Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 19. Oktober 2023

 

 

TOP 18
Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2023-275 (Dez. III, Amt 10) vom 04.10.2023,
2021-26/DS-I(A)0579
Änderungsantrag Ausschussvorsitzender HFDB vom 09.10.2023,
2021-26/DS-I(A)0579/1

Änderungsantrag SPD, B´90/Die Grünen, FDP, Die Linke und Ofa vom 19.10.2023,

2021-26/DS-I(A)0579/2

 

 

Beschlusslage:

2021-26/DS-I(A)0579/2, 2021-26/DS-I(A)0579

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

  1. Die Beschlussfassungen zur Einrichtung einer/ eines ehrenamtlichen

Antidiskriminierungsbeauftragten werden aufgehoben.

 

  1. Der in Anlage 1 beigefügten, neu gefassten „Antidiskriminierungsrichtlinie der Stadt Offenbach am Main“ in der durch die Drucksache 2021-26/DS-I(A)0579/2 geänderten Fassung wird zugestimmt.

  2. Die in Anlage 2 beigefügten Ausführungsbestimmungen zur

Antidiskriminierungsrichtlinie werden zur Kenntnis genommen.

 

  1. Die Besetzung der Stelle der/ des hauptamtlichen

Antidiskriminierungsbeauftragten ist Gegenstand eines gesonderten

Auswahlverfahrens.

 

  1. Die / der Antidiskriminierungsbeauftragte fungiert als Antidiskriminierungsstelle der Stadt Offenbach am Main. Sie / er ist zuständig für Hinweise und

Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Beschäftigten der Stadtverwaltung und der Eigenbetriebe. Weiteres regelt die o. g.

Antidiskriminierungsrichtlinie sowie ihre Ausführungsbestimmungen.

 

  1. Die / der hauptamtliche Antidiskriminierungsbeauftragte wird als Stabsstelle geführt und logistisch und organisatorisch dem Sozialamt angegliedert. Die Stelle und Funktion einer/ eines ehrenamtlichen

Antidiskriminierungsbeauftragten entfällt dauerhaft sobald der/die

hauptamtliche Antidiskriminierungsbeauftragte ihre Tätigkeit aufnimmt. Eine entsprechende Änderung der „Satzung über die Entschädigung von

Gemeindevertretern und ehrenamtlich Tätigen“ ist vorzubereiten und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

 

Anlage 1 neu:

 

Antidiskriminierungsrichtlinie der Stadt Offenbach am Main

Präambel

Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierung ist

ein allgemeines Menschenrecht. Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

(AGG) hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2006 eine umfassende Grundlage für den

Schutz der Bürgerinnen und Bürgern vor Diskriminierung geschaffen. Die Stadt Offenbach

konkretisiert die daraus für die Stadtverwaltung und die Eigenbetriebe der

Stadt erwachsenden Verpflichtungen in einer besonderen Richtlinie. Diese beschreibt

verwaltungsinterne Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen

Verpflichtungen der Stadt im Verkehr zwischen Verwaltung und den Bürgerinnen

und Bürgern.

Um dies sicherzustellen, hat die Stadt Offenbach am Main eine Antidiskriminierungsstelle

eingerichtet und benennt eine / einen Antidiskriminierungsbeauftragten.

§ 1 Zweck

Niemand darf aus Gründen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Hautfarbe,

seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner Religion,

seiner politischen Ansichten oder seiner Weltanschauung, seiner Behinderung, seines

Alters oder seiner sexuellen Identität unmittelbar oder mittelbar diskriminiert oder

belästigt werden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Dienststellen der Stadt Offenbach am Main. Dienststellen

sind alle Organisationseinheiten (OE) der Verwaltungsbehörde sowie die Eigenbetriebe

im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG).

(2) Die Stadt Offenbach am Main wird gegenüber allen Gesellschaften, die ihr gehören

oder an der sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, darauf hinwirken, dass

diese die Grundsätze dieser Richtlinie für sich für verbindlich erklären. Satz 2 gilt für

Vereine, in denen die Stadt Mitglied ist, entsprechend.

(3) Bei allen personellen Maßnahmen, insbesondere im Rahmen von Einstellungen,

Beförderungen, Höhergruppierungen oder Ver- und Umsetzungen dürfen die in § 1

genannten Gründe nur in Anwendung entsprechender rechtlicher Regelungen berücksichtigt

werden.

§ 3 Begriffsbestimmung

(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines der in

§ 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung

als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,

Kriterien oder Verfahren Personen aufgrund eines der in § 1 genannten

Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können.

Eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor, wenn diese Vorschriften, Kriterien oder

Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung

dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

(3) Als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Verhaltensweisen, die

mit einem der in § 1 genannten Gründe im Zusammenhang stehen und bezwecken

oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen,

Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen

gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn eine Person aufgrund einer besonderen

persönlichen Beziehung zu einer Person, auf die die Gründe von § 1 zutreffend

sind, weniger günstig behandelt wird.

Eine besondere persönliche Beziehung liegt im Falle einer Verwandtschaft, Schwägerschaft,

Ehe oder Lebenspartnerschaft zwischen den Personen vor.

(5) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen,

die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder

bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen,

Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes

Umfeld geschaffen wird.

§ 4 Antidiskriminierungsbeauftragte/r

(1) Die Stadt Offenbach am Main benennt eine/n hauptamtlich tätige/n Antidiskriminierungsbeauftragte/n.

(2) Die/der Antidiskriminierungsbeauftragte arbeitet unabhängig in der Entgegenahme von Beschwerden und Hinweisen sowie der Durchführung von Prüfungen. Es besteht keine Weisungsbefugnis bezüglich Umfang, Art und Weise sowie Ergebnis der Prüfung. Die Arbeit der/des Antidiskriminierungsbeauftragten ist auf das Offenbacher Stadtgebiet beschränkt.

§ 5 Beratungsarbeit

(1) Die Beratungsarbeit der Antidiskriminierungsstelle soll mindestens folgende

Hauptaufgaben abdecken:

- Information über rechtliche Ansprüche und Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten

zum Schutz vor Benachteiligung nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)

und jenseits des AGG (Zivilrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht

etc.)

- Vermittlung an andere Beratungsangebote

- Versuch einer gütlichen Streitbeilegung zwischen den Beteiligten

- Erfassung und Dokumentation der einzelnen Fälle

- Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitenden der Stadtverwaltung und

des Stadtkonzerns sowie der Stadtgesellschaft.

(2) Weitere Aufgaben sind Gegenstand eines von der Antidiskriminierungsstelle zu

erarbeitenden und fortzuschreibenden Konzepts.

(3) Die Beratungsarbeit beschränkt sich nicht auf die Entgegennahme von Beschwerden

und Hinweisen, die sich gegen die Stadtverwaltung oder ihre Eigenbetriebe richten.

Sie erstreckt sich auch auf alle übrigen Beschwerden und Hinweise, die sich gegen

andere öffentliche oder private Organisationseinheiten oder natürliche Personen

richten.

§ 6 Bericht

Der Magistrat wird der Stadtverordnetenversammlung jährlich den Bericht der Antidiskriminierungsbeauftragten

/ des Antidiskriminierungsbeauftragten zur Kenntnisnahme

vorlegen.

§ 7 Inkrafttreten

Die Antidiskriminierungsrichtlinie der Stadt Offenbach am Main tritt am Tag ihrer Bekanntgabe

in Kraft.

Offenbach am Main, den

Dr. F. Schwenke

Oberbürgermeister

 

 

Die Anlage 2 ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

 

2021-26/DS-I(A)0579/2

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Der Antrag wird wie folgt geändert:

 

§4 der Antidiskriminierungsrichtlinie wird folgendermaßen geändert:

 

Ursprungsvariante:

 

§ 4 Antidiskriminierungsbeauftragte/r

(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main benennt eine/n hauptamtlich tätige/n Antidiskriminierungsbeauftragte/n auf Vorschlag des Magistrats.

(2) Die/der Antidiskriminierungsbeauftragte arbeitet unabhängig in der Entgegenahme von Beschwerden und Hinweisen sowie der Durchführung von Prüfungen. Es besteht keine Weisungsbefugnis des Magistrats oder der Stadtverordnetenversammlung bezüglich Umfang, Art und Weise sowie Ergebnis der Prüfung. Die Arbeit der/des Antidiskriminierungsbeauftragten ist auf das Offenbacher Stadtgebiet beschränkt.

 

Variante neu:

 

§ 4 Antidiskriminierungsbeauftragte/r

(1) Die Stadt Offenbach am Main benennt eine/n hauptamtlich tätige/n Antidiskriminierungsbeauftragte/n.

(2) Die/der Antidiskriminierungsbeauftragte arbeitet unabhängig in der Entgegenahme von Beschwerden und Hinweisen sowie der Durchführung von Prüfungen. Es besteht keine Weisungsbefugnis bezüglich Umfang, Art und Weise sowie Ergebnis der Prüfung. Die Arbeit der/des Antidiskriminierungsbeauftragten ist auf das Offenbacher Stadtgebiet beschränkt.

 

 

2021-26/DS-I(A)0579/1

 

Dieser Antrag wird vom Antragsteller zurückgezogen.

 

Der Antragstext kann im Intranet/Internet „PIO“ unter der 2021-26/DS-I(A)0579/1 nachgesehen werden.

 

 

2021-26/DS-I(A)0579

 

Herr Stv. Münd (AfD) beantragt im Namen seiner Fraktion getrennte Abstimmung der Punkte 1 und 2–6.

 

 

2021-26/DS-I(A)0579 (Punkt 1)

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

  1. Die Beschlussfassungen zur Einrichtung einer/ eines ehrenamtlichen

Antidiskriminierungsbeauftragten werden aufgehoben.

 

 

2021-26/DS-I(A)0579 (Punkt 2 neu  - Punkt 6)

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

  1. Der in Anlage 1 beigefügten, neu gefassten „Antidiskriminierungsrichtlinie der Stadt Offenbach am Main“ in der durch die Drucksache 2021-26/DS-I(A)0579/2 geänderten Fassung wird zugestimmt.

 

  1. Die in Anlage 2 beigefügten Ausführungsbestimmungen zur

Antidiskriminierungsrichtlinie werden zur Kenntnis genommen.

 

  1. Die Besetzung der Stelle der/ des hauptamtlichen

Antidiskriminierungsbeauftragten ist Gegenstand eines gesonderten

Auswahlverfahrens.

 

  1. Die / der Antidiskriminierungsbeauftragte fungiert als Antidiskriminierungsstelle der Stadt Offenbach am Main. Sie / er ist zuständig für Hinweise und

Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Beschäftigten der Stadtverwaltung und der Eigenbetriebe. Weiteres regelt die o. g.

Antidiskriminierungsrichtlinie sowie ihre Ausführungsbestimmungen.

 

  1. Die / der hauptamtliche Antidiskriminierungsbeauftragte wird als Stabsstelle geführt und logistisch und organisatorisch dem Sozialamt angegliedert. Die Stelle und Funktion einer/ eines ehrenamtlichen

Antidiskriminierungsbeauftragten entfällt dauerhaft sobald der/die

hauptamtliche Antidiskriminierungsbeauftragte ihre Tätigkeit aufnimmt. Eine entsprechende Änderung der „Satzung über die Entschädigung von

Gemeindevertretern und ehrenamtlich Tätigen“ ist vorzubereiten und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 26.10.2023

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung