustellen.
Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt begrenzt:
Im Westen:
von der Schöffenstraße, der östlichen Grenze der Parzelle Nr. 875/13 bis zum
Beginn der Straße Am Maingarten, der Straße Am Maingarten
Im Norden:
von der südlichen Grenze der Parzelle Nr. 759/8, der südlichen Grenze der
Parzelle Nr. 759/7, der Gerhard-Becker-Straße, der südlichen Grenze der Parzelle
Nr. 662/2, der südlichen Grenze der Parzelle 675/2, von der östlichen Grenze der
Parzelle Nr. 694/1, dem weiteren Verlauf der Stiftstraße nach Osten
Im Osten:
von der Von-Behring-Straße
Im Süden:
von der Alicestraße
Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in dem beigefügten
Übersichtsplan (Anlage) dargestellt.
2. Der Bereich des Ortskerns Bürgel soll in seiner Eigenart als erweitertes
historisches Ortszentrum mit seiner historisch baulichen Struktur erhalten bleiben
und in den infrastrukturellen Anforderungen auf technische Entwicklungen hin
angepasst und für zukünftige Entwicklungen hin aufgestellt werden.
Neubauten dürfen maximal den Primärenergiebedarf erfordern, der den
Anforderungen des KfW-Förderprogramms EH40 (Stand 31.1.2022) entspricht.
Wenn die gesetzlichen Anforderungen einen niedrigeren Wert verlangen, ist dieser
niedrigere Wert maßgebend.
3. Mit diesem Aufstellungsbeschluss wird innerhalb des Geltungsbereichs eine
Veränderungssperre gem. § 14 BauGB in Kraft gesetzt.
Ausgenommen von dieser Veränderungssperre sind Dachaufstockungen, die
bereits erstellt waren und zwischenzeitlich abgebaut oder durch
Kriegseinwirkungen zerstört und nur provisorisch erstellt, bzw. das darunter
liegende Geschoss nur einen Dachabschluss erhielt. Ein Neuaufbau, der dieser
Ausnahme zur Veränderungssperre entsprechen kann, muss sich am
ursprünglichen Dachaufbau in Größe und Gestaltung orientieren.
Darüber hinaus müssen Geschossanzahl sowie Trauf- und Firsthöhen historischer
Gebäude erhalten bleiben.
Die besonders zu schützenden Fachwerkgebäude müssen im Falle eines
technisch begründeten Abbruchs exakt rekonstruiert werden. Hierzu sind für die
Wahl der Materialien und Art des Aufbaus die gleichen Maßstäbe anzusetzen wie
im Falle einer denkmalgerechten Sanierung.
Des Weiteren ausgenommen von der Veränderungssperre sind
Sanierungsarbeiten an Einzelkulturobjekten oder Teilen der Gesamtanlage, die
durch die Denkmalschutzbehörden genehmigt wurden bzw. bei Objekten, die
nicht einer Unterschutzstellung im Sinne des Denkmalschutzes unterliegen,
technisch notwendige Reparaturarbeiten, deren ein Verzug zu Folgeschäden
führen würde.
Von der Veränderungssperre sind darüber hinaus nachfolgende Parzellen
ausgenommen: Nr. 626/1, Nr. 583/1, Nr. 584/4, Nr. 585/4, Nr. 582/3, Nr. 582/4,
Nr. 579/8, Nr. 579/9, Nr. 578/4, Nr. 486/4, Nr. 507/4, Nr. 515/1, Nr. 544/3,
Nr. 546/3, Nr. 543/1, Nr. 463/4, Nr. 459/2
4. Weitere Ziele und Zwecke der Planung sind:
· Sicherung und Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktionen
· Umsetzung von Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts
5. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortskern Bürgel“ wird der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 526 „für das Gebiet in der Gemarkung Bürgel,
Flur 1, zwischen den nördlichen Grenzen der Flurstücke 932, 761/3 und 759/12,
der Gerhard-Becker-Straße, der Stiftstraße und der Straße ,Am Maingarten‘ “ an
dessen südlichem Rand geändert.
Begründung:
zu Punkt 1:
Der Bereich des historischen Ortskerns ist derzeit planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die danach zulässigen Vorhaben entsprechen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung an vielen Stellen nicht den Zielvorstellungen des Entwicklungsprogramms „Mitte machen“. Es ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Geltungsbereich umfasst die Flächen des mittelalterlichen Ortskerns, sowie einen Teil der gründerzeitlichen Erweiterungen, der vor allem die Hauptverkehrsachsen mit dem Schwerpunkt des Einzelhandels und somit der gesellschaftliche Mittelpunkt des Ortskerns beinhaltet.
zu Punkt 2:
Der Ortskern mit seiner weitgehend erhaltenen historischen Baustruktur ist ein besonderes Kleinod innerhalb des Stadtbildes und prägt die Identifikation des gesamten Ortes. Dies soll auch als besonderer Schwerpunkt des Entwicklungsprogramms erhalten und stärker herausgestellt werden.
Trotzdem und gerade deswegen sind auch in diesem Bereich Antworten auf die Entwicklung und geänderten Anforderungen in der Verkehrsinfrastruktur und die Problematik des Klimawandels und der damit notwendigen Anpassungen oder gegebenenfalls auch Neuaufstellungen der Energieinfrastruktur zu finden.
Es müssen Konzepte auch mit Energieversorgern entwickelt werden, die auf die besonderen Anforderungen eines meist zu erhaltenden Bestands reagieren, an dem äußere technische Ertüchtigungen nicht möglich sind. Hier können Nahwärmeversorgungskonzepte entwickelt werden, die sich die Blockrandstruktur zu Nutze machen, die Blockbereiche bzw. Baufelder zwischen Straßenbegrenzungen zusammenfasst und so die Effizienz der Energieerzeugung erhöht.
zu Punkt 3 und 4:
Für Bürgel sind die Beteiligungsprozesse des Entwicklungskonzeptes abgeschlossen und es wird eine Konzeption entwickelt, die besonders den Erhalt des Bestands im Blick hat und die Wiederbelebung und Weiterentwicklung einer sich in den letzten Jahren stetig zurückbildenden Gewerbe und Kulturstruktur. Um Entwicklungen vorzubeugen, die diese Aufgabe erschweren, oder dieser sogar zu wider laufen, muss eine Veränderungssperre in Kraft gesetzt werden, die das schützt, worauf aufgebaut werden soll.
zu Punkt 5:
Für die Errichtung der Mehrfamilienwohnhäuser nördlich der Stiftstraße wurde 1983 ein Bebauungsplan erstellt. Dieser umfasst auch den westlichen Teil der Stiftstraße und die nördliche der Stiftstraße liegende historische Bebauung, die jedoch nicht unter Denkmalschutz gestellt wurde, obwohl die Häuser selbst (eines wurde zwischenzeitlich abgebrochen und durch einen Neubau an gleicher Stelle ersetzt) mindestens Teil der Gesamtanlage sein müssten oder, wie das ehemalige Pfarrhaus der katholischen Gemeinde, Einzelkulturdenkmal. Auch der nördliche Abschnitt der Ortsmauer, dessen Restaurierung mit dem Offenbacher Denkmalschutzpreis gewürdigt wurde, steht in dem Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.
Der neu aufzustellende Bebauungsplan, der dessen Geltungsbereich überschneidet, wird jedoch dem Charakter der Bebauung erst durch die auch hier nötigen Festsetzungen gerecht und bindet diese wieder in den Bereich ein, dem diese historisch und baulich angehört.
Anlage
Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches
Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.