Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0230Ausgegeben am 23.02.2022

Eing. Dat. 23.02.2022

 

 

 

 

 

Aufstellung eines Bebauungsplanes „Ortskern Bürgel"
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Antrag CDU vom 23.02.2022

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

1. Für das Gebiet des erweiterten historischen Ortskerns Bürgel, in der
    Gemarkung Bürgel, Flur 1, ist ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung
    „Ortskern Bürgel" aufzustellen.

    Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt begrenzt:

    Im Westen:
    von der Schöffenstraße, der östlichen Grenze der Parzelle Nr. 875/13 bis zum

    Beginn der Straße Am Maingarten, der Straße Am Maingarten

    Im Norden:
    von der südlichen Grenze der Parzelle Nr. 759/8, der südlichen Grenze der

    Parzelle Nr. 759/7, der Gerhard-Becker-Straße, der südlichen Grenze der Parzelle

    Nr. 662/2, der südlichen Grenze der Parzelle 675/2, von der östlichen Grenze der

    Parzelle Nr. 694/1, dem weiteren Verlauf der Stiftstraße nach Osten

 

    Im Osten:
    von der Von-Behring-Straße

    Im Süden:
    von der Alicestraße

    Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in dem beigefügten
    Übersichtsplan (Anlage) dargestellt.

2. Der Bereich des Ortskerns Bürgel soll in seiner Eigenart als erweitertes

    historisches Ortszentrum mit seiner historisch baulichen Struktur erhalten bleiben

    und in den infrastrukturellen Anforderungen auf technische Entwicklungen hin

    angepasst und für zukünftige Entwicklungen hin aufgestellt werden.

    Neubauten dürfen maximal den Primärenergiebedarf erfordern, der den

    Anforderungen des KfW-Förderprogramms EH40 (Stand 31.1.2022) entspricht.

    Wenn die gesetzlichen Anforderungen einen niedrigeren Wert verlangen, ist dieser

    niedrigere Wert maßgebend.


3. Mit diesem Aufstellungsbeschluss wird innerhalb des Geltungsbereichs eine

    Veränderungssperre gem. § 14 BauGB in Kraft gesetzt.

    Ausgenommen von dieser Veränderungssperre sind Dachaufstockungen, die

    bereits erstellt waren und zwischenzeitlich abgebaut oder durch

    Kriegseinwirkungen zerstört und nur provisorisch erstellt, bzw. das darunter

    liegende Geschoss nur einen Dachabschluss erhielt. Ein Neuaufbau, der dieser

    Ausnahme zur Veränderungssperre entsprechen kann, muss sich am

    ursprünglichen Dachaufbau in Größe und Gestaltung orientieren.

    Darüber hinaus müssen Geschossanzahl sowie Trauf- und Firsthöhen historischer

    Gebäude erhalten bleiben.

    Die besonders zu schützenden Fachwerkgebäude müssen im Falle eines

    technisch begründeten Abbruchs exakt rekonstruiert werden. Hierzu sind für die

    Wahl der Materialien und Art des Aufbaus die gleichen Maßstäbe anzusetzen wie

    im Falle einer denkmalgerechten Sanierung.

    Des Weiteren ausgenommen von der Veränderungssperre sind

    Sanierungsarbeiten an Einzelkulturobjekten oder Teilen der Gesamtanlage, die

    durch die Denkmalschutzbehörden genehmigt wurden bzw. bei Objekten, die

    nicht einer Unterschutzstellung im Sinne des Denkmalschutzes unterliegen,

    technisch notwendige Reparaturarbeiten, deren ein Verzug zu Folgeschäden

    führen würde.

    Von der Veränderungssperre sind darüber hinaus nachfolgende Parzellen

    ausgenommen: Nr. 626/1, Nr. 583/1, Nr. 584/4, Nr. 585/4, Nr. 582/3, Nr. 582/4,

    Nr. 579/8, Nr. 579/9, Nr. 578/4, Nr. 486/4, Nr. 507/4, Nr. 515/1, Nr. 544/3,

    Nr. 546/3, Nr. 543/1, Nr. 463/4, Nr. 459/2

4. Weitere Ziele und Zwecke der Planung sind:

 

     ·      Sicherung und Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktionen

 

     ·      Umsetzung von Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts

 

5. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortskern Bürgel“ wird der

    rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 526 „für das Gebiet in der Gemarkung Bürgel,

    Flur 1, zwischen den nördlichen Grenzen der Flurstücke 932, 761/3 und 759/12,

    der Gerhard-Becker-Straße, der Stiftstraße und der Straße ,Am Maingarten‘ “ an

    dessen südlichem Rand geändert.

 

 

Begründung:

 

zu Punkt 1:

 

Der Bereich des historischen Ortskerns ist derzeit planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die danach zulässigen Vorhaben entsprechen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung an vielen Stellen nicht den Zielvorstellungen des Entwicklungsprogramms „Mitte machen“. Es ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Geltungsbereich umfasst die Flächen des mittelalterlichen Ortskerns, sowie einen Teil der gründerzeitlichen Erweiterungen, der vor allem die Hauptverkehrsachsen mit dem Schwerpunkt des Einzelhandels und somit der gesellschaftliche Mittelpunkt des Ortskerns beinhaltet.

 

zu Punkt 2:

 

Der Ortskern mit seiner weitgehend erhaltenen historischen Baustruktur ist ein besonderes Kleinod innerhalb des Stadtbildes und prägt die Identifikation des gesamten Ortes. Dies soll auch als besonderer Schwerpunkt des Entwicklungsprogramms erhalten und stärker herausgestellt werden.

Trotzdem und gerade deswegen sind auch in diesem Bereich Antworten auf die Entwicklung und geänderten Anforderungen in der Verkehrsinfrastruktur und die Problematik des Klimawandels und der damit notwendigen Anpassungen oder gegebenenfalls auch Neuaufstellungen der Energieinfrastruktur zu finden.

Es müssen Konzepte auch mit Energieversorgern entwickelt werden, die auf die besonderen Anforderungen eines meist zu erhaltenden Bestands reagieren, an dem äußere technische Ertüchtigungen nicht möglich sind. Hier können Nahwärmeversorgungskonzepte entwickelt werden, die sich die Blockrandstruktur zu Nutze machen, die Blockbereiche bzw. Baufelder zwischen Straßenbegrenzungen zusammenfasst und so die Effizienz der Energieerzeugung erhöht.

 

zu Punkt 3 und 4:

 

Für Bürgel sind die Beteiligungsprozesse des Entwicklungskonzeptes abgeschlossen und es wird eine Konzeption entwickelt, die besonders den Erhalt des Bestands im Blick hat und die Wiederbelebung und Weiterentwicklung einer sich in den letzten Jahren stetig zurückbildenden Gewerbe und Kulturstruktur. Um Entwicklungen vorzubeugen, die diese Aufgabe erschweren, oder dieser sogar zu wider laufen, muss eine Veränderungssperre in Kraft gesetzt werden, die das schützt, worauf aufgebaut werden soll.

 

zu Punkt 5:

 

Für die Errichtung der Mehrfamilienwohnhäuser nördlich der Stiftstraße wurde 1983 ein Bebauungsplan erstellt. Dieser umfasst auch den westlichen Teil der Stiftstraße und die nördliche der Stiftstraße liegende historische Bebauung, die jedoch nicht unter Denkmalschutz gestellt wurde, obwohl die Häuser selbst (eines wurde zwischenzeitlich abgebrochen und durch einen Neubau an gleicher Stelle ersetzt) mindestens Teil der Gesamtanlage sein müssten oder, wie das ehemalige Pfarrhaus der katholischen Gemeinde, Einzelkulturdenkmal. Auch der nördliche Abschnitt der Ortsmauer, dessen Restaurierung mit dem Offenbacher Denkmalschutzpreis gewürdigt wurde, steht in dem Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.

Der neu aufzustellende Bebauungsplan, der dessen Geltungsbereich überschneidet, wird jedoch dem Charakter der Bebauung erst durch die auch hier nötigen Festsetzungen gerecht und bindet diese wieder in den Bereich ein, dem diese historisch und baulich angehört.

Anlage

Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.